Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich W***, Bautechniker, Reutte, Ehrenbergstraße 15, vertreten durch Dr. Paul Ladurner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Annemarie W***, Kellnerin, Lechaschau, Dorfstraße 4, vertreten druch Dr. Oswald Kaspar, Rechtsanwalt in Reutte, wegen Einwendungen gegen den Anspruch, infolge außerordentlicher Revision und Rekurses der klagenden Partei gegen das Urteil und den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 21. September 1987, GZ 1 a R 365/87-35, womit infolge der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Reutte vom 17. Dezember 1986, GZ C 103/86-14, bestätigt und ein Teil der Berufung als unzulässig zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision und der Rekurs werden zurückgewiesen.
Der Antrag der Beklagten auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Der Beklagten wurde als betreibenden Partei gegen den Kläger als Verpflichteten auf Grund des vor dem Landesgericht Innsbruck am 10. März 1976 geschlossenen Vergleiches zur Hereinbringung des Unterhaltsrückstands für die Zeit vom 1. Jänner 1986 bis 30. April 1986 in der Höhe von 15.832,- S und der in Zukunft fällig werdenden Unterhaltsbeträge von 3.958,- S monatlich die Exekution durch Pfändung und Überweisung von Arbeitseinkommen bewilligt. Das Erstgericht gab den Einwendungen des Klägers, daß der vollstreckbare Anspruch der Beklagten aus dem Vergleich erloschen sei, insoweit Folge, als sie den 2.500,- S übersteigenden Betrag seit einschließlich Juli 1986 betreffen, und wies das Mehrbegehren ab.
Gegen dieses Urteil, inhaltlich jedoch nur gegen seinen abweisenden Teil, erhob der Kläger Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Diese Berufung wurde vom Berufungsgericht als verspätet zurückgewiesen. Der Kläger beantragte hierauf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und holte in dem Schriftsatz die versäumte Prozeßhandlung in der Form nach, daß er gegen den abweisenden Teil des Urteils des Erstgerichtes neuerlich eine Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung ausführte. Das Erstgericht bewilligte die beantragte Wiedereinsetzung und hob den Beschluß des Berufungsgerichtes ihn die Zurückweisung der ersten Berufung auf. Das Berufungsgericht wies die zweite Berufung zurück, soweit sie inhaltlich über die erste Berufung hinausgeht, gab der Berufung des Klägers im übrigen keine Folge und sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei.
Die Zurückweisung begründete das Berufungsgericht damit, daß einer Partei gegen eine Entscheidung nur einmal ein Rechtsmittel zustehe, das nur in einem Schriftsatz ausgeführt werden dürfe. Soweit die in der zweiten Berufung enthaltenen Ausführungen inhaltlich über jene der ersten hinausgingen, seien sie daher unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes, mit dem über seine Berufung entschieden wurde, erhob der Kläger die außerordentliche Revision, den Beschluß, mit dem seine zweite Berufung teilweise zurückgewiesen wurde, bekämpft er mit Rekurs.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Die außerordentliche Revision war gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückzuweisen § 510 Abs 3 ZPO), für die Revisionsbeantwortung stehen gemäß § 508 a Abs 2 letzten Satz ZPO Kosten nicht zu.
Der Rekurs ist ebenfalls unzulässig.
Wird in einer Berufung der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gesetzmäßig ausgeführt, so hat das Berufungsgericht die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung ohne Beschränkung auf die vom Berufungswerber verwendeten Argumente auf der Grundlage der Feststellungen des Erstgerichtes nach allen Richtungen hin zu überprüfen (SZ 54/88; SZ 54/133; SZ 56/107 uva). Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Rechtsausführungen bloß auf einzelne von mehreren selbständigen rechtserzeugende Tatsachen, Rechtsgründe oder Ansprüche beziehen (vgl. EvBl 1985/154). Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor. Es begründeten daher beide Berufungen, in denen die Rechtsrüge gesetzmäßig ausgeführt war, die Verpflichtung des Berufungsgerichtes, den bekämpften Teil des Urteils des Erstgerichtes nach allen Richtungen hin zu überprüfen, weshalb der Kläger nicht dadurch beschwert sein kann, daß die zweite Berufung teilweise zurückgewiesen wurde; dies änderte am Umfang der Prüfungspflicht des Berufungsgerichtes nichts.
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist nach ständiger Rechtsprechung ein durch eine Beschwer begründetes Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsmittelwerbers (EvBl 1984/84 uva). Da es hier nicht vorliegt, war auch der Rekurs des Klägers zurückzuweisen.
Anmerkung
E13773European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00037.88.0323.000Dokumentnummer
JJT_19880323_OGH0002_0030OB00037_8800000_000