TE OGH 1988/3/15 4Ob330/86

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Veröffentlicht am 15.03.1988
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei VEREIN ZUR B*** U*** W***, Wien 1., Hofburg, Konferenzzentrum, vertreten durch Dr. Hannes Pflaum und Dr. Herwig Hauser, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei SFG Sport- und Freizeitanlagen Betriebsgesellschaft mbH, Mödling, Neusiedler Straße 52, vertreten durch Dr. Willi Fuhrmann und Dr. Helmut Steiner, Rechtsanwälte in Baden, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Revisionsstreitwert S 525.000) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 16. Jänner 1986, GZ 1 R 249/85-31, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 29. September 1985, GZ 18 Cg 72/84-26, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 17.137,35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.448,85 Barauslagen und S 1.200 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der klagende Verein bezweckt nach § 2 seiner Statuten die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs; zu seinen Mitgliedern gehören (ua) der Österreichische Reisebüroverband sowie mehrere Fachverbände und Reiseveranstalter.

Die beklagte SFG Sport- und Freizeitanlagen Betriebsgesellschaft mbH befaßt sich in der Hauptsache mit dem Führen und Vermieten von Segelyachten in der Ägäis sowie mit dem Betrieb von Gaststätten in Österreich. Sie ist Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für das Gaststättengewerbe, betreibt aber weder Sportschulen noch Schiffahrtslinien oder eine Fluglinie und hat auch keine Konzession zur Ausübung des Reisebürogewerbes. Der Geschäftsführer der Beklagten hat gemeinsam mit der AHS-Professorin Elisabeth K*** den aus zwei Blättern bestehenden Prospekt Beilage B ausgearbeitet, in welchem Maturareisen sowie Sport- und Sprachferien angeboten werden. Etwa 20 bis 30 Exemplare dieses Prospektes wurden von Elisabeth K*** an Schüler ihrer Maturaklasse und an Kollegen verteilt; rund 20 weitere Exemplare wurden von der Beklagten an Personen versendet, die ihr von Elisabeth K*** bekanntgegeben worden waren.

Auf dem ersten Blatt des Prospektes Beilage B wird für ein "besonders preisgünstiges, bzw. für die Professoren als Begleitung kostenloses Maturareisen-Sonderprogramm im schönsten Teil der Ägäis mit einer der neuen, hochmodernen Yachten Comet 111.......incl. Hin- und Rückflug Wien - Izmir - Wien/Wien - Dalaman - Wien laut Flugplan in der Katalog-Preisliste, incl. Transfer nach Cesme/Marmaris zur Ausgangsbasis, Empfang durch Basisleiter und/oder Skipper und Einschiffung auf einer Comet 111, Preise incl. Skipper" geworben. Die Preise sind als "Sonderpreise (incl. - 20 %)" bezeichnet und umfassen den "Yachtcharter incl. Flug"; für die Schüler wird ein "höherer Sonderrabatt: minus 20 Prozent" angekündigt. Als Mindestteilnehmeranzahl werden acht Schüler, höchstens jedoch neun Schüler pro Schiff genannt; für den Fall, daß diese Anzahl nicht erreicht werden sollte, behält sich die Beklagte ein Rücktrittsrecht vor.

Auf dem zweiten Blatt desselben Prospektes wird ein "attraktives Segel- und Sportprogramm in Verbindung mit einem Sprachlehrprogramm.....incl. Hin- und Rückflug Wien - Izmir - Wien laut Flugplan in der SFG-KatalogPreisliste, incl. Transfer nach Cesme zur Ausgangsbasis, Empfang durch Basisleiter und/oder Schiffsführer, Einschiffung auf der Yacht, alle Preise incl. Schiffsführer" angeboten; auch hier wird für Schüler ein "Sonderrabatt - 20 %" blickfangartig angekündigt.

Auf beiden Blättern des Prospektes wird darauf verwiesen, daß alle Detailinformationen über Flugarrangements, Anschluß-, Bade- und Hotelaufenthalte, Sportsonderangebote, Schiffe, Yachtbasen sowie über die Gegend dem beiliegenden SFG-Katalog zu entnehmen seien; bei irgendwelchen Fragen oder zum Zweck der Buchung wolle man sich an Elisabeth K*** oder an die Beklagte wenden. Die Firma "Incentive Tours" - ein konzessioniertes Reisebürounternehmen - wird auf diesem Prospekt nicht genannt.

