Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dietmar KÖB, Angestellter, Raiffeisenstraße 1 a, 6850 Dornbirn, vertreten durch Dr. Leonhard Lindner, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagten Parteien 1.) Walter W***, Werkzeugmacher, Spinnergasse 6, 6850 Dornbirn, und 2.) W*** A*** Versicherungs-AG, Römerstraße 1, 6900 Bregenz, beide vertreten durch Dr. Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen 105.580,40 S und Zahlung einer monatlichen Rente von 1.263,40 S sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 25. Juni 1987, GZ 2 R 58/87-23, womit das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 9. Dezember 1986, GZ 9 Cg 186/86-12, unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Prozeßkosten erster Instanz.
Text
Begründung:
Am 1. November 1980 ereignete sich in Dornbirn ein Verkehrsunfall, bei dem der Kläger als Mitfahrer des vom Erstbeklagten gelenkten, bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Motorrades derart schwer verletzt wurde, daß ihm der rechte Unterschenkel amputiert werden mußte. Die beklagten Parteien haften dem Kläger zur ungeteilten Hand, die zweitbeklagte Partei jedoch nur im Rahmen des abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages, für alle künftigen Schäden aus diesem Verkehrsunfall.
Mit der am 7. Juli 1986 erhobenen Klage begehrte Dietmar KÖB von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand die Bezahlung eines Betrages von 105.580,40 S und ab 1. Juli 1986 einer monatlichen Rente von 1.263,40 S sA, bei Beschränkung der Haftung der Zweitbeklagten auf die Haftpflichtversicherungssumme. Er habe zur Unfallszeit als Maurerlehrling in Dornbirn gearbeitet und infolge des Unfalls einen Umschulungskurs zum Werkzeugmacher absolvieren müssen. Im August 1983 habe er bei den Vorarlberger Kraftwerken in Bregenz einen Arbeitsplatz erhalten. In den ersten Monaten sei er zwar mit dem Motorrad zur Arbeit gefahren, es habe sich jedoch bald herausgestellt, daß dies wegen der unfallsbedingten Behinderung auf Dauer nicht möglich sei. Vorerst habe er billige Gebrauchtfahrzeuge gekauft, die sich jedoch bald als fahruntauglich erwiesen hätten. Gegen Jahresende 1985 habe er daher einen gebrauchten PKW der Marke AMC Eagle zum Preis von 98.000 S gekauft. Um zum Arbeitsplatz zu gelangen, sei er auf den PKW dringend angewiesen, weil ihm die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels wegen der damit verbundenen Erschwernis nicht zumutbar sei. Gemäß § 13 Z 3 EKHG habe er somit Anspruch auf Ersatz der Kosten der Anschaffung dieses Fahrzeuges. Er müsse täglich 21 km mit dem PKW von Dornbirn nach Bregenz (und zurück) zurücklegen, bei 22 Arbeitstagen im Monat somit 462 km. Bei einem Kilometergeld von 3,70 S ergäben sich monatliche Fahrtkosten von 1.709,40 S. Da er von seinem Dienstgeber monatlich 446 S an Fahrtkosten ersetzt erhielte, müßten die Beklagten ihm die monatlichen Mehrkosten im Ausmaß von 1.263,40 S ebenfalls ersetzen. Für die Zeit vom 1. Jänner 1986 bis 30. Juni 1986 ergebe sich ein Betrag von 7.580,40 S. Für die folgende Zeit habe er Anspruch auf Zahlung der begehrten monatlichen Rente.
Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Dem Kläger sei sowohl in medizinischer als auch in persönlicher Hinsicht zumutbar, die Wegstrecke von seiner Wohnung zur Bushaltestelle oder zum Bahnhof in Dornbirn und von der Haltestelle der öffentlichen Verkehrsmittel in Bregenz bis zu seinem Arbeitsplatz zu Fuß zurückzulegen. Vor dem Unfall habe der Kläger Motorräder besessen, sodaß von der Annahme auszugehen sei, er hätte sich auch ohne Unfall voraussichtlich ein Motorrad und in der weiteren Folge auch einen PKW gehalten; durch die Anschaffung des PKWs habe er daher überhaupt keine unfallsbedingt erhöhten Bedürfnisse. Die Behinderung des Klägers erfordere kein speziell ausgestattetes Fahrzeug, und zwar auch nicht ein solches mit Automatikgetriebe. Außerdem habe der Kläger für den angeschafften PKW einen weit überhöhten Preis bezahlt und damit gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen; wenn überhaupt, so hätten die beklagten Parteien nur den tatsächlichen Marktwert des Fahrzeuges zu vergüten. Überdies hätte der Kläger aufgrund der Konjunkturlage nach Beendigung der Lehre seinen Arbeitsplatz jedenfalls verloren; er wäre daher gezwungen gewesen, sich andernorts um eine Beschäftigung umzusehen und sich auch dazu ein Fahrzeug anzuschaffen. Da er das Fahrzeug zu 70 bis 80 % zu privaten Zwecken verwende, habe er 70 bis 80 % der Anschaffungs- sowie der Betriebskosten selbst zu tragen. Darüber hinaus müsse er sich den mit der Haltung des PKWs verbundenen Steuervorteil anrechnen lassen. Außerdem sei die vom Kläger angegebene monatliche Fahrleistung für Fahrten zum und vom Arbeitsplatz überhöht und erfasse das amtliche Kilometergeld zumindest zum Teil auch die Anschaffungskosten des Fahrzeuges; der Kläger könne daher die Anschaffungskosten auf diese Weise nicht zweimal verlangen. Hätte der Kläger beim Landesinvalidenamt und Landesarbeitsamt, bei der Landesregierung und Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten seine Ansprüche mit Nachdruck verfolgt, so hätte er von diesen Institutionen Leistungen erhalten, die dem angemessenen Kaufpreis des Fahrzeuges entsprochen hätten, sodaß kein Schaden entstanden wäre.
Das Erstgericht erkan,te die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger den Betrag von 44.666,67 S sA, bei Abweisung des übrigen Klagebegehrens zu bezahlen. Es traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen folgende Feststellungen:
Vor dem Unfall arbeitete der Kläger bei der Firma Gebrüder F*** in Dornbirn als Maurerlehrling. Sein damaliger Arbeitsplatz war ca. 200 m von seiner Wohnstätte entfernt. Durch die Behinderung infolge der Amputation konnte er diese Arbeit nicht mehr verrichten. Er erhielt eine Prothese, die jedoch bei längerem Tragen Druckstellen verursacht. Da für ihn längeres Stehen nicht zumutbar ist, mußte er auf eine sitzende Beschäftigung umgeschult werden. Nach der Umschulung zum Werkzeugmacher trat er am 1. August 1983 eine Beschäftigung als technischer Zeichner bei den Vorarlberger Kraftwerken in Bregenz an. Da er weiterhin in Dornbirn wohnt, muß er täglich ca. 21 km zum und vom Arbeitsplatz zurücklegen. Anfangs benützte er dazu sein Motorrad der Marke BSA. Schon nach einigen Monaten stellte sich heraus, daß dies auf Dauer, vor allem in der kalten Jahreszeit, wegen verschiedener unangenehmer Begleiterscheinungen zufolge der Behinderung nicht möglich war. Er verkaufte das Motorrad um 6.000 S. Da er nur den Motorradführerschein besaß, holte er die Fahrprüfung für PKWs nach. Er erwarb mehrmals in Zeitabschnitten von jeweils 1/2 Jahr verschiedene Gebrauchtwagen zum Preise zwischen 4.000 S und 7.000 S, die sich aber alle schon nach kurzer Zeit als fahruntauglich herausstellten. Neben diesen Fahrzeugen gehörten dem Kläger noch ein PKW der Marke Ford Mustang und ein altes Motorrad der Marke Harley Davidson, die für ihn Liebhaberwert hatten. Ende 1985 kaufte er schließlich einen gebrauchten PKW der Marke AMC Eagle, Baujahr 1980, Kilometerstand 92.000 um 98.000 S, wobei dieser Betrag teils