Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Zörner und Kurt Wuchterl als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Friedrich B***, Schrekergasse 12/8, 1160 Wien, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei
P*** DER A***, Friedrich
Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Rückforderung eines Überbezuges von S 111.512,80, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. November 1987, GZ 32 Rs 172/87 und 32 Rs 173/87-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19. Februar 1987, GZ 16 a Cgs 91/86-12, in Fassung des Beschlusses vom 21. Mai 1987, 16 a Cgs 91/86-15 und des Ergänzungsurteiles vom 4. Juni 1987, 16 a Cgs 91/86-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen.
Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 594,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 54,-- Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Aufgrund des vor dem Schiedsgericht der Sozialversicherung für Wien in Wien am 31. Oktober 1984 im Verfahren zu 16 C 28/82 abgeschlossenen Vergleiches gewährte die beklagte Partei dem Kläger ab 8. März 1982 Vorschüsse auf die Berufsunfähigkeitspension. Mit Bescheid vom 24. April 1985 wurde dem Kläger eine Berufsunfähigkeitspension im Betrag monatlich S 11.169,70 ab 8. März 1982, S 11.784,-- ab 1. Jänner 1983, S 12.255,40 ab 1. Jänner 1984 und S 12.659,80 ab 1. Jänner 1985 zuerkannt. Mit Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Wien in Wien vom 14. Oktober 1985, 7 b C 552/84-33, wurde die Wiener Gebietskrankenkasse verpflichtet, dem Kläger das Krankengeld über den 7. März 1982 hinaus weiter zu gewähren. Auf Grund dieses Urteiles bezog der Kläger Krankengeld für die Zeit vom 8. März 1982 bis 5. März 1983; die Auszahlung erfolgte am 25. März 1986. Die beklagte Partei erlangte hievon am 26. März 1986 Kenntnis. Mit Bescheid vom 25. Juni 1986 erklärte die beklagte Partei die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension, erkannte die Pension in der bereits mit Bescheid vom 24. April 1985 festgestellten Höhe zu, sprach aus, daß die Pension für die Zeit 8. März 1982 bis 5. März 1983 mit einem Betrag von monatlich S 9.576,-- ruhe und verpflichtete den Beklagten zur Rückzahlung eines in der Zeit vom 8. März 1982 bis 5. März 1983 entstandenen Überbezuges von S 111.512,80 durch Einbehaltung von monatlichen Raten von S 2.000,-- von der laufenden Leistung. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Berufung an den Landeshauptmann für Wien, mit der er die verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens bekämpfte. Der Landeshauptmann von Wien gab dem Einspruch des Klägers mit Bescheid vom 19. Dezember 1986 statt und sprach aus, daß das mit rechtkräftigem Bescheid der beklagten Partei vom 22. (24.)4. 1985 abgeschlossene Verfahren zur Gewährung der Berufsunfähigkeitspension an den Kläger aufgrund von § 69 Abs 1 lit b AVG 1950 nicht wieder aufzunehmen sei. Mit der vorliegenden, gegen denselben Bescheid gerichteten Klage begehrt der Kläger, die beklagte Partei zu verpflichten, die für die Zeit vom 8. März 1982 bis 5. März 1983 gewährte Pension im ursprünglich gewährten Ausmaß zu leisten, von der Rückforderung eines Überbezuges von S 111.512,80 Abstand zu nehmen sowie die beklagte Partei zu verhalten, von der bisherigen Übung des Abzuges von monatlich S 2.000,-- Abstand zu nehmen und die bereits einbehaltenen Beträge zurückzubezahlen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Gemäß § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG seien Geldleistungen zurückzufordern, wenn und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge herausstelle, daß sie zu Unrecht erbracht worden seien. Die Weiterleistung des Krankengeldes über den 7. März 1982 hinaus habe sich erst nach Erteilung des Bescheides vom 24. April 1985, mit dem die Berufsunfähigkeitspension ab 8. März 1982 ohne Anwendung des § 90 zugesprochen worden sei, herausgestellt. Die Voraussetzungen für die geltend gemachte Rückforderung seien daher erfüllt. Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers ab und verpflichtete den Kläger (mit Ergänzungsurteil) der beklagten Partei einen Überbezug von S 111.512,80 binnen 14 Tagen zurückzubezahlen. Der sich aufgrund des nachträglich festgestellten Anspruches auf Weiterleistung des Krankengeldes über den 7. März 1982 hinaus aus der Anwendung des § 90 ASVG ergebende Überbezug werde gemäß § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG zu Recht zurückgefordert, da sich herausgestellt habe, daß die Höhe der Berufsunfähigkeitspension aufgrund der Nichtanwendung des § 90 ASVG unrichtig gewesen sei und der dem Überbezug entsprechende Betrag der Leistung zu Unrecht erbracht worden sei.
Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung des Klägers dieses Urteils hinsichtlich der Abweisung des Klagebegehrens und der Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung eines Überbezuges im Betrag von S 111.512,80 und änderte die Entscheidung in teilweiser Stattgebung der Berufung dahin ab, daß es den Ersatz des Überbezuges abzüglich bereits einbehaltener Beträge in monatlichen von der laufenden Leistung einzubehaltenden Raten von S 2.000,-- anordnete. Die Entscheidung des Landeshauptmannes für Wien über die gegen den die Wiederaufnahme aussprechenden Teil des Bescheides erhobene Berufung des Klägers habe einen Wegfall der gerichtlichen Zuständigkeit nicht bewirkt. Für die nachträgliche Ruhendstellung eines Leistungsteiles nach § 90 ASVG sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht Voraussetzung, da die Bestimmung des § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG die Rückforderung des Überbezuges vollinhaltlich decke. Die relevierte Nichtigkeit liege daher nicht vor. Nach Erlassung des Bescheides vom 24. April 1985 habe sich aufgrund des Urteiles des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Wien vom 14. Oktober 1985 die Weiterleistung des Krankengeldes an den Kläger über den 7. März 1982 hinaus bis 5. März 1983 ergeben. Für diesen Zeitraum kämen die Ruhensbestimmungen des § 90 ASVG zur Anwendung; der Kläger habe daher insoweit Pensionsbeträge zu Unrecht bezogen. Zu Unrecht erbrachte Geldleistungen habe der Versicherungsträger gemäß § 107 Abs 1 ASVG zurückzufordern, wenn die dort normierten Voraussetzungen erfüllt seien. Hier liege der Rückforderungstatbestand des letzten Satzes des § 107 Abs 1 ASVG vor. Wohl treffe es zu, daß nach den Gesetzesmaterialien unter "Geld- und Sachbezüge" nur Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis und aus dem EFZG zu verstehen seien; es sei aber nicht einzusehen, warum für Ansprüche aus der Sozialversicherung andere Regeln gelten sollten als für Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis oder nach dem EFZG, wenn jene nachträglich festgestellt werden. Der Gesetzeswortlaut der Bestimmung des § 107 Abs 1 zweiter Satz ASVG lasse eine derart einschränkende Auslegung nicht zu. Es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, daß bei Bezug von zwei einander ausschließenden Leistungen aus der Sozialversicherung eine Rückforderung ausgeschlossen werden sollte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Nichtigkeit sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen für nichtig zu erklären oder aber sie im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hat die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist dieser Beschluß des Berufungsgerichtes unanfechtbar (SZ 54/190 mwN). Die Revision war daher, soweit sie sich auf die Behauptung des Vorliegens eines bereits in der Berufung geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes stützt, dessen Vorliegen das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete, zurückzuweisen. Soweit darzulegen versucht wird, im Hinblick darauf, daß der Teil des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens ausgesprochen wurde, durch die Entscheidung des Landeshauptmannes behoben wurde, sei eine Sachentscheidung über das Klagebegehren ausgeschlossen, kann diesen Ausführungen nicht beigetreten werden. Gemäß § 367 Abs 1 Z 2 ASVG ist über einen Antrag auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung gemäß § 222 Abs 1 und 2 ASVG - damit auch über einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension - jedenfalls ein Bescheid zu erlassen. Gemäß § 367 Abs 2 ASVG gilt dies entsprechend auch für die Geltendmachung des Rückersatzes einer unrechtmäßig bezogenen Leistung. Die Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung einer Pensionsleistung und die Geltendmachung des Rückersatzes zufolge Ruhens eines Pensionsanspruches sind daher zwei verschiedene Entscheidungen.
Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid vom 24. April 1985 nur über den Antrag des Klägers auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension entschieden. Durch die Entscheidung des Landeshauptmanns, durch die der Ausspruch über die Wiederaufnahme des Verfahrens behoben wurde, wurde dem Bescheid vom 25. Juni 1986 im übrigen die Grundlage nur insoweit entzogen, als darin über die bereits mit Bescheid vom 24. April 1985 gewährte Pensionsleistung neuerlich abgesprochen wurde. Durch den Wegfall des Ausspruches über die Wiederaufnahme besteht für diesen Teil des Bescheides keine Grundlage. Die Rechtskraft der Entscheidung durch Bescheid vom 24. April 1985 stand einer neuerlichen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension entgegen. Nicht betroffen wurde von dem Wegfall des Ausspruches über die Wiederaufnahme des Verfahrens die im angefochtenen Bescheid enthaltene Entscheidung über die Geltendmachung des Rückersatzes zufolge Ruhens der Pensionsleistung. Diese Frage, über die - wie dargestellt - gemäß § 367 Abs 2 ASVG bescheidmäßig abzusprechen ist, war bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides noch nicht Gegenstand einer bescheidmäßigen Entscheidung. Die Rechtskraft des Bescheides vom 24. April 1985 stand daher der Entscheidung über diese Frage nicht entgegen.
Gemäß § 90 ASVG ruht der Pensionsanspruch für die Dauer des Krankengeldanspruches, wenn während der ersten drei Tage einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, für die gemäß § 138 Abs 1 ASVG Anspruch auf Krankengeld nicht besteht, oder während der Dauer des Anspruches auf Krankengeld ein Pensionsanspruch aus eigener Pensionsversicherung des Versicherten anfällt oder eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters wieder auflebt. Feststeht, daß der Kläger für die Zeit vom 8. März 1982 bis 5. März 1983 Krankengeld bezogen hat; die Voraussetzungen des § 90 ASVG sind daher erfüllt. Gemäß § 96 ASVG wird das Ruhen von Pensionsansprüchen mit dem Tag des Eintrittes des Ruhensgrundes wirksam. Wenn auch das Krankengeld erst zu einem späteren Zeitpunkt zuerkannt wurde und zur Auszahlung gelangte, so sind doch zufolge der zeitlichen Kongruenz der Leistungen die Voraussetzungen für den Eintritt des Ruhens des Leistungsanspruches für die Zeit vom 8. März 1982 bis 5. März 1983 erfüllt.
Gemäß § 107 Abs 1 ASVG hat der Versicherungsträger unter anderem zu Unrecht erbrachte Geldleistungen zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger (§ 106) bzw. der Leistungsempfänger den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger (§ 106) bzw. der Leistungsempfänger erkennen mußte, daß die Leistungen nicht oder nicht in dieser Höhe gebührten. Geldleistungen sind ferner zurückzufordern, wenn und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge herausstellt, daß sie zu Unrecht erbracht wurden. Daß der Kläger bewußt falsche Angaben gemacht, bewußt maßgebliche Tatsachen verschwiegen oder die Meldevorschriften verletzt hätte, wurde nicht behauptet und es ergaben sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte in dieser Richtung. Der Kläger mußte auch im Zeitpunkt des Bezuges der Pensionsleistungen in der fraglichen Zeit nicht erkennen, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Das Verfahren in der Leistungsstreitsache gegen die Wiener Gebietskrankenkasse war in dieser Zeit anhängig und der Kläger hatte keine Gewißheit, daß ihm für den fraglichen Zeitraum Krankengeld zuerkannt werden würde. Die Vorinstanzen gründeten ihre Entscheidung auch auf die Bestimmung des letzten Satzes des § 107 Abs 1 ASVG und folgten damit der Argumentation der beklagten Partei, die sich auf diesen Rückforderungstatbestand berufen hat.
