TE OGH 1988/3/16 1Ob531/88

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Veröffentlicht am 16.03.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Claudine B***, geboren 20. Juli 1973, Moritz B***, geboren 23. September 1974, Caroline B***, geboren 13. Mai 1976 und Tobias B***, geboren 19. März 1981, infolge Revisionsrekurses des Vaters Dr. Rudolf B***, Universitätsdozent, Graz, Jahngasse 2, vertreten durch Dr. Michael Nierhaus, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 23. November 1987, GZ 2 R 409/87-54, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 23. Oktober 1987, GZ 13 P 207/80-51, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht trug dem Vater mit dem Beschluß vom 14. Mai 1986 (ON 29) die mündelsichere Anlage eines Betrages von insgesamt

779.497 S, der den mj. Kindern als Reineinkommen aus einem Fruchtgenußrecht für die Jahre 1980 bis 1984 zusteht, auf. Der Beschluß wurde dem Vater am 28. Mai 1986 durch Hinterlegung zugestellt. Das Rekursgericht wies den gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs des Vaters mit dem Beschluß vom 1. Juli 1986 (ON 34) als verspätet zurück. Der Beschluß des Rekursgerichtes wurde dem Vater am 27. August 1986 durch Hinterlegung zugestellt. Mit dem am 19. September 1986 zur Post gegebenen Schriftsatz (ON 36) beantragte der Vater die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Rekurses gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 14. Mai 1986, zugleich erhob er gegen diesen Beschluß Rekurs sowie (in eventu) gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom 1. Juli 1986 (ON 34) Revisionsrekurs (ON 36). Das Erstgericht wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück (ON 37), das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs nicht Folge und bestätigte den angefochtenen Beschluß mit der Maßgabe, daß der Antrag des Vaters abgewiesen wurde (ON 41). Der Oberste Gerichtshof wies den gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom 1. Juli 1986 (ON 34) erhobenen (außerordentlichen) Revisionsrekurs als verspätet zurück (ON 45). Der Beschluß des Rekursgerichtes vom 1. Juli 1986 (ON 34) sei dem Vater am 27. August 1986 durch Hinterlegung zugestellt worden. Die Rekursfrist von 14 Tagen beginne im Falle der Hinterlegung des zuzustellenden Schriftstückes mit dem Tag, an dem die hinterlegte Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird; dies sei der 27. August 1986 gewesen. Demgemäß sei das erst am 19. September 1986 zur Post gegebene Rechtsmittel verspätet.

Mit Schriftsatz vom 23. April 1987 (ON 46) beantragte der Vater die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Revisionsrekurses gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom 1. Juli 1986. Er habe seinen Rechtsfreund dahin informiert, daß er die Entscheidung des Rekursgerichtes erst am 8. September 1986 erhalten habe; von der Hinterlegung der Sendung habe er seinen Rechtsfreund nicht informiert. Durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes sei ihm bekannt geworden, daß das Rechtsmittel verspätet eingebracht worden sei. Die Versäumung der Rechtsmittelfrist stelle für ihn ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab, weil der vom Vater behauptete Sachverhalt keinen gesetzlichen Wiedereinsetzungsgrund bilde (ON 51).

Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs des Vaters nicht Folge (ON 54). Es billigte die rechtliche Beurteilung des Erstrichters.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der (außerordentliche) Revisionsrekurs des Vaters der unzulässig ist. Da das Rekursgericht die Entscheidung des Erstrichters bestätigte, ist der Revisionsrekurs nur unter den Einschränkungen des § 16 AußStrG zulässig, somit wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder Nullität. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit - die anderen Rechtsmittelgründe kommen hier der Sachlage nach nicht in Betracht (vgl. hiezu auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. Mai 1987, ON 47) - liegt nach ständiger Rechtsprechung nur bei materiellrechtlichen, nicht bei Verfahrensverstößen vor (EfSlg 49.936, 47.212, 44.646 ua). Ob die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist zu bewilligen ist, ist eine Verfahrensfrage, die im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses vom Obersten Gerichtshof nicht zu prüfen ist (EfSlg 44.691).

Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E13727

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0010OB00531.88.0316.000

Dokumentnummer

JJT_19880316_OGH0002_0010OB00531_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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