bar bezahlt, teils durch Verrechnung des Wertes des Ford Mustang abgedeckt wurde. Der "AMC Eagle" ist mit Allradantrieb und automatischer Gangschaltung ausgerüstet und mußte nicht etwa speziell auf ein Invalidenfahrzeug umgebaut werden. In der Nähe der Wohnung des Klägers ist zwar eine Bushaltestelle, sodaß er kein Problem hätte, zum Bahnhof nach Dornbirn zu gelangen. In Bregenz müßte er aber bis zu seinem Arbeitsplatz ca. 2 km zu Fuß zurücklegen, da keine entsprechenden öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen. Auch für Einkäufe und Arztbesuche ist ein PKW für den Kläger unerläßlich. Der Kläger bemühte sich um Zuschüsse für den Autokauf beim Landesinvalidenamt für Vorarlberg, bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, beim Landesarbeitsamt und beim Amt der Vorarlberger Landesregierung. Von allen vier Stellen, auch vom Landesinvalidenamt für Vorarlberg, wurde ein Zuschuß abgelehnt. Vom Landesinvalidenamt für Vorarlberg erhielt der Kläger einen Zuschuß von 25.000 S für diesen PKW. Der Kläger nimmt ein monatliches Kfz-Pauschale von 577 S in Anspruch und erhält den Ersatz der Fahrtkosten. Von der Entrichtung der Kfz-Steuermarken ist er befreit. Außerdem steht ihm ein monatlich absetzbarer Steuerfreibetrag bei Berechnung der Lohnsteuer im Ausmaß von 3.457 S zu.
Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts ging das Erstgericht davon aus, daß der Ersatz der Kosten für die Anschaffung eines Fahrzeuges unter dem Titel der unfallsbedingten Vermehrung der Bedürfnisse nach § 1325 ABGB grundsätzlich dann geltend gemacht werden könne, wenn infolge der unfallsbedingten Körperverletzung dem Verletzten neue Bedürfnisse und dadurch Ausgaben entstünden, die ohne den Unfall nicht angefallen wären. Dazu zählten auch die Aufwendungen für die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges, die den Verletzten erst in die Lage versetzten, sich frei zu bewegen oder seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Im gegenständlichen Fall sei die Anschaffung des Fahrzeuges notwendig gewesen, um dem Kläger die Erreichung seines Arbeitsplatzes zu ermöglichen, wie überhaupt die Voraussetzung für eine relativ ungehinderte Fortbewegung zu schaffen. Der Kläger habe daher Anspruch sowohl auf Ersatz der Kosten der Anschaffung des PKWs, wie auch auf Ersatz der Betriebskosten. Allerdings sei im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, daß er aufgrund des Kaufs des PKWs das Motorrad der Marke BSA nicht mehr benötige, sodaß er dieses um 6.000 S habe verkaufen können. Um diesen Betrag seien die Anschaffungskosten zu mindern. Zu mindern seien diese weiters aufgrund des Zuschusses von 25.000 S seitens des Landesinvalidenamtes Vorarlberg. Damit bleibe nur noch ein Schaden von 67.000 S aus der Anschaffung des PKWs. Es sei aber noch eine weitere Minderung der Ersatzpflicht der beklagten Parteien auf Grund der Schadensminderungspflicht des Klägers vorzunehmen. Es müsse berücksichtigt werden, daß durchschnittliche Gebrauchtwagen zwischen 40.000 S und 60.000 S kosteten, der Kläger aber dem ein fünf Jahre altes Fahrzeug zum Preis von 98.000 S vorgezogen habe, obwohl keine durch die Behinderung bedingte Notwendigkeit für ein derartiges Fahrzeug bestanden habe. Es sei daher eine "Schadensteilung" gemäß § 273 ZPO von "2/3" zugunsten des Klägers gerechtfertigt, womit sich der Ersatzanspruch für die Fahrzeuganschaffung auf 44.666,67 S reduziere. Was die geltend gemachten Fahrtkosten angehe, müsse berücksichtigt werden, daß das Kilometergeld auch einen Anteil der Anschaffungskosten beinhalte und daher, damit der Kläger nicht zweimal Anschaffungskosten ersetzt erhalte, der Bemessung des Anspruchs des Klägers auf Schadenersatz nicht zugrunde gelegt werden könne. Da er überdies von seinem Arbeitgeber den "festgestellten" Fahrtkostenzuschuß erhalte und das Kfz-Pauschale in Anspruch nehme, könne davon ausgegangen werden, daß damit die Betriebskosten für das Auto abgedeckt seien. Zusätzliches Kilometergeld könne daher nicht verlangt werden.
