TE OGH 1988/3/22 10ObS151/87

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Veröffentlicht am 22.03.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Zörner und Kurt Wuchterl in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hildegard S***, Hilfskraft, 3071 Böheimkirchen, Florianigasse 1, vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei P*** DER A***,

1092 Wien, Roßauer Lände 3, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Juli 1987, GZ 31 Rs 123/87-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Niederösterreich in Wien vom 14. Oktober 1986, GZ 10 C 362/86-9 (33 Cgs 42/87 des Landesgerichtes St. Pölten), bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin ab 1. April 1986 eine Invaliditätspension zu gewähren, ab. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Die am 31. März 1935 geborene Klägerin war während der letzten fünfzehn Jahre (vor dem Stichtag) als Hilfskraft in einer Bäckerei beschäftigt. Sie ist auf Grund ihres - im einzelnen näher beschriebenen - körperlichen und geistigen Zustandes nur für leichte Arbeiten, die im Sitzen und nicht überwiegend im Stehen und Gehen sowie nicht unter ständigem besonderen Zeitdruck und in der normalen Arbeitszeit mit den üblichen Pausen auszuführen sind, geeignet. Die Anmarschwege unterliegen keiner Einschränkung. Die Fingerbeweglichkeit ist voll erhalten. Eine Umstellung kommt im Sinne einer Anlernung oder Unterweisung in Betracht. Diesem Leistungskalkül entsprechen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt die Sortier-, Adjustier-, Etikettier-, Montierund Verpackungsarbeiten, wie sie in Betrieben fast aller Branchen anfallen, die sich mit der Herstellung oder dem Vertrieb kleinerer Erzeugnisse befassen, ferner einfache Kontrollarbeiten (Werkstückkontrolle) in Fertigungskontrollabteilungen von Betrieben, die sich mit der Herstellung kleinerer Werkstücke befassen (Aussortieren des Ausschusses), und schließlich Tischarbeiten (Kleben, Falzen) im Buchbindergewerbe, in der Kartonagenwarenerzeugung sowie in der Kleinleder- und Plastikwarenerzeugung. Hiefür gibt es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt dahin, daß die Klägerin nicht invalid im Sinne des für sie maßgebenden § 255 Abs 3 ASVG sei, weil sie noch eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entsprechend bewertete Tätigkeit ausüben könne.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es kam zur Ansicht, daß das Erstgericht nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens die Rechtsfrage richtig gelöst habe und daß gegen § 255 Abs 4 ASVG verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestünden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wobei die entsprechenden Ausführungen hilfsweise auch unter den Revisionsgründen des § 503 Abs 2 Z 2 und 3 ZPO geltend gemacht werden. Sie beantragt, das angefochtene Urteil im Sinne des Klagebegehrens abzuändern oder es aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht oder an das nunmehr in erster Instanz zuständige Arbeits- und Sozialgericht zurückzuverweisen, jedenfalls aber gemäß Art. 140 B-VG zu § 255 Abs 4 lit a ASVG die Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens zu beantragen.

Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Klägerin ist zwar darin beizupflichten, daß bei der Prüfung der Frage, ob sie invalid ist, nur Berufstätigkeiten berücksichtigt werden können, die sie ohne Gefahr einer dauernden und ins Gewicht fallenden Verschlechterung ihres körperlichen oder geistigen Zustands ausüben kann. Dies ist aber bei den in den Feststellungen des Erstgerichtes angeführten Berufstätigkeiten der Fall, weil sie ihrem Leistungskalkül entsprechen. Damit steht auch die Rechtsansicht der Vorinstanzen im Einklang und es ist nicht zu erkennen, warum ihnen in diesem Punkt ein Rechtsirrtum und damit der von der Klägerin behauptete "sekundäre" Verfahrensmangel unterlaufen sein könnte.

