Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dkfm. Mag. Reinhard Keibl und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Carlo Gavazzi O*** Gesellschaft m.b.H., Wien 15, Camillo Sitte-Gasse 6-8, vertreten durch Dr.Martin Binder, Dr.Klaus Größwang, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Peter H***, Angesteller, Großenzerdorf, Franzensdorf 23, vertreten durch Dr.Ernst Grossmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 78.574,-- S s.A. (Streitwert im Revisionsverfahren 68.200,-- S s.A.), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.Juni 1987, GZ 31 Ra 56/87-48, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 8.März 1984, GZ 2 Cr 2119/82-11, (2 Cga 2163/85 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien) als Teilurteil bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.397,35 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 308,85 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht ist bei seiner rechtlichen Beurteilung der im Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes vom 4.März 1986, 14 Ob 12/86, überbundenen Rechtsansicht gefolgt. Da die rechtliche Beurteilung zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen, daß nach der bereits im Aufhebungsbeschluß vom 4.März 1986, 14 Ob 12/86, dargelegten Rechtsansicht, es nur mehr entscheidend ist, ob der Beklagte bei den Vertragsverhandlungen einen Vorbehalt in dem Sinn gemacht hat, daß er ohne genaue Regelung der Frage der Bonuszahlung an den Vertrag nicht mehr gebunden sein wolle. Die Feststellungen bieten jedoch für die Annahme eines solchen Vorbehalts keinen Anhaltspunkt. Der Beklagte hat den Arbeitsvertrag, in dem der Anspruch auf eine Bonusregelung wenn auch ohne nähere Regelung ihrer Voraussetzungen festgehalten worden war, unterfertigt und den Dienst vereinbarungsgemäß am 1.März 1982 angetreten. Er hat nach den Feststellungen weder vor dem 1.März 1982 darauf gedrängt, daß die Bonusregelung noch vor diesem Zeitpunkt fixiert werde, noch hat er nach dem Dienstantritt eine derartige Regelung, von der ihm bekannt war, daß sie vom Ergebnis der Budgetverhandlungen abhänge, verlangt. Durch dieses Verhalten hat der Beklagte seine Entscheidung zum Ausdruck gebracht, ungeachtet der noch nicht genau feststehenden Regelung der Bonuszahlung das Anbot der klagenden Partei zum Abschluß des Dienstvertrages anzunehmen, zumal er einen entsprechenden Vorbehalt nicht erklärte. Damit ist jedoch der Dienstvertrag zustandegekommen, ohne daß auf die in der Revision aufgeworfene Frage der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers der klagenden Partei im dritten Rechtsgang noch einzugehen wäre. Die Höhe des zuerkannten Betrages wird in der Revision nicht in Beschwerde gezogen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E13637European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00010.88.0316.000Dokumentnummer
JJT_19880316_OGH0002_009OBA00010_8800000_000