Das Gericht zweiter Instanz gab den von beiden Teilen erhobenen Berufungen Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Zur Berufung der beklagten Parteien nahm es wie folgt Stellung:
Die in der Berufung gerügte Unterlassung der Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zur Frage, ob und inwieweit die Behinderung des Klägers unter anderem auch aus Vorschädigungen durch frühere Unfälle resultiere, begründe eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Obwohl die beklagten Parteien diese Behauptung aufgestellt und dazu als Beweismittel medizinischen Sachbefund angeboten hätten, habe das Erstgericht dieses Beweisanbot begründungslos übergangen und dazu auch keine Feststellungen getroffen. Unter Berücksichtigung der im Verfahren 6 Cg 3640/82 des Landesgerichtes Feldkirch aktenkundigen Tatsache, daß der Kläger auch vor dem Unfall vom 1. November 1980 wiederholt Unfälle, anscheinend auch mit bleibenden Folgen, erlitten habe (wobei das Berufungsgericht auf S 11/12 des Urteils 6 Cg 3640/82-30 verwies), erscheine auch die Annahme der beklagten Parteien nicht abwegig, daß die möglicherweise den Klagsanspruch begründende Behinderung des Klägers durch solche frühere Unfälle mitverursacht sei. Schon wegen dieses Stoffsammlungsmangels sei der Berufung Folge zu geben, das Urteil im stattgebenden Teil aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen gewesen.
Die von den Beklagten in der Berufung weiters geltend gemachten Verfahrensmängel erachtete das Berufungsgericht als nicht gegeben. Wegen der Notwendigkeit der Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht unterließ es das Berufungsgericht, auf die weiters erhobenen Beweisrügen der beklagten Parteien einzugehen. Mit der von ihnen erhobenen Rechtsrüge wurden die beklagten Parteien vom Berufungsgericht auf seine Ausführungen zur Berufung des Klägers verwiesen.