Gemäß § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG sind Geldleistungen zurückzufordern, wenn und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge herausstellt, daß sie zu Unrecht erbracht wurden. Diese Bestimmung wurde durch die 31. ASVG-Novelle BGBl 1974/775 geschaffen. Nach den Gesetzesmaterialien (1286 BlgNR 13, 15) stand diese Novellierung im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des EFZG und stellte auf Leistungen aus der Krankenversicherung ab. Auch die Lehre (Schrammel in Tomandl System 3. ErgLfg, 170; Gründler, ZAS 1980, 123) heben den auf die gesetzliche Krankenversicherung eingeschränkten Inhalt dieser Norm hervor. Eine derartige Einschränkung läßt sich jedoch aus dem Gesetzestext, dessen Fassung weitergeht, nicht ableiten. Die Rückforderung wird im § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG für den Fall angeordnet, daß sich nachträglich ein Anspruch auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge herausstellt. Die Wortfolge "Geld- und Sachbezüge" findet sich im Ersten Teil, Abschnitt V des ASVG im Rahmen der Bestimmungen über die Regelung der Beiträge zur Pflichtversicherung. § 49 Abs 1 ASVG bestimmt, daß unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen sind, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst-(Lehr-)Verhältnis Anspruch hat und die er darüber hinaus aufgrund des Dienst-(Lehr-)Verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. "Geld- und Sachbezüge" ist damit, was sich auch aus § 44 Abs 1 ASVG ergibt, ein Begriff, dessen sich das Gesetz zur Definition des Arbeitsverdienstes, des Entgeltes aus einer Erwerbstätigkeit bedient. Krankengeld soll nur den durch die Arbeitsunfähigkeit erlittenen Entgeltverlust (zumindest teilweise) ersetzen und den Unterhalt des Versicherten während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit sicherstellen und hat daher Lohnersatzfunktion (Binder in Tomandl System 3. ErgLfg, 232). Beim Krankengeld handelt es sich um ein Surrogat für die Geld- und Sachbezüge aus einem Arbeitsverhältnis. Diese Funktion des Krankengeldes rechtfertigt die Anwendung des § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG auch auf Fälle, in denen sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches auf Weiterleistung des Krankengeldes herausstellt, daß Pensionsbezüge zu Unrecht erbracht wurden. Durch § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG wurde für Fälle, in denen sich wegen eines nachträglich festgestellten Bezuges aus einem Arbeitsverhältnis ergibt, daß ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch zu Unrecht erbracht wurde, eine nachträgliche Korrektur der Sozialversicherungsleistung ermöglicht; für diese Fälle wurde ein von subjektiven Momenten unabhängiger Rückforderungstatbestand geschaffen. Die darin zum Ausdruck kommenden Grundsätze haben aber dasselbe Gewicht in Fällen, in denen sich zufolge einer nachträglichen Feststellung ergibt, daß zwei einander ausschließende Sozialversicherungsleistungen für einen identen Zeitraum gewährt wurden.
Der Kläger bezog aufgrund des Bescheides vom 24. April 1985 in der Zeit vom 8. März 1982 bis 5. März 1983 die Berufsunfähigkeitspension. Aufgrund des Urteiles vom 14. Oktober 1985, 7 b C 552/84-33, wurde für denselben Zeitraum Krankengeld zuerkannt. Gemäß § 90 ASVG wäre daher für diesen Zeitraum die Pension zufolge Ruhens nicht zur Auszahlung zu bringen gewesen. Die dennoch erfolgte Auszahlung erfolgte zu Unrecht, sodaß der Rückforderungstatbestand des § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG erfüllt ist.
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 2 Z 1 ASGG abhing, entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Kläger die Hälfte der Kosten seines Vertreters zuzusprechen (10 Ob S 54/87).
Anmerkung
E13662European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:010OBS00051.88.0322.000Dokumentnummer
JJT_19880322_OGH0002_010OBS00051_8800000_000