Der Prospekt "yachting türkei '84" (Beilage N) enthält Informationen über die Yachten der Beklagten, über das Hotel "G*** D***" in Cesme und über die Sportmöglichkeiten im dortigen "SFG-Freizeitclub". Auf dem Titelblatt dieses Prospektes scheinen neben dem Emblem der Beklagten - mit der kreisförmigen Inschrift "Sport- und Freizeitgesellschaft Austria" - in wesentlich kleinerem Druck die Worte "incentive tours" auf. Auf Seite 10 heißt es unter der Überschrift "Buchung von Yacht und Flug" ua:

"Verträge: Entnehmen Sie bitte der beiliegenden Preisliste einen

Reservierungsantrag für die Yacht Ihrer Wahl. Senden Sie den

ausgefüllten und unterschriebenen Antrag......direkt an Ihre

Buchungsstelle (siehe Stempel). Sie erhalten umgehend den von uns

bestätigten Auftrag retour. Sie können Ihre Reservierung jedoch auch

telefonisch vornehmen.......

Flüge: Sie können natürlich Ihr eigenes Flugarrangement buchen. Wir möchten Sie jedoch ausdrücklich auf unsere konkurrenzlos günstigen Flugarrangements aufmerksam machen! Entnehmen Sie bitte die genauen Angaben dem 'Flugplan' in unserer Preisliste". Als Dr. Felix W*** - welcher seinerzeit bei den Klagevertretern beschäftigt war - bei der Beklagten anrief und sich nach den in Beilage B angekündigten Veranstaltungen erkundigte, wurde ihm mitgeteilt, daß er sich zu diesen Veranstaltungen bei der Beklagten anmelden könne. Auf seine Frage nach dem angekündigten Rabatt wurde ihm bestätigt, daß ein Nachlaß von 20 % gewährt werde; dabei wurde aber nicht gesagt, daß ein Sonderrabatt nur bei einer einheitlichen Bestellung für eine bestimmte Anzahl von Personen gegeben werde. Erst in einem Schreiben der Beklagten vom 17. Mai 1984 (Beilage C) hieß es dann, daß bei den Sprachferien und den Kombiurlauben bei Erreichen einer Teilnehmerzahl über 14 Personen ein zusätzlicher Rabatt von 20 % gewährt werde. Auch der - jetzt bei den Klagevertretern

beschäftigte - Rechtsanwalt Dr. Johannes S*** erkundigte sich bei der Beklagten, ob er die in ihrem Maturareisen- sowie Sport- und Sprachferienangebot genannten Schiffe "auch so buchen" könne, was das koste und wie er in die Türkei kommen könne. Er erhielt die Antwort, daß auch für den Flug eine Buchungsmöglichkeit bestehe; dabei wurde sinngemäß gesagt, daß alles über die Beklagte abgewickelt werde. Im ihrem Schreiben vom 18. Juni 1984 (Beilage P), welchem der Prospekt Beilage Q und die Preisliste Beilage R angeschlossen waren, gab die Beklagte Dr. S*** unter Hinweis auf das "rasante Zusammenschmelzen" der Flugkontingente für die Türkei den dringenden Rat, seine Buchung "so schnell wie möglich vorzunehmen (telefonische Vorreservierung)", damit alle Flüge gesichert werden könnten. Dieses Schreiben enthielt keinerlei Hinweis auf die "Incentive Tours".

In der Folge kam es auf Grund der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Angebote der Beklagten zu keinerlei Buchungen der angebotenen Reiseprogramme.