Das Berufungsgericht erachtete auch die Berufung der klagenden Partei im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages als berechtigt. Eine umfassende Prüfung der rechtlichen Beurteilung des klagsabweisenden Teiles der erstgerichtlichen Entscheidung zeige, daß die Rechtssache auch in dem vom Kläger bekämpften Bereich nicht entscheidungsreif sei. Grundsätzlich könne der Anspruch sowohl auf Ersatz der Kosten für die Anschaffung eines PKWs als auch der Fahrtaufwand nach § 1325 ABGB als Kosten der Vermehrung der Bedürfnisse aufgrund der schädigenden Handlung geltend gemacht werden (Reischauer in Rummel, Rz 11 und 12 zu § 1325 ABGB, ZVR 1961/268, JBl. 1964, 90, ZVR 1965/86, EvBl. 1965/181, ZVR 1974/164, ZVR 1982/67). Im gegenständlichen Fall müßten sowohl für den Anschaffungskostenersatzanspruch als auch für den Fahrtkostenersatzanspruch zweierlei Voraussetzungen vorliegen:
1.) müsse feststehen, daß die erhebliche Entfernung zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsort, die beim Kläger tatsächlich gegeben sei, die Verwendung eines PKWs erforderlich mache, um diesen Weg zurückzulegen, und dies Folge des Unfalls sei. Diesbezüglich habe zwar der Kläger den Beweis erbracht, doch hätten die beklagten Parteien - zumindest sinngemäß - die Behauptung aufgestellt, daß auch ohne den Unfall ein vergleichbar weiter Weg zwischen Wohnort und Arbeitsort vom Kläger zurückzulegen wäre. Wenn dies der Fall sei, würde tatsächlich ein Schadenersatzanspruch des Klägers generell ausscheiden; diesbezüglich lägen keine Feststellungen vor; Beweise der beklagten Parteien zur Stützung dieser ihrer Behauptungen würden aufzunehmen sein. 2.) müsse feststehen, daß der Kläger unfallsbedingt nicht in der Lage sei, den Weg zum Arbeitsplatz und vom Arbeitsplatz nach Hause auf andere Weise als mit einem PKW zurückzulegen. Dies sei eine Frage, die letztlich wohl nur durch medizinischen Sachbefund geklärt werden könne, der von den beklagten Parteien dazu auch angeboten, vom Erstgericht aber nicht aufgenommen worden sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß der Kläger im ergänzenden Vorbringen den Anspruch darauf gestützt habe, den PKW auch zum Einkaufen und zu Arztbesuchen zu benötigen. Das abgeführte Beweisverfahren sei unzureichend; allein auf die noch dazu unpräzise Aussage des Klägers könne eine solche Feststellung nicht gestützt werden. Es werde zuerst zu klären sein, welche Wegstrecken der Kläger zum Einkaufen und zum Arzt zurückzulegen habe; sodann werde durch medizinischen Sachbefund geklärt werden müssen, ob er tatsächlich dazu einen PKW benötige. Dem medizinischen Sachverständigen werde in jedem Fall die Frage zu stellen sein, ob nicht dem Kläger die Zurücklegung dieser Wege mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder auch mit einem Motorrad zugemutet werden könne. Bejahendenfalls könne ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Anschaffung des PKWs nicht gegeben sein (da der Kläger ja bereits vor dem Unfall solche Wege mit dem Motorrad zurückgelegt habe). Sollte das weitere Verfahren hingegen ergeben, daß nur aufgrund des Unfalls vom Kläger ein derart weiter Weg zwischen Wohnort und Arbeitsort zurückgelegt werden müsse und daß die Zurücklegung dieses Weges infolge der Unfallsverletzung (ausschließlich oder allenfalls auch aufgrund von gesundheitlichen Vorschädigungen) dem Kläger nicht anders als mit einem PKW zugemutet werden könne, werde zu berücksichtigen sein, daß der Kläger den PKW nicht nur für Fahrten zur Arbeitsstätte bzw. allenfalls zum Arzt oder zum Einkaufen behinderungsbedingt verwendet, sondern auch im übrigen, und zwar in offenkundig