Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Pflegschaftssache der mj. Peter B***, geboren am 8. September 1972, Sabine B***, geboren am 12. Oktober 1976 und Florian B***, geboren am 23. September 1980, vertreten durch deren Mutter Magdalena B***, Hausfrau, Trondheimgasse 10, 8020 Graz, infolge Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Dr. Alexander B***, Chemiker,
Lärchenweg 24, 4663 Laakirchen, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 20. Jänner 1988, GZ 2 R 4/88-67, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 30. November 1987, GZ 13 P 321/86-58, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Eltern der drei genannten mj. Kinder leben seit Oktober 1986 getrennt und in Scheidung. Im Verfahren über die Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich dieser drei Kinder an den Vater oder die Mutter bestimmte das Erstgericht mit seinem Beschluß vom 30. November 1987 (ON 58 dA) ua die Gebühren des Sachverständigen Prim. Dr. Rosemarie F*** mit S 10.295,--, wobei es den Rechnungsführer dieses Gerichtes anwies, diesen Betrag gegen nachträgliche Einhebung von den zur ungeteilten Hand kostenpflichtig haftenden Eltern der mj. Kinder zu überweisen und es auch noch zum Ausdruck brachte, daß die Mutter der minderjährigen Kinder Verfahrenshilfe genieße.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem von Dr. Alexander B*** gegen diesen Beschluß, insoweit er dessen Ersatzpflicht feststellte, erhobenen Rekurs keine Folge.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des ehelichen Vaters Dr. Alexander B*** mit dem Antrag, den rekursgerichtlichen Beschluß aufzuheben, die von ihm in seinem Schreiben vom 14. Dezember 1987 gestellten Beweisanträge zu bearbeiten, das Gutachten Dris. F*** zu verwerfen, die Honorarnote zu überprüfen, den Akt objektiv und unabhängig zu behandeln, der Mutter die Verfahrenshilfe abzuerkennen, über sie eine Mutwillensstrafe zu verhängen und von ihr einen Betrag in der doppelten Höhe der Gerichtsgebühr einzufordern.
Vorerst ist festzuhalten, daß das Gericht zweiter Instanz lediglich über den von Dr. B*** in Ansehung der Feststellung dessen Ersatzpflicht hinsichtlich der Sachverständigengebühren durch das Erstgericht erhobenen Rekurs, nicht jedoch auch über den vom ehelichen Vater in diesem Rekurs weiters gestellten Antrag auf Aberkennung der der Mutter bewilligten Verfahrenshilfe abgesprochen hat. Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, daß es sich bei diesem Antrag des Vaters um kein Rechtsmittel, sondern um einen Antrag nach § 68 Abs 1 und 2 ZPO handelt, worüber das Erstgericht zu entscheiden habe. Der Oberste Gerichtshof ist somit zur Entscheidung nur über jene Anträge berufen, die sich auf die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über die Gebühren des Sachverständigen beziehen. Insoweit ist der Revisionsrekurs aber unzulässig. Nach § 14 Abs 2 AußStrG sind nämlich Rekurse gegen die Entscheidungen der zweiten Instanz über Gebühren der Sachverständigen unzulässig. Zu diesen irrevisiblen Entscheidungen über Sachverständigengebühren gehören alle jene, die sich auf die Gebühren von Sachverständigen beziehen (EvBl 1973/233 ua), insbesondere auch Beschlüsse, mit denen das Gericht einer Partei zur Deckung der Sachverständigengebühren den Erlag eines Kostenvorschusses aufträgt (4 Ob 502/74) oder einer Partei die Verpflichtung zum Ersatz der Sachverständigengebühr auferlegt. Der Revisionsrekurs mußte daher zurückgewiesen werden. Insoweit sich die Anträge des ehelichen Vaters auf die Sachentscheidung selbst und die Frage der Aberkennung der seiner Frau als Mutter gewährten Verfahrenshilfe beziehen, kann darüber mangels Vorliegens vorinstanzlicher Entscheidungen nicht abgesprochen werden.
Anmerkung
E13794European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0050OB00518.88.0315.000Dokumentnummer
JJT_19880315_OGH0002_0050OB00518_8800000_000