TE OGH 1988/3/16 12Os28/88

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Veröffentlicht am 16.03.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.März 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Legradi als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinz G*** wegen des Vergehens der versuchten Hehlerei nach §§ 15, 164 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 14.Juli 1987, GZ 10 Vr 671/87-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch über den Wert der zu verhehlen versuchten Sachen, in der darauf beruhenden rechtlichen Beurteilung der Tat nach § 164 Abs 2 StGB und im Strafausspruch aufgehoben sowie die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit ihren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Heinz G*** des Vergehens der versuchten Hehlerei nach §§ 15, 164 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 9.Oktober 1986 in Klagenfurt einen Koffer mit Wertgegenständen im Gesamtwert von über 5.000 S, jedoch unter 100.000 S, die von den abgesondert verfolgten Vincenz J*** und Thomas S*** dem Anton B*** gestohlen worden waren, aus dem Zimmer des Erstgenannten abzuholen versucht, um ihn an einem vereinbarten Treffpunkt zu übergeben und damit die Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei zu unterstützen versucht, die hiedurch erlangten Sachen zu verheimlichen und zu verhandeln.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Nach den hier wesentlichen Urteilsfeststellungen hatten Vincenz J*** und Thomas S*** die bei einem Einbruchsdiebstahl erbeuteten Schmuck- und Wertgegenstände im Gesamtwert von 131.100 S in Klagenfurt in dem vom Erstgenannten im Gasthaus "K*** H***" bewohnten Zimmer in einem Koffer verwahrt. Als J*** am 19. Oktober 1986 in die Wohnung des Angeklagten kam und diesen ersuchte, den Koffer zu holen, wußte der Beschwerdeführer sofort, daß es sich dabei nur um "heiße Ware" (mithin um Sachen, die durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt worden waren) handeln konnte und machte dies davon abhängig, daß dabei auch für ihn etwas herausschauen müsse. Als der Angeklagte in der Folge das Zimmer des J*** im genannten Gasthaus aufsuchte, wurde er festgenommen.

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahin verantwortet, daß er zwar gewußt habe, es handle sich bei dem Inhalt des Koffers um "heiße Ware", ihm aber nicht bekannt gewesen sei, daß darin wertvoller Schmuck verwahrt war.

Rechtliche Beurteilung

Der auf Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt insoferne Berechtigung zu, als das Ersturteil zur Frage der Wertqualifikation nach § 164 Abs 2 StGB keine hinreichenden Feststellungen darüber enthält, ob die Überschreitung der Wertgrenze von S 5.000,-- von (zumindest) bedingtem Vorsatz des Angeklagten umfaßt war.

Nach den Urteilsfeststellungen "rechnete" der Beschwerdeführer damit, daß der Wert der im Koffer verwahrten Sachen über 5.000 S lag. Damit wird aber - ungeachtet der Hinweise in Judikatur und Literatur (vgl SSt 36/2, LSK 1978/142 uva sowie Leukauf-Steininger, Komm2, RN 18 zu § 5 StGB), daß eine solche Redewendung zur Dartuung eines bedingten Vorsatzes ungeeignet ist - nur eine Aussage zu Wissenskomponenten des bedingten Vorsatzes getroffen, daß dies der Angeklagte als ernstlich für möglich hielt. Die gewählte Formulierung erfaßt aber nicht die Willenskomponente des bedingten Vorsatzes, denn im Gegensatz zur bewußten Fahrlässigkeit (§ 6 Abs 2 StGB) erfordert vorsätzliches Handeln auch, daß der Täter sich mit der Verwirklichung des Tatbildes abfindet (vgl auch EvBl 1986/53).

Aus Anlaß dieses Feststellungsmangels war daher der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben und wie im Spruche zu erkennen (§ 285 e StPO), ohne daß es einer Erörterung der weiteren darauf bezogenen Einwände zum Grund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO bedurfte. Im übrigen läßt die Beschwerde eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen.

Soweit in der Rechtsrüge (Z 10) behauptet wird, aus dem festgestellten Verhalten des Angeklagten lasse sich nicht entnehmen, daß dieser tatsächlich Kenntnis davon hatte, daß es sich beim Inhalt des Koffers um Sachen handelte, die J*** durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangte, sucht sie lediglich nach Art einer Schuldberufung andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlußfolgerungen zu ziehen, und erschöpft sich damit im Ergebnis in einer Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung.

In diesem Umfange war die Nichtigkeitsbeschwerde daher zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO). Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E13688

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0120OS00028.88.0316.000

Dokumentnummer

JJT_19880316_OGH0002_0120OS00028_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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