erheblichem Ausmaße für andere private Zwecke, sodaß die ihm durch die Anschaffung des PKWs entstandenen Mehrkosten auch eine wesentliche Verbesserung seiner Verhältnisse gegenüber der Zeit vor dem Unfall (als er noch keinen PKW gehabt habe) gebracht hätten und damit über den Rahmen der unfallsbedingten Vermehrung seiner Bedürfnisse hinausgingen (EvBl. 1965/181). Das Erstgericht werde daher festzustellen haben, in welchem Ausmaß der PKW vom Kläger (unter Vorliegen der gesamten obigen Voraussetzungen) zu Fahrten zur und von der Arbeitsstätte, allenfalls zum Arzt und zum Einkaufen einerseits und zu anderen Zwecken anderseits verwende, und in dem sich daraus ergebenden Verhältnis auch die Anschaffungskosten des Fahrzeuges aufzuteilen haben, und zwar in ersatzfähige Kosten im Rahmen der unfallsbedingten Vermehrung seiner Bedürfnisse und in nicht ersatzfähige Kosten für eine darüber hinausgehende Verbesserung seiner Verhältnisse infolge der Anschaffung des PKWs. Was die in den Rechtsrügen der Berufungen aufgeworfenen Fragen der Anrechnung des Erlöses des Motorradverkaufes (6.000 S) und des Zuschusses des Landesinvalidenamtes (25.000 S) angehe, sei zu sagen, daß das Erstgericht mit Recht den Erlös aus dem Verkauf des Motorrads auf die erstattungsfähigen Kosten der PKW-Anschaffung angerechnet habe. Infolge der Anschaffung des PKWs habe der Kläger das Motorrad nicht mehr benötigt, sodaß er es habe verkaufen können, ohne daß er dadurch in Kauf hätte nehmen müssen, die mit dem Besitz des Motorrades verbundene Bewegungsfreiheit zu verlieren. Es sei daher richtig gewesen, den Verkaufserlös aus dem Titel der Vorteilsausgleichung anzurechnen (siehe sinngemäß ZVR 1965/86). Was hingegen den Zuschuß von 25.000 S angehe, sei auf die im Berufungsverfahren durch Anerkennung der Richtigkeit des Schreibens des Landesarbeitsamtes Vorarlberg vom 19. Februar 1987 erfolgte Außerstreitstellung zu verweisen, daß kein solcher Zuschuß bezahlt worden sei. Unrichtig sei die Rechtsansicht des Erstgerichts, daß aus dem Titel der Schadensminderungspflicht der Kläger einen Abzug von den Anschaffungskosten für den PKW hinzunehmen hätte, weil Gebrauchtwagen durchschnittlich zwischen 40.000 S und 60.000 S kosteten, der Kläger aber ein Fahrzeug um 98.000 S gekauft habe. Wenn tatsächlich alle übrigen der dargelegten Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit der Anschaffungskosten vorliegen sollten, müsse davon ausgegangen werden, daß Kosten von 98.000 S für ein Fahrzeug keineswegs gegen die Schadensminderungspflicht verstießen, da der Geschädigte vom Beklagten auch den Ersatz der Kosten eines Neufahrzeugs verlangen könnte und solche Kosten selbst bei einem Kleinwagen bereits die Höhe von rund 100.000 S erreichten. Die Frage, ob der Kläger das Fahrzeug überzahlt habe, der objektive Wert also unter dem Kaufpreis gelegen sei, sei für die Schadenersatzpflicht der beklagten Parteien völlig irrelevant. Der Wert des PKWs, den der Kläger vor dem gegenständlichen gekauft habe, sei entgegen der Ansicht der beklagten Parteien keineswegs vom allenfalls erstattungsfähigen Anschaffungspreis abzuziehen, da es sich bei diesen Fahrzeugen, die durch den PKW der Marke AMC Eagle ersetzt worden seien, um Fahrzeuge gehandelt habe, deren Anschaffungspreis der Kläger, wenn die Voraussetzungen für die Ersatzpflicht grundsätzlich gegeben seien, schon seinerzeit aus dem Titel des Schadenersatzes von den Beklagten ersetzt verlangen hätte können. Zu dem Begehren des Klägers auf Ersatz der mit dem Arbeitsweg verbundenen Fahrtkosten führte das Berufungsgericht aus, es sei zwar richtig, daß im amtlichen Kilometergeld die Amortisation des Fahrzeuges mitenthalten sei. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, daß dieses nicht ersetzt werden müßte. Der Kläger als Geschädigter habe ja (wenn die obgenannten Voraussetzungen vorlägen) einen Anspruch darauf, von den beklagten Parteien ein Fahrzeug (zumindest teilweise) bezahlt zu bekommen. Würde ihm die (zumindest teilweise) Amortisation nicht ersetzt, bliebe der Wert des Fahrzeuges nicht erhalten, sodaß bei entsprechender Abnützung des Fahrzeuges die Beklagten eben die folgende Neuanschaffung eines Ersatzfahrzeuges wieder (mit-)zu finanzieren hätten. Ob der Kläger diesen Weg oder den Weg wähle, daß er über den Anspruch auf Ersatz des amtlichen Kilometergeldes den Bestand des Wertes des angeschafften PKWs (teilweise) sich sichere, müsse dem Kläger überlassen werden. Allerdings werde es erforderlich sein, die Frage, welchen Aufwandersatz der Kläger von Seiten des Dienstgebers (die Höhe der Fahrtzulage sei vom Erstgericht gar nicht ziffernmäßig festgestellt worden), bzw. auf dem Umweg über Steuerabsetzbeträge (netto !) erhalte, im zweiten Rechtsgang näher zu klären. Beide Berufungen seien daher, zumindest im Ergebnis, im Sinne der hilfsweise gestellten Aufhebungsanträge berechtigt. Den Rechtskraftvorbehalt begründete das Berufungsgericht damit, daß vor allem zu der für entscheidungswesentlich gehaltenen Frage, auf welche Weise die Tatsache der durch die Anschaffung eines PKWs verbesserten Verhältnisse eines Invaliden (EvBl. 1965/181) geeignet sei, den Anspruch des Invaliden gegenüber dem Schädiger auf Ersatz der Anschaffungskosten anteilig zu mindern, oberstgerichtliche Rechtsprechung - soweit überschaubar - fehle, dies aber für die Rechtsentwicklung von erheblicher Bedeutung sei (§ 502 Abs. 4 Z 1 ZPO).
Gegen diesen Aufhebungsbeschluß richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird beantragt, den Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen. Die beklagten Parteien beantragten in ihrer Revisionsbeantwortung, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist im Hinblick auf den beigesetzten Rechtskraftvorbehalt zulässig, im Ergebnis aber nicht berechtigt. Der Kläger wendet sich in seinem Rekurs gegen die Annahme des Berufungsgerichtes, es fehlten Feststellungen zur Beantwortung der Frage, ob die Notwendigkeit der Verwendung eines PKWs zur Erreichung des Arbeitsplatzes tatsächlich eine Folge des Unfalles sei und ob der Kläger unfallsbedingt nicht in der Lage wäre, den Weg von seiner Wohnung zum Arbeitsplatz und zurück auf andere Weise als mit einem PKW zurückzulegen, was eine Frage sei, die letztlich wohl nur durch medizinischen Sachbefund geklärt werden könne, der von den beklagten Parteien dazu auch angeboten, vom Erstgericht aber nicht aufgenommen worden sei. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang meint, das Erstgericht hätte ohnedies zu beiden Fragen Feststellungen getroffen, die vom Berufungsgericht auch auf Grund seiner Überlegungen zu übernehmen gewesen wären oder infolge der von den Beklagten vorgenommenen Bekämpfung durch eine Beweiswiederholung oder Beweisergänzung zu klären gewesen wären, übersieht er, daß die Frage, ob bestimmte Feststellungen des Erstgerichtes vom Berufungsgericht ohne Beweisergänzung übernommen werden können oder ob Behauptungen weiterer Beweise bedürfen, in das Gebiet der in dritter Instanz unanfechtbaren Beweiswürdigung fällt. Wenn das Berufungsgericht aber der Ansicht ist, daß der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist, dann kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten. Es muß daher bei der Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung verbleiben.
