TE OGH 1988/3/16 9ObA30/88

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Veröffentlicht am 16.03.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dkfm. Reinhard Keibl und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Herwig R***, Angestellter, Graz, Savenauweg 20, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei K*** Ö*** reg. Genossenschaft mbH, Wien 12., Wolfganggasse 58-60, vertreten durch Dr. Hans Bichler, Dr. Herwig Hauser und Dr. Wolfgang Spitzy, Rechtsanwälte in Wien, wegen 79.347,03 S brutto sA und Feststellung (Streitwert 6.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. November 1987, GZ 8 Ra 1123/87-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 18. März 1987, GZ 33 Cga 30/87-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.243,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 385,80 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Selbst wenn man - zugunsten des Klägers - die in den Dienstvertrag des Klägers aufgenommene Passage "Der Vorstand kann nur in Anwesenheit eines Vertreters des Verbandes und, wenn dies möglich ist, nach neuerlichem Anhören des Beschuldigten einvernehmlich mit dem Vertreter des Verbandes entscheiden auf...........e) fristlose Entlassung nach § 27 AngG (mit Ausnahme § 27 Abs. 1 Z 5)" als Einschränkung des Entlassungsrechtes des Vorstandes der Beklagten auch gegenüber dem Kläger wertet und von der Prüfung der Zulässigkeit einer derartigen Einschränkung des Entlassungsrechtes absieht, ist, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, für den Kläger nichts gewonnen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen erlangte das Vorstandsmitglied der Beklagten Dr. G*** am 17. Juni 1986 telefonisch Kenntnis davon, daß der Kläger dringend verdächtigt werde, gemeinsam mit Hermann B*** ein Unternehmen zu betreiben, das dazu diene, bei Lieferungen an die Beklagte durch Einschaltung als Zwischenhändler Profite zu machen. In der am selben Tag (in Wien) abgehaltenen Vorstandssitzung, an der auch der Direktor des Kosumverbandes Prof. Dr. Anton R*** teilnahm, berichtete Dr. G*** über diesen Verdacht und erklärte, daß er, falls sich die Vorwürfe als richtig herausstellen sollten, beide entlassen werde, ohne daß dagegen ein Einwand erhoben wurde. Damit war aber der Konsumverband, wie im Dienstvertrag vorgesehen, an der Entscheidungsfindung über die Entlassung beteiligt und Dr. G***, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, zum Ausspruch der Entlassung bei Zutreffen des Verdachtes ermächtigt; das Erfordernis der Anwesenheit eines Vertreters des Konsumverbandes auch bei Ausspruch der Entlassung läßt sich hingegen der oben wiedergegebenen Dienstvertragsbestimmung nicht entnehmen. Ebensowenig ergibt sich aus dieser Vertragsklausel das Erfordernis einer Zustimmung des Konsumverbandes zur Entlassung, weil nicht das Einverständnis des Konsumverbandes, sondern nur jenes des anwesenden Vertreters des Konsumverbandes gefordert wird; die zur Vertretungsbefugnis des Betriebsratsvorsitzenden nach außen und den Gutglaubensschutz des Erklärungsempfängers entwickelte Lehre und Judikatur ist daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Auch eine neuerliche Anhörung des beschuldigten Arbeitnehmers vor Entscheidung über die Entlassung ist - wie sich aus den Worten "wenn dies möglich ist" ergibt - nicht zwingend vorgeschrieben, sodaß der Kläger daraus für seinen Standpunkt nichts gewinnen kann. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E13866

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00030.88.0316.000

Dokumentnummer

JJT_19880316_OGH0002_009OBA00030_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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