Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.März 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Takacs als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erwin H*** wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 3, 128 Abs 1 Z 4 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27.Oktober 1987, GZ 2 a Vr 7776/87-11, nach der am 9.Februar 1988 (als Schriftführerin: Richteramtsanwärter Mag. Plachy) und am 15. März 1988 (als Schriftführerin Richteramtsanwärter Dr. Takacs) durchgeführten öffentlichen Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, des Angeklagten Erwin H*** und des Verteidigers Dr. Zöhrer zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 6 (sechs) Monate herabgesetzt; im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er der Vergehen (I.) des (in vier Fällen - teils zum Nachteil seines Arbeitgebers - begangenen) schweren Diebstahls (von Sachen im Wert von 18.460 S) nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 3, 128 Abs 1 Z 4 StGB sowie (II.) der (durch das Wegwerfen einer bei einem Diebstahl erbeuteten Scheckkarte verübten) Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt wurde, hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 19. Jänner 1988, GZ 15 Os 183/87-6, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.
Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Strafherabsetzung und die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt.
Das Erstgericht verurteilte ihn nach §§ 28 (Abs 1), 128 Abs 1 StGB zu neun Monaten Freiheitsstrafe. Dabei wertete es sein Geständnis und eine von seinem Arbeitgeber durch den Einbehalt von Lohngeldern bewirkte teilweise objektive Schadensgutmachung als mildernd, seine beiden einschlägigen Vorstrafen, die eine Strafschärfung gemäß § 39 StGB gerechtfertigt hätten, das Zusammentreffen zweier Vergehen sowie die Wiederholung und die mehrfache Qualifikation des Diebstahls hingegen als erschwerend; eine bedingte Strafnachsicht zog es mit Rücksicht auf das Vorleben des Angeklagten nicht in Betracht.
Mit seiner Berufung ist letzterer teilweise im Recht. Zwar kommt dem "relativ jugendlichen" Alter des Berufungswerbers, der zu den Tatzeiten das 21.Lebensjahr schon vollendete hatte, und seinem Schadensanerkenntnis gegenüber einer bestohlenen Arbeitskollegin ebensowenig die Bedeutung besonderer Milderungsgründe (§ 34 StGB) zu wie seinem nur zuletzt (in der Berufung unrichtig: "bis" zuletzt) sozial angepaßten Verhalten, dessen Aktualität hinter der seiner Vorstrafen zurückbleibt, und auch dafür, daß er nach der Aufdeckung seiner Diebstähle beim bestohlenen Dienstgeber noch weitergearbeitet hätte, um die teilweise Schadensgutmachung durch einen Lohnabzug zu ermöglichen, bieten die Verfahrensergebnisse keinen Anhaltspunkt. Wohl aber sind die vom Schöffengericht angenommenen Erschwerungsumstände insoweit zu korrigieren, als die Voraussetzungen des § 39 StGB beim Angeklagten deswegen nicht vorliegen, weil er entgegen der darauf bezogenen Urteilsannahme (US 5) keineswegs beide über ihn verhängten Freiheitsstrafen verbüßt hat, sondern eine davon (AZ 3 Vr 159/81 des Jugendgerichtshofes Wien) noch gar nicht (S 131) und die andere (AZ 3 a Vr 1209/83 desselben Gerichtes) erst teilweise (S 61 ff.) vollzogen wurde. Auch ist das Gewicht der Diebstahlsqualifikationen insofern zu relativieren, als beide nach der mit dem StRÄG 1987 (per 1.März 1988) geschaffenen - hier allerdings nicht anwendbaren (Art XX Abs 1) - neuen Rechtslage im vorliegenden Fall nicht mehr aktuell wären, zumal ein wesentlich über 10.000 S gelegener Wert der gesamten Diebsbeute nach den bisherigen Verfahrensergebnissen (ungeachtet der mit Bezug auf die gestohlenen PKW-Reifen im Umfang des Differenzbetrages nicht unbedenklichen höheren Wertfeststellung des Erstgerichts) nicht objektivierbar ist.
Bei einer sachgerechten Würdigung der vorliegenden Strafzumessungsgründe erscheint nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB) - deren Gewichtung auch daran zu orientieren ist, daß sie nach nunmehr geltender Rechtslage nicht mit maximal drei Jahren (§ 128 Abs 1 StGB), sondern nur mit höchstens einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 229 Abs 1 StGB) bedrohte Vergehen beträfe - eine Strafdauer von sechs Monaten als angemessen; auf dieses Maß war daher der vom Schöffengericht angeordnete Freiheitsentzug in teilweiser Stattgebung der Berufung zu reduzieren.
Die Verhängung einer Geldstrafe anstatt einer Freiheitsstrafe (§ 37 Abs 1 StGB) - deren Voraussetzungen infolge der Herabsetzung der Strafdauer auf sechs Monate von Amts wegen zu prüfen waren (vgl SSt 46/71 ua) - oder die Gewährung bedingter Strafnachsicht (§ 43 Abs 1 StGB) hingegen kam im Hinblick auf das (vor allem einschlägig) belastete Vorleben des Angeklagten aus Gründen der Spezialprävention nicht mehr in Betracht. Im zuletzt relevierten Punkt mußte sohin der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.
Anmerkung
E13709European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0150OS00183.87.0315.000Dokumentnummer
JJT_19880315_OGH0002_0150OS00183_8700000_000