Der Rekurswerber bekämpft weiters die Ansicht des Rekursgerichtes, der Frage, ob und inwieweit seine Behinderung unter anderem auch aus Vorschädigungen durch frühere Unfälle resultiere, komme rechtliche Relevanz zu. Das Erstgericht habe unbekämpft festgestellt, daß der gegenständliche Unfall bei ihm zur Amputation des rechten Unterschenkels geführt habe und er deshalb einen PKW benötige. Die beklagten Parteien hätten im Verfahren erster Instanz gar nicht behauptet, daß er, Kläger, auch ohne diesen Unfall auf die Benützung eines PKWs angewiesen wäre; sie hätten lediglich geltend gemacht, der Kläger sei wegen früherer Unfälle "erheblich vorgeschädigt" und müsse aus diesem Grunde die Kosten für die Anschaffung des PKWs zumindest zum Teil selbst tragen. Da die Beklagten jedoch auch dann für alle Kosten einer Vermehrung der Bedürfnisse des Klägers hafteten, wenn der gegenständliche Unfall solche Kosten bloß mitverursacht habe, bedürfe es keines medizinischen Gutachtens, um den Gesundheitszustand des Klägers vor dem gegenständlichen Unfall zu klären.
Dem ist zuzustimmen. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bleibt der Schädiger selbst dann, wenn zwei Umstände nur zusammen, etwa eine unmittelbar durch den Unfall herbeigeführte Verletzung zusammen mit einer besonderen Veranlagung des Verletzten, die Schwere des Verletzungserfolges bedingen, für den gesamten Schadenserfolg verantwortlich (2 Ob 43/64; 2 Ob 86/70; 2 Ob 6/74; ZVR 1978/165; ZVR 1979/99; 2 Ob 582/84 ua). Dasselbe müßte aber auch hier für den Fall gelten, daß die vom Erstbeklagten zu verantwortende Beinamputation tatsächlich bloß zusammen mit anderen, beim Kläger aus früher erlittenen Unfallsverletzungen resultierenden Körperschäden (ZVR 1977/108) zur Folge hätte, daß der Kläger außerstande ist, seinen Arbeitsplatz unter Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel zu erreichen und daher dafür einen PKW benötigt. Anders läge die Sache nur im Falle der sogenannten überholenden Kausalität, wenn nämlich der Erfolg auch ohne die Verletzung wegen der besonderen Veranlagung des Beschädigten oder anderer, bereits vorhandener körperlicher Beeinträchtigungen ungefähr zur gleichen Zeit in gleicher Weise und in gleichem Umfang eingetreten wäre (ZVR 1964/228; ZVR 1977/108; ZVR 1978/165; ZVR 1980/151; SZ 54/108; SZ 57/51 ua). Die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß das überholende Ereignis derart eingetreten wäre, trifft den realen Schädiger (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 15 zu § 1302; Harrer in Schwimann, ABGB, Praxiskommentar V, Rz 39 zu §§ 1301 f; ZVR 1977/108, 1978/165; 6 Ob 878/82; 7 Ob 531/85). Im Verfahren erster Instanz haben die beklagten Parteien ihre Behauptung, der Kläger hätte auch ohne den gegenständlichen Unfall einen PKW anschaffen müssen, darauf gestützt, daß der Kläger seinen in der Nähe seiner Wohnung befindlichen Arbeitsplatz auf Grund der Konjunkturlage verloren hätte und dann gezwungen gewesen wäre, sich andernorts um eine Beschäftigung umzusehen, wozu dann der PKW erforderlich gewesen wäre. Darüber hinaus haben sie bloß behauptet, daß die den Klagsanspruch begründende Behinderung des Klägers unter anderem auch aus Vorschädigungen durch frühere Unfälle resultiere. Der Rekurswerber weist mit Recht auf die im Berufungsverfahren unbekämpft gebliebene Feststellung des Erstgerichtes hin, daß der vom Erstbeklagten verschuldete Unfall bei ihm zur Amputation des rechten Unterschenkels geführt hat und er - nach seinem Vorbringen - deshalb einen PKW benötigt. Da die beklagten Parteien gar nicht behauptet haben, daß die schon vor dem gegenständlichen Unfall vorhanden gewesenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (im Sinne körperlicher Behinderungen) des