Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.März 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Legradi als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Reinhard S*** wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach dem § 287 Abs. 1 (§§ 15, 127 Abs. 1, 129 Z 1) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 9.Dezember 1987, GZ 18 Vr 1.261/87-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 16.September 1957 geborene, zuletzt beschäftigungslose Reinhard S*** des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach dem § 287 Abs. 1 (§§ 15, 127 Abs. 1, 129 Z 1) StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, sich am 16. April 1987 in Amstetten durch den Genuß von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch einen Diebstahl durch Einbruch in die Wohnung der Elisabeth D*** versucht zu haben.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte im Schuldspruch mit einer nominell auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Mit der die Nichtigkeitsbeschwerde einleitenden Subsumtionsrüge (Z 10), infolge rauschbedingter Aufhebung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit sei es ausgeschlossen, daß der Angeklagte bei der Beschädigung der Eingangstür zu der in Rede stehenden Wohnung mit Diebstahlsvorsatz handelte, rechtsrichtig wäre ihm als Rauschtat (verdecktes Delikt) im Sinn des § 287 Abs. 1 StGB (bloße) Sachbeschädigung anzulasten, wird der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich nämlich insoweit nicht auf einen - für Rechtsrügen gebotenen - Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem Gesetz, er legt vielmehr seiner Argumentation zur subjektiven Tatseite urteilsfremde Tatsachenprämissen zugrunde. Nahm doch das Erstgericht unter Bezugnahme auf die äußeren Modalitäten der Tatausführung (der Angeklagte "warf sich mit seinem Körper mehrmals gegen die Eingangstür" - US 4) und auf einschlägige Vortaten unmißverständlich als erwiesen an, daß sich der Angeklagte bei dem Versuch, die Wohnungstür aufzubrechen, von Diebstahlsvorsatz leiten ließ (US 4 und 5). Da das Vergehen nach dem § 287 Abs. 1 StGB in jedem Fall in bezug auf die im Rausch begangene Straftat eine auf die Herbeiführung des entsprechenden strafgesetzwidrigen Erfolges gerichtete Willensbetätigung voraussetzt (vgl. ua EvBl. 1980/183), stellt die tataktuelle volle Berauschung des Angeklagten, der Beschwerdeauffassung zuwider, kein diebstahlsspezifisches Ausschlußkriterium dar.
Soweit der Beschwerdeführer seine Argumentation im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) wiederholt und fehlende Begründung der Urteilsfeststellungen zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen geltend macht, negiert er die (vorerwähnten) erstgerichtlichen Hinweise auf die entsprechende Indizwirkung der äußeren Tatdetails sowie auf jene Anhaltspunkte, die sich nach dem Vorleben aus der Täterpersönlichkeit ergeben. Damit beschränkt er sich aber im Ergebnis auf den unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch einer Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung. Die aus den dargelegten Erwägungen insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war mithin gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (§ 285 i StPO in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987).
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.
Anmerkung
E13448European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0110OS00023.88.0315.000Dokumentnummer
JJT_19880315_OGH0002_0110OS00023_8800000_000