Die Klägerin bekämpft in Wahrheit die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und macht, wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte, außerdem, nämlich soweit sie das Unterbleiben der Vernehmung eines Sachverständigen für Arbeitsmedizin rügt, einen "primären" Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend. Da das Berufungsgericht das Vorliegen dieses Mangels verneinte, kann er nicht mehr zum Gegenstand der Revision gemacht werden (JBl 1988, 196 uva). Ebenso kann die Beweiswürdigung des Erstgerichtes mit Revision nicht bekämpft werden und konnte infolge der Beschränkung der Berufungsgründe in dem hier gemäß § 101 Abs 2 ASGG noch anzuwendenden § 400 Abs 2 ASVG im übrigen mit der Berufung ebenfalls nicht bekämpft werden. Schließlich wird in der Revision auch eine Aktenwidrigkeit im Sinn des § 2 Abs 1 ASGG iVm § 503 Abs 1 Z 3 ZPO nicht aufgezeigt. Zu Unrecht meint die Klägerin ferner, daß die Feststellung des Erstgerichtes, sie sei nur mehr zu leichten Arbeiten mit den "üblichen" Pausen geeignet, nicht ausreiche. Dies kann nur dahin verstanden werden, daß zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung nur jene Ruhepausen eingehalten werden müssen, die in Betrieben gewöhnlich eingehalten werden und nach dem Gesetz und den Kollektivverträgen einzuhalten sind (vgl. § 11 AZG). Unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich daher keine Einschränkung des Leistungskalküls der Klägerin, weshalb nicht zu erkennen ist, welche Feststellung das Erstgericht hiezu noch hätte treffen müssen. Der Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien SVSlg. 29.694 geht fehl, weil ihr insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde lag, als dort "entsprechende" Pausen einzuhalten waren und sich aus diesem Begriff nicht ableiten läßt, ob nur diejenigen Pausen notwendig sind, die an Arbeitsplätzen gewöhnlich eingehalten werden können, oder ob längere oder ob häufiger Pausen eingehalten werden müssen.

Sonst wird in der Revision zu der im angefochtenen Urteil enthaltenen rechtlichen Beurteilung nichts vorgebracht und es muß daher hierauf nicht weiter eingegangen werden, zumal sie nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes zutreffend ist. Das Schwergewicht liegt bei den Revisionsausführungen in der Ansicht, daß § 255 Abs 4 lit a ASVG dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche und daher verfassungswidrig sei, weil Frauen nicht ebenso wie bei der Alterspension (s. die §§ 253, 253 a und 253 b) fünf Jahre früher als Männer einen Pensionsanspruch hätten. Die Klägerin verkennt dabei jedoch völlig, daß nur unterschiedliche Regelungen, die nicht in entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen eine Grundlage haben, gleichheitswidrig sind (VfSlg. 7400, 7947; vgl. auch VfSlg. 6884). Nun ist aber eindeutig, daß die Alters- und Invaliditätspension voneinander gänzlich verschiedene Zielsetzungen haben. Während die Alterspension unabhängig vom Gesundheitszustand des Versicherten zusteht, soll die Invaliditätspension einen Schutz vor den Folgen geminderter Arbeitsfähigkeit gewähren (Teschner in Tomandl, System, 3. ErgLfg. 360). Es bestehen daher keine Bedenken, daß durch die unterschiedliche Behandlung beider Pensionen durch den Gesetzgeber gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot verstoßen wird, weshalb der Oberste Gerichtshof zu dem von der Klägerin angeregten Vorgehen nach Art. 140 Abs 1 B-VG keinen Anlaß sieht. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die Billigkeit erfordert schon deshalb nicht den Zuspruch von Kosten an die Klägerin, weil ihr der Rechtsanwalt, der die Revision für sie einbrachte, im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegeben wurde.

Anmerkung

E13668

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:010OBS00151.87.0322.000

Dokumentnummer

JJT_19880322_OGH0002_010OBS00151_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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