Es ist branchenüblich, daß beim Vermieten oder Verchartern in der Kapazität feststehender Einheiten (Yachten, Appartementwohnungen, Mietautos udgl.) bei unterschiedlicher Belegung unterschiedliche Preise verlangt werden; beim Verchartern von Yachten sind dabei Preisdifferenzen zwischen 14 und 22 % üblich. Nicht üblich ist es aber, solche Preisdifferenzen als "Mengenrabatt" oder "Sonderrabatt" zu bezeichnen; sie werden vielmehr in Form des Ankündigens verschiedener Preise bei verschiedener Belegung kundgemacht. Es ist nicht branchenüblich, unter sonst gleichen Voraussetzungen Sonderrabatte nur Schülern und nicht auch anderen Verbrauchergruppen zu gewähren. Ebensowenig ist es bei einem Angebot an Lehrer und Schüler einer bestimmten Schule zur Veranstaltung einer Maturareise üblich, einen Sonderrabatt anzubieten; in einem solchen Fall würde vielmehr üblicherweise ein ganz konkreter Preis unter der Bedingung einer bestimmten Mindestteilnehmerzahl angeboten werden.

Der Kläger behauptet, daß die Beklagte durch das Veranstalten und Organisieren der in Beilage B angekündigten Reisen, das Vermitteln der Beförderung der Reiseteilnehmer, das Sammeln ihrer Anmeldungen, das Erteilen individueller Reiseauskünfte und das Veranstalten (Vermitteln) der Schiffs-Chartertouren eine der Konzessionspflicht nach § 208 Abs 1 GewO unterliegende Reisebürotätigkeit ausübe, ohne eine entsprechende Konzession zu besitzen; sie verschaffe sich durch dieses dauernde und planmäßige Ausüben des Reisebürogewerbes einen sachlich nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil und verstoße damit gegen § 1 UWG. Das Anbieten gesetzwidriger Preisnachlässe, insbesondere eines 20 %-igen Sonderrabattes für Schüler, begründe überdies einen Verstoß gegen das Rabattgesetz. Der Kläger begehrt daher die Verurteilung der Beklagten, im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen

a) das Ankündigen, Anbieten und Durchführen von Geschäften, Dienstleistungen und sonstigen Tätigkeiten, die der Konzessionspflicht für die Ausübung des Reisebürogewerbes unterliegen, sowie

b) das Anbieten gesetzwidriger Preisnachlässe, insbesondere eines 20 %-igen "Sonderrabattes" für Schüler;

außerdem verlangt er die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten der Beklagten in je einer Wochenendausgabe der Tageszeitungen "Kurier" und "Neue Kronen-Zeitung".

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wende sich an verschiedene Interessentenkreise, um die gewerbliche Vermietung (Vercharterung) ihrer Schiffe und Segelyachten durchzuführen; dabei biete sie ihren potentiellen Kunden auch Anreisemöglichkeiten zum Standort dieser Yachten an. Von Seiten der zuständigen Handelskammer, der Bezirkshauptmannschaft Mödling und des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung sei ihr erklärt worden, daß sie für diese Tätigkeit, deren Hauptzweck das Verchartern ihrer eigenen Schiffe sei, keine Reisebürokonzession benötige. Die Angebote der Beklagten würden von der Firma Incentive Tours, Wien, vermittelt; sie lägen bei allen österreichischen Reisebüros auf. Der bei den Maturareisen für Schüler angebotene Sonderrabatt von 20 % sei handelsüblich und daher nach § 8 RabattG zulässig. Eine Veröffentlichung des Urteils sei schon deshalb entbehrlich, weil der Prospekt Beilage B nur wenigen Personen übermittelt und in der Folge auch gar nicht zum Tragen gekommen sei. Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. In den beanstandeten Prospekten habe die Beklagte nicht nur das Verchartern von Yachten, sondern auch ganze Reisearrangements einschließlich der Flugreisen und der allfälligen Unterbringung in einem Hotel angekündigt und dabei nicht nur in diesen Prospekten, sondern auch gegenüber Dr. W*** und Dr. S*** ausdrücklich erklärt, daß alle von ihr angekündigten Reisearrangements auch bei ihr gebucht werden könnten; sie habe damit Leistungen angekündigt und angeboten, die in den Bereich der konzessionspflichtigen Tätigkeit der Reisebüros (§ 208 Abs 1 GewO) fielen. Da diese Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht wertneutral seien, sondern auch der Regelung des Wettbewerbs dienten, begründe ihre fortgesetzte planmäßige Verletzung einen Verstoß gegen § 1 UWG. Daß die Beklagte die von ihr angekündigten Leistungen dann tatsächlich nicht erbracht habe, schade nicht, weil insoweit jedenfalls ein vorbeugender Unterlassungsanspruch des Klägers begründet sei.

