TE OGH 1988/3/15 4Ob526/88

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Veröffentlicht am 15.03.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Johann B***, Bankangestellter, derzeit Klagenfurt, Akazienhofstraße 49, vertreten durch Dr. Gerald Herzog und Dr. Manfred Angerer, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Rosemarie B***, kfm. Angestellte, Krumpendorf, Hohenfeld 23, vertreten durch Dr. Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, wegen Sicherung gemäß § 382 Z 8 lit. b EO infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 15. Jänner 1988, GZ 1 R 12/88, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 9. Dezember 1987, GZ 1 C 45/87, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

In dem zwischen den Streitteilen anhängigen Ehescheidungsverfahren beantragte der Kläger, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, die Ehewohnung sofort zu verlassen, und ihr zu verbieten, diese wieder zu betreten. Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach - in Befolgung eines Auftrages zur Ergänzung seines Beschlusses - aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteige. Dem Revisionsrekurs des Klägers gegen die Sachentscheidung des Rekursgerichtes gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 19. Jänner 1988, 4 Ob 608/87, nicht Folge. Am 4. Dezember 1987 erhob die Beklagte gegen den Ergänzungsbeschluß des Rekursgerichtes vom 16. November 1987 einen Rekurs, den das Erstgericht unter Hinweis auf § 500 Abs. 4, § 527 ZPO als unzulässig zurückwies. Dem dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß von der Beklagten erhobene - unrichtig als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete - ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

§ 528 ZPO gilt gemäß § 78 EO im Exekutionsverfahren und gemäß § 402 Abs. 2 EO auch im Verfahren über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen (siehe auch SZ 57/42). Gemäß § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist (§ 502 Abs. 3 ZPO), unzulässig. Der dem § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO eingefügte Klammerausdruck "§ 502 Abs. 3" bedeutet nicht, daß der Revisionsrekurs gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz dann zulässig wäre, wenn der davon betroffene Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert S 60.000,-- übersteigt; in den Fällen des § 528 Abs. 1 ZPO ist der Revisionsrekurs vielmehr - unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes - immer unzulässig. Durch das Klammerzitat wird nur klargestellt, daß auch im Rekursverfahren vom Grundsatz des Jud. 56 neu abgegangen wurde (SZ 56/165). Ein bestätigender Beschluß des Rekursgerichtes bedarf daher - entgegen der im Rechtsmittel der Beklagten vertretenen Auffassung - keiner Aussprüche nach § 500 Abs. 2 und 3 ZPO. Daran ändert auch nichts, daß die von der Beklagten bekämpfte Bewertung im vorliegenden Fall erst in einem Ergänzungsbeschluß ausgesprochen wurde.

Die Zurückweisung des unzulässigen Rekurses enthält auch die des darin gestellten Kostenantrages.

Anmerkung

E13191

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0040OB00526.88.0315.000

Dokumentnummer

JJT_19880315_OGH0002_0040OB00526_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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