Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23.März 1988 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Legradi als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Friedrich H*** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22.Dezember 1987, GZ 3 b Vr 10751/87-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten gemäß § 285 i StPO nF dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der nunmehr 51-jährige Friedrich H*** des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 17.Juli 1985 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Peter K*** als Mittäter mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Firma S*** & Co Bank AG durch die Vorgabe, ein zahlungswilliger und zahlungsfähiger Kreditbürge zu sein, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Zuzählung eines Darlehens von 80.000 S an Peter K***, somit zu einer Handlung verleitet, welche das eben genannte Bankinstitut an seinem Vermögen um 80.000 S schädigte.
Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer allein auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er eine undeutliche, unvollständige und teilweise widersprüchliche Begründung der Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite behauptet.
Rechtliche Beurteilung
Den Beschwerdeausführungen ist zunächst global zu erwidern, daß nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse die Tatrichter zu Tatsachenfeststellungen berechtigen und daß die vom Gericht aus der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse gezogenen Schlußfolgerungen keineswegs denkgesetzlich die einzig möglichen sein müssen (vgl Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr 21, 22, 26 zu § 258). Eine mathematisch-exakte Beweisführung, wie sie dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebt, kommt nur dort in Betracht, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden der Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung zugänglich ist; ansonsten, insbesondere in Ansehung der subjektiven Tatseite, muß ein empirisch-historischer Beweis genügen, in dessen Bereich auch schon eine (nur) sehr hohe Wahrscheinlichkeit die richterliche Überzeugung von der Richtigkeit einer Tatsache zu begründen vermag (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 30 zu § 258). Soweit der Beschwerdeführer dies negiert, vrkennt er das Wesen der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung.
Im übrigen laufen die einzelnen Beschwerdeeinwände insgesamt (bloß) darauf hinaus, darzutun, daß aus einzelnen vom Erstgericht zur Begründung des bekämpften Ausspruchs herangezogenen Prämissen, nämlich aus der Tatsache, daß die Abmeldung bei der Krankenkasse erst am 2.September 1985 erfolgte und daß dem Beschwerdeführer die ihm von der Bank im August 1985 zugesandten Schriftstücke an seiner Wohnanschrift nicht zugestellt werden konnten, auch andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse gezogen werden hätten können. Solcherart bekämpft die Beschwerde aber bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter mit dem Ziel, der von diesen als unglaubwürdig abgelehnten leugnenden Verantwortung des Angeklagten doch noch zum Durchbruch zu verhelfen; ein formaler Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO wird damit nicht aufgezeigt. Im übrigen übergeht der Beschwerdeführer, daß er dem Kreditgeschäft als Bürge und Zahler, mithin unmittelbar Verpflichteter, beigetreten ist (S 94 d.A) und daß ihm das Gericht primär anlastet, seine Zahlungswilligkeit vorgetäuscht zu haben (S 298, 301 d.A). Soweit daher eingewendet wird, der Angeklagte sei (ebenso wie K***) zahlungsfähig gewesen, braucht auch darauf nicht weiter eingegangen werden.
Die Mängelrüge entbehrt somit zur Gänze der prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war. Die übrigen Entscheidungen sind in den bezogenen Gesetzesstellen begründet.
Anmerkung
E13916European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0140OS00040.88.0323.000Dokumentnummer
JJT_19880323_OGH0002_0140OS00040_8800000_000