Durch das Anbieten eines 20 %-igen Sonderrabattes für Schüler in Beilage B sowie eines "zusätzlichen Rabattes" von 20 % gegenüber Dr. W*** für den Fall des Erreichens einer bestimmten Teilnehmerzahl (Beilage C) habe die Beklagte gegen § 2 RabattG verstoßen. Die Berufung der Beklagten auf § 8 dieses Gesetzes gehe fehl, weil solche Rabatte nicht branchenüblich seien. Es sei zwar im Reisebürogewerbe üblich, beim Verchartern von Yachten bei verschiedener Belegung verschiedene Preise anzukündigen, nicht aber, die niedrigeren Preise bei höherer Belegung als Mengen- oder Sonderrabatte zu bezeichnen. Die in Beilage B gewählte Form der Preisankündigung habe daher bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken können, daß die Beklagte einen Normalpreis habe, von welchem ein Nachlaß angekündigt und gewährt werde. Da der Prospekt Beilage B einem unbestimmten Personenkreis zur Kenntnis gekommen sei, erweise sich auch das Veröffentlichungsbegehren des Klägers als berechtigt.

Die Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg: Das Berufungsgericht bestätigte zwar das erstgerichtliche Urteil in seinen Aussprüchen über die beiden Unterlassungsbegehren und über die Ermächtigung des Klägers zur Urteilsveröffentlichung im "Kurier", wies aber das auf eine Veröffentlichung des Urteils auch in der "Neuen Kronen-Zeitung" gerichtete Mehrbegehren ab; zugleich sprach es aus, daß der Wert des von der Abänderung betroffenen Streitgegenstandes S 15.000 nicht übersteige, derjenige des von der Bestätigung betroffenen Streitgegenstandes jedoch hinsichtlich eines jeden Anspruches S 300.000 übersteige. Dem Erstgericht sei darin zu folgen, daß die hier festgestellte Tätigkeit der Beklagten der in § 208 GewO normierten Konzessionspflicht für das Reisebürogewerbe unterliege; die fortgesetzte und planmäßige Ausübung einer solchen Tätigkeit verstoße daher unabhängig davon gegen § 1 UWG, ob die angeführten Vorschriften der Gewerbeordnung "mehr oder weniger wettbewerbsregelnden oder wertneutralen Charakter" hätten. Die Behauptung der Beklagten, sie habe sich bei den zuständigen Verwaltungsbehörden ausreichend über die hier beanstandete Veranstaltungstätigkeit erkundigt und dabei die Auskunft erhalten, daß sie dafür keine Konzession benötige, sei nicht erwiesen; angesichts des klaren Wortlautes der einschlägigen Rechtsvorschriften sei die gegenteilige Auffassung der Beklagten keinesfalls durch das Gesetz so weit gedeckt gewesen, daß sie mit gutem Grund hätte vertreten werden können. Konkrete Umstände, auf Grund deren die Gefahr einer Wiederholung ihrer gesetzwidrigen Handlungsweise ausgeschlossen werden könne, habe die Beklagte nicht einmal behauptet.

Durch das Ankündigen eines 20 %-igen "Sonderrabattes", welcher nach dem Wortlaut von Beilage B nicht an die Erreichung einer bestimmten Teilnehmeranzahl oder Auslastungsquote gebunden war, habe die Beklagte auch gegen das Rabattgesetz verstoßen. Da dieser Nachlaß nur für Schüler und damit für eine bestimmte Verbrauchergruppe iS des § 1 Abs 2 RabattG gelten sollte, könne sie sich auch nicht mit Erfolg auf §§ 7 und 8 RabattG berufen. Von einem echten "Spaltpreis" könne nach dem Inhalt der Beilage B schon deshalb keine Rede sein, weil der Hinweis auf einen "hohen Sonderrabatt: minus 20 Prozent" und die Anführung eines "Sonderpreises (incl. 20 %)" bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der angesprochenen Personen den Eindruck habe erwecken müssen, daß damit eine Vergünstigung gegenüber einem höheren regulären Ausgangspreis geboten werde. Zur Aufklärung des von den wettbewerbswidrigen Ankündigungen der Beklagten angesprochenen unbestimmten Personenkreises reiche aber die Urteilsveröffentlichung in nur einer Tageszeitung - hier im "Kurier" - aus. Das Urteil des Berufungsgerichtes wird von der Beklagten "vollinhaltlich" - richtig: in seinem bestätigenden Teil - mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft; die Beklagte beantragt, die angefochtene Entscheidung im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Der Kläger beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat die Beklagte in den beanstandeten Prospekten Beilagen B und N nicht nur das Verchartern von Yachten, sondern ganze Reisearrangements einschließlich der Flugreisen und - auf dem zweiten Blatt von Beilage B - auch einer allfälligen Hotelunterbringung angekündigt; sie hat in diesen Werbeschriften darauf hingewiesen, daß alle hier angekündigten Arrangements bei ihr gebucht werden könnten, und auch in ihrem Schreiben an Dr. Johannes S*** (Beilage P) den Adressaten aufgefordert, die ihm angebotenen, auch die Flugreise enthaltenden Arrangements ehestens bei ihr zu buchen. Auch Dr. W*** erhielt von der Beklagten die Auskunft, daß allfällige Anmeldungen zu den in Beilage B angekündigten Reiseveranstaltungen bei ihr erfolgen könnten. Daß die gewerbsmäßige Ausübung einer solchen Tätigkeit nur auf Grund einer Konzession zum Betrieb eines Reisebürogewerbes iS des § 208 Abs 1 GewO - über welche die Beklagte unstreitig nicht verfügt - zulässig gewesen wäre, wird in der Revision nicht mehr in Zweifel gezogen. Die Beklagte bestreitet aber nach wie vor einen Verstoß gegen § 1 UWG, weil sie weder dauernd noch planmäßig gehandelt und überdies nie die Absicht gehabt habe, als Reiseveranstalter aufzutreten und damit allfällige Mitbewerber in sittenwidriger Weise zu benachteiligen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:

Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrmals ausgesprochen hat (so insbesondere in SZ 57/169 = ÖBl 1985, 94 mwN), dienen gewerberechtliche Vorschriften, die - wie hier § 208 Abs 1 GewO - die Ausübung einer Tätigkeit an bestimmte Voraussetzungen, insbesondere an eine behördliche Bewilligung, knüpfen, regelmäßig (auch) dem Schutz des lauteren Wettbewerbs. Im übrigen hat aber die Frage nach der Wettbewerbsbezogenheit der verletzten Verwaltungsvorschrift durch die neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 56/2 = EvBl 1983/49 = ÖBl 1983, 40 ua) viel von ihrer früheren Bedeutung verloren: Danach kann nämlich auch eine Verletzung wertneutraler Vorschriften dann gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG verstoßen, wenn dem Beklagten eine subjektiv vorwerfbare, von Wettbewerbsabsicht getragene Mißachtung solcher Bestimmungen zur Last fällt. Es ist in jedem Fall sittenwidrig, wenn sich ein Unternehmer durch Mißachtung von Bindungen, die für alle gelten, zu Lasten seiner gesetzestreuen Konkurrenten einen nicht durch Leistung legitimierten Vorsprung verschafft (vgl. dazu Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 217 f;

Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 858 § 1 dUWG Rz 570). Daß

das Verhalten der Beklagten von einer solchen Absicht getragen und

auf die Erzielung eines Vorsprunges vor den konzessionierten

Reisebürounternehmen gerichtet war, bedurfte angesichts des

objektiven Charakters der beanstandeten Handlungen keines besonderen

Nachweises (ÖBl 1983, 9 uva); auch die damit verbundene

Erwerbsabsicht der Beklagten - und damit die Gewerbsmäßigkeit ihres

Handelns (§ 1 Abs 1 GewO) kann nach dem Inhalt der beanstandeten

Prospekte nicht zweifelhaft sein. Ob die Beklagte selbst die Absicht

hatte, "als Reiseveranstalter zu agieren und aufzutreten", ist dabei

schon deshalb ohne rechtliche Bedeutung, weil es im Bereich des

wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches nicht darauf ankommt,

ob sich der Handelnde des sittenwidrigen Charakters seiner Handlung

bewußt ist (SZ 56/2 = EvBl 1983/49 = ÖBl 1983, 40 mwN). In diesem

Zusammenhang kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf

berufen, daß sie "der Meinung sein konnte, in Verfolgung erlaubter

Interessen zu handeln": Ihre Behauptung, von den zuständigen

Behörden die Auskunft erhalten zu haben, daß ihre Tätigkeit nicht

konzessionspflichtig sei, ist von den Vorinstanzen nicht als

erwiesen angenommen worden; daß aber zur "Veranstaltung

(Vermittlung) von Gesellschaftsfahrten" nach § 208 Abs 1 GewO auch

eine vorbereitende und vermittelnde Tätigkeit - im Sinne

organisatorischer Maßnahmen, die erforderlich sind, um die

Durchführung solcher Reisen zu ermöglichen - gehört, hat der Oberste

Gerichtshof schon mehrmals ausgesprochen (ÖBl 1983, 165 mwN), so

daß auch die Berufung der Beklagten auf eine mit gutem Grund vertretbare abweichende Auslegung der angeführten Vorschrift erfolglos bleiben muß.

Mit Recht hat das Berufungsgericht auch einen Rabattverstoß der Beklagten angenommen. Die Ankündigung eines "hohen Sonderrabattes:

minus 20 Prozent" und die anschließende Anführung von "Sonderpreisen (incl. - 20 %)" kann im Sinne der zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils tatsächlich den Eindruck erwecken, daß die Beklagte hier einen Nachlaß von einem sonst allgemein geforderten, höheren Ausgangspreis ("Normalpreis") in Aussicht stelle. Von einem erlaubten Mengenrabatt, wie ihn die Beklagte durch den Hinweis auf §§ 7, 8 RabattG auch in der Revision wieder behauptet, kann dabei keine Rede sein, weil der Prospekt Beilage B in diesem Zusammenhang keine Bindung des hier angekündigten "Sonderrabattes" an eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl oder Auslastungsquote erkennen läßt. Schon aus diesem Grund gehen alle Ausführungen der Revision zur Handelsüblichkeit des Gewährens solcher Rabatte ins Leere. Davon abgesehen, wird aber nach ständiger Rechtsprechung (ÖBl 1978, 104; ÖBl 1983, 91; ÖBl 1987, 105) das Verbot des Gewährens von Sonderpreisen (§ 1 Abs 2 RabattG) nur in den - hier nicht in Betracht kommenden - Fällen des § 9 RabattG durchbrochen, so daß ein auf "Schüler" beschränkter Preisnachlaß, wie er hier angekündigt wurde, auch dann gegen das Rabattverbot verstößt, wenn die Voraussetzungen für einen zulässigen Mengennachlaß an sich gegeben wären.

Zu Unrecht wendet sich die Beklagte auch gegen die dem Kläger erteilte Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung nach § 25 Abs 3 UWG. Da der Prospekt Beilage B nach den Feststellungen der Vorinstanzen einem - wenngleich zahlenmäßig

begrenzten - unbestimmten Personenkreis zugekommen ist, muß dem Kläger ein legitimes Interesse an einer entsprechenden Aufklärung dieser Personen über die Wettbewerbswidrigkeit der Ankündigungen der Beklagten zugebilligt werden. Inwiefern dieser Zweck auch durch eine Veröffentlichung des Urteils in einem "Lokalblatt" erreicht werden könnte, ist schon deshalb nicht zu sehen, weil die Beklagte nicht einmal in der Revision behauptet, daß alle in Betracht kommenden Personen in einem ganz bestimmten örtlichen Bereich wohnhaft wären. Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E13196

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0040OB00330.86.0315.000

Dokumentnummer

JJT_19880315_OGH0002_0040OB00330_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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