TE OGH 1988/3/17 3Nd2/88

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Veröffentlicht am 17.03.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule und Dr.Warta als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*** Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft mbH, Wien 1, Schwedenplatz 2/33 c, vertreten durch Dr.Alfred Peter Musil, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Waltraud S***, Angestellte, und 2. Karl S***, Angestellter, beide Wien 21, Töllergasse 42/5/47, beide vertreten durch Dr.Erich Kadlec, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 35 EO), über den Antrag der klagenden Partei, die Rechtssache gemäß § 31 JN an das Bezirksgericht Salzburg zu delegieren, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei, die Rechtssache an das Bezirksgericht Salzburg zu delegieren, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei stellte in der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung über ihre Opositionsklage den Antrag, die Rechtssache an das Bezirksgericht Salzburg zu delegieren, weil alle von ihr namhaft gemachten Zeugen ihren Wohnsitz in Salzburg hätten.

Die beklagte Partei sprach sich gegen diesen Antrag aus, weil Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Beurteilung von Urkunden sein könne und auch über die behauptete, bereits erfolgte Abrechung die in Salzburg wohnhaften Zeugen keinesfalls etwas aus eigener Wahrnehmung aussagen könnten. Eine Delegierung entspräche daher nicht der Verfahrensökonomie.

Das Erstgericht erachtet eine Delegierung als nicht zweckmäßig, weil es in dem Verfahren ausschließlich darauf ankomme, ob die bereits vorgelegten Urkunden eine ausreichende Ablehnung darstellen, und daher die Vernehmung der beantragten Zeugen entbehrlich erscheine, und weil überdies die Beklagten ihren Wohnsitz in Wien haben.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Als zweckmäßig wird eine Delegierung von Lehre und Rechtsprechung angesehen, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Anzahl von Zeugen im Sprengel des begehrten Gerichtes wohnen und die Durchführung vor dem erkennenden Gericht übermäßige Kosten verursachen würde. Die Delegierung eines anderen Gerichtes soll die Ausnahme bilden. Kann die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so ist dieser der Vorzug zu geben (Fasching I 232, EvBl. 1966/380).

Sowohl der Sitz der klagenden Partei, als auch der gewöhnliche Aufenthalt der beiden Beklagten befindet sich in Wien. Der Umstand allein, daß die drei von der klagenden Partei namhaft gemachten Zeugen in Salzburg wohnen - die Beklagten haben bisher keine Zeugen namhaft gemacht -, fällt umsoweniger ins Gewicht, weil auch der Titelprozeß (40 C 13/85) vor dem Erstgericht geführt worden ist. Da die beantragte Delegierung sohin nicht zweckmäßig erscheint, war der gemäß § 31 JN gestellte Antrag der klagenden Partei abzuweisen.

Anmerkung

E13183

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0030ND00002.88.0317.000

Dokumentnummer

JJT_19880317_OGH0002_0030ND00002_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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