Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Kellner als Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei Elvira F***, Hausfrau, Hard, Margarethendamm 8, vertreten durch Dr.Reinhard Weber, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die verpflichtete Partei Adolf F***, Pensionist, Hard, Margarethendamm 8 a, vertreten durch Dr.Richard Kempf, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Unterhalts, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 8.Juli 1987, GZ 1 b R 102/87-7, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom 4.Mai 1987, GZ 3 C 736/87-2, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Verpflichtete hat der betreibenden Partei auf Grund eines am 11. Oktober 1985 vor dem Erstgericht geschlossenen Vergleiches einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 32 % seines "jeweiligen monatlichen Nettoeinkommens" bis zum 10. eines jeden Monats im vorhinein zu bezahlen.
Mit Beschluß vom 3.April 1987 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei auf Grund eines am 25.Februar 1987 gestellten Antrags zur Hereinbringung der vollstreckbaren Unterhaltsforderung für die Zeit vom 1.-28.Februar 1987 in der Höhe von 4.524,25 S und der am 1.März 1987 am 10. eines jeden Monats fällig werdenden Unterhaltsbeträge von 32 % des jeweiligen Nettoeinkommens die Exekution durch Pfändung und Überweisung der dem Verpflichteten als Pensionist gegen den Drittschuldner P*** DER
A*** zustehenden Forderung auf in Geld zahlbares Arbeitseinkommen oder auf einen diesem gleichgestellten Bezug. Gegen diese Exekutionsbewilligung erhob der Verpflichtete in einer am 28.April 1987 beim Erstgericht eingebrachten Klage Einwendungen. Er stützt sie im wesentlichen darauf, daß ihm die Pension erst mit Bescheid vom 18.März 1987 mit Wirkung ab 1. Februar 1987 zuerkannt worden sei. Da sein Pensionsanspruch erst mit der bescheidmäßigen Zuerkennung entstanden sei, hätte er der betreibenden Partei nicht schon vorher Unterhaltszahlungen leisten müssen. Er sei daher zu der Zeit, als die betreibende Partei den Exekutionsantrag gestellt habe, nicht im Rückstand gewesen. Nachdem er Ende März 1987 die Pension für die Monate Februar bis April dieses Jahres erhalten habe, habe er am 6.April 1987 32 % des ihm bezahlten Betrages an die betreibende Partei überwiesen. Die betriebene Forderung sei daher weder im Zeitpunkt der Einbringung des Exekutionsantrags noch im Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung fällig gewesen.
Mit der Klage verband der Verpflichtete den Antrag auf Aufschiebung der Exekution. Hiezu brachte er vor, daß ihm durch den weiteren Vollzug der Exekution ein unersetzlicher oder zumindest schwer zu ersetzender Vermögensnachteil entstünde, weil die betreibende Partei die Beträge, die sie erhalte, sofort verbrauche und weil diese Beträge von ihr nur mehr schwer zurückzuverlangen seien.
Das Erstgericht schob die Exekution - unrichtig (3 Ob 147/82; vgl. auch MietSlg. 19.579; EvBl. 1970/118) im Prozeßakt - bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage auf.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betreibenden Partei Folge, wies den Aufschiebungsantrag ab und sprach aus, daß gegen seine Entscheidung der Revisionsrekurs zulässig sei. Die Exekution zur Hereinbringung des laufenden Unterhalts könne schon deshalb nicht aufgeschoben werden, weil der Verpflichtete weder behauptet noch bescheinigt habe, daß die betreibende Partei ihren Unterhalt während der Zeit der Aufschiebung auf andere Weise bestreiten könne. Überdies stehe der Aufschiebung insgesamt entgegen, daß die Klage aussichtslos sei. Der Verpflichtete habe den Pensionsanspruch schon am 1.Februar 1987 erworben. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Forderung, zu deren Gunsten die Exekution bewilligt wurde, ab diesem Tag noch nicht fällig gewesen sein sollte. Die Tatsache, daß der Bescheid über die Pension erst am 18.März 1987 ergangen sei, habe darauf keinen Einfluß. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine Rechtsprechung zur Frage fehle, wann der Anspruch auf Alterspension entstehe.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluß gerichtete Revisionsrekurs des Verpflichteten ist unzulässig.
Aus § 44 Abs. 1 EO ergibt sich, daß die Exekution nur aufgeschoben werden darf, wenn der Beginn oder die Fortführung für denjenigen, der die Aufschiebung verlangt, mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles verbunden wäre. Ist dieser Umstand nicht, wie etwa bei der Fahrnisexekution (EFSlg. 44.179; 3 Ob 114/86 ua) oder bei der Zwangsversteigerung (SZ 32/20; 3 Ob 104/83), offenkundig, so muß der Aufschiebungswerber Umstände konkret behaupten und erforderlichenfalls bescheinigen, aus denen sich die Gefahr eines solchen Nachteils ergibt (MietSlg. 30.815 ua).
Bei der Forderungsexekution ist die Gefahr von Vermögensnachteilen nicht offenkundig. Sie muß daher behauptet und bescheinigt werden. Dabei genügen allgemeine und daher nichtssagende Behauptungen nicht, es bedarf vielmehr konkreter Tatsachenbehauptungen (EFSlg. 30.142 ua; vgl. auch EFSlg. 32.167). Aus dem Vorbringen des Verpflichteten ist nur zu entnehmen, daß die betreibende Partei die ihr bezahlten Beträge sofort verbrauchen werde und daß sie von ihr nur "schwer" zurückzuerlangen seien. Es geht daraus also nicht hervor, was die Gründe für die Schwierigkeiten bei der Durchsetzung eines allfälligen Rückforderungsanspruches des Verpflichteten sind und unter welchen Umständen dieser Anspruch durchgesetzt werden könnte. Schon das Vorbringen des Verpflichteten reicht daher nicht aus, um die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils im Sinn des § 44 Abs. 1 EO darzutun, ganz abgesehen davon, daß er einen entsprechenden Sachverhalt nicht bescheinigte und Bescheinigungsmittel nicht einmal anbot.
Der Aufschiebungsantrag ist somit schon aus den dargestellten Gründen abzuweisen, ohne daß es auf die Erfolgsaussichten der Klage ankommt. Die Entscheidung hängt deshalb nicht von der Lösung der Frage ab, der nach Ansicht des Rekursgerichtes erhebliche Bedeutung im Sinn des § 78 EO sowie § 528 Abs. 2 iVm § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zukommt. Zu der allein maßgebenden Frage der Gefahrenbescheinigung liegt die zitierte einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor, weshalb der Revisionsrekurs entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, der den Obersten Gerichtshof nicht bindet, nicht im Sinne der angeführten Bestimmungen zulässig ist. Danach ist aber die Zulässigkeit des Rekurses zu beurteilen, weil das Dreifache der Jahresleistung, das gemäß § 58 Abs. 1 JN als Wert des betriebenen Anspruchs anzunehmen ist, zwar 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt.
Anmerkung
E13772European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00125.87.0323.000Dokumentnummer
JJT_19880323_OGH0002_0030OB00125_8700000_000