TE OGH 1988/3/22 5Ob29/88

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Veröffentlicht am 22.03.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Grundbuchssache der antragstellenden Partei Christina L***, geboren 27. Mai 1952, Angestellte, Kaiserstraße 96/33, 1070 Wien, vertreten durch DDr. Gottfried Groh, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rechtfertigung der Vormerkung des Eigentumsrechtes ob der Liegenschaft EZ 293 KG Neubau infolge Revisionsrekurses des Dr. Georg K***, Rechtsanwalt, Siebensterngasse 42, 1070 Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Henriette L*** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 22. Oktober 1987, GZ 46 R 2059/87, womit der Rekurs des Genannten gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 9. Juni 1987, GZ TZ 3803/87, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Dem Rekursgericht wird eine neue Entscheidung über den Rekurs unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Text

Begründung:

Im Eigentumsblatt der Liegenschaft EZ 293 des Grundbuches der KG Neubau war das Eigentumsrecht für Elsa S*** einverleibt. Am 17. November 1986 wurde der Nachlaß der am 16.Juni 1986 verstorbenen Else S*** der erblasserischen Tochter Henriette L***, deren auf Grund des Gesetzes zum ganzen Nachlaß abgegebene unbedingte Erbserklärung zu Gericht angenommen worden war, eingeantwortet. In der Einantwortungsurkunde wurde ausgesprochen, daß nach dem Ergebnis der Verlassenschaftsabhandlung ob der der Erblasserin unter dem Namen "S*** Elsa" zur Gänze gehörenden Liegenschaft EZ 293 KG Neubau die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Henriette L*** zu bewilligen sei. Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 13.Februar 1987 schenkte und übergab Henriette L*** die genannte Liegenschaft ihrer Tochter Christina L***. Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 23.März 1987, 4 S 68/87-1, wurde über das Vermögen der Henriette L*** der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Georg K*** zum Masseverwalter bestellt. Am 5.Juni 1987 bewilligte das Erstgericht infolge des am 27.Mai 1987 von Christina L*** eingebrachten Gesuches auf Grund der Einantwortungsurkunde und des Schenkungsvertrages (mangels Vorliegens der beiden Unbedenklichkeitsbescheinigungen und des Staatsbürgerschaftsnachweises) die Vormerkung des Eigentumsrechtes für Christina L***. Nach Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigungen vom 4.Juni 1987 (Beil./A und ./B) bewilligte das Erstgericht am 9.Juni 1987 ob der genannten Liegenschaft die Anmerkung der Rechtfertigung des Eigentumsrechtes für Christina L*** (TZ 3803/87), wobei es hievon ua auch Rechtsanwalt Dr. K*** verständigte.

Das Gericht zweiter Instanz wies den von Dr. K*** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Henriette L*** gegen diesen Beschluß des Erstgerichtes fristgerecht erhobenen Rekurs zurück. Die Legitimation zum Rekurs in Grundbuchssachen sei in Ermangelung einer besonderen Regelung im Grundbuchsgesetz nach den Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen, insbesondere nach § 9 AußStrG, zu beurteilen. Es sei daher nur derjenige zum Rekurs berechtigt, der sich durch die Verfügung des Grundbuchsgerichtes beschwert erachte, wenn seine Interessenssphäre durch eine solche Verfügung berührt werde; doch stehe die Legitimation zum Rekurs im Grundbuchsverfahren nur denjenigen Personen zu, die in ihren bücherlichen Rechten verletzt sein könnten, deren grundbücherliche Rechte also durch die Eintragung beeinträchtigt würden, sei es, daß diese Rechte belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben würden. Zwar treffe es zu, daß dem Masseverwalter eine Rekurslegitimation grundsätzlich dann zugebilligt werde, wenn der Konkurs vor Einlangen des Gesuches, über das der anzufechtende Beschluß ergangen sei, eröffnet worden sei. Immer sei jedoch Voraussetzung der Rekurslegitimation, daß im Grundbuch das Eigentumsrecht für den Gemeinschuldner einverleibt gewesen sei, weil andernfalls durch die zu bekämpfende Eintragung grundbücherliche Rechte nicht beeinträchtigt werden könnten. Der Entscheidung GlUNF 3702, in welcher ein Rekurs des Masseverwalters meritorisch erledigt worden sei, liege zugrunde, daß nach Konkurseröffnung das Eigentumsrecht für den Gemeinschuldner einverleibt und sodann einem Dritten auf Grund eines vor Konkurseröffnung geschlossenen Kaufvertrages die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft bewilligt worden sei. Sie stütze daher den Standpunkt des Rekursgerichtes zur Frage der Rekurslegitimation, weil in diesem Falle das Eigentumsrecht des Gemeinschuldners im Grundbuch eingetragen gewesen sei und durch die nachfolgende Übertragung sohin grundbücherliche Rechte aufgehoben worden seien. Da im gegenständlichen Fall das Eigentumsrecht für die Gemeinschuldnerin im Grundbuch nicht eingetragen gewesen sei, liege eine Verletzung bücherlicher Rechte durch die angefochtene Bewilligung der Vormerkung des Eigentumsrechtes nicht vor.

Gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Rechtsanwaltes Dr. K*** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Henriette L*** mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Rekurs des Einschreiters zugelassen und in Stattgebung dieses Rekurses der erstgerichtliche Beschluß im Sinne der Abweisung des Gesuches der Antragstellerin abgeändert werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt. Es trifft zwar zu, daß die Legitimation zum Rekurs in Grundbuchssachen grundsätzlich nur denjenigen Personen zusteht, die durch den angefochtenen Beschluß in ihren bücherlichen Rechten verletzt sein könnten, und Interessen oder Rechte, die noch nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung geworden sind, grundsätzlich des Rechtsmittelschutzes entbehren, sodaß auch die Rekurslegitimation des Masseverwalters grundsätzlich die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Gemeinschuldners voraussetzt. Hier ist jedoch zu beachten, daß die Verbücherung der Einantwortungsurkunde und damit des Eigentumsrechtes der Gemeinschuldnerin in Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 22 GBG unterblieben ist (vgl. dazu Bartsch, GBG7, 78; Feil, Österreichisches Grundbuchsrecht, Systematische Darstellung 203), die bloß eine Vereinfachung grundbuchstechnischer Art im Auge hat:

Es soll nämlich bei mehreren aufeinanderfolgenden außerbücherlichen Rechtsübergängen in Ansehung von Liegenschaften vermieden werden, diese Rechtsübergänge später einzeln bücherlich nachzutragen, ohne daß darauf verzichtet würde, hinsichtlich jedes einzelnen Erwerbsgeschäftes die Vorlage verbücherungsfähiger Urkunden und allenfalls erforderlicher Genehmigungen zu verlangen; der Sachverhalt darf nicht anders beurteilt werden, als wenn jedes einzelne Erwerbsgeschäft gesondert zur Verbücherung gelangt wäre (Feil, GBG, Kurzkommentar für die Praxis 137 f). Ist die Verbücherung des Eigentumsrechtes eines Zwischenerwerbers - wie hier - lediglich in Anwendung des § 22 GBG unterblieben, so ist dieser Zwischenerwerber daher in Ansehung der Rekurslegitimation so zu behandeln, als ob sein Eigentumsrecht einverleibt und wieder aufgehoben worden wäre. Wollte man die Rekurslegitimation des Zwischenerwerbers in einem solchen Fall verneinen, so würde man ihm die Möglichkeit nehmen, im Rekursweg das Fehlen der grundbuchsrechtlichen Voraussetzungen des Rechtsüberganges von ihm auf seinen Nachmann geltend zu machen.

Da der vom Rekursgericht angenommene Zurückweisungsgrund somit nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nicht vorliegt, es dem Obersten Gerichtshof aber verwehrt ist, diesfalls sogleich in der Sache selbst zu erkennen (SZ 43/212; JBl 1975, 519 uva, zuletzt etwa 5 Ob 17/88), war dem Revisionsrekurs Folge zu geben, der rekursgerichtliche Zurückweisungsbeschluß aufzuheben und dem Rekursgericht eine neue Entscheidung über den Rekurs des Rechtsanwaltes Dr. K*** unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.

Anmerkung

E13806

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0050OB00029.88.0322.000

Dokumentnummer

JJT_19880322_OGH0002_0050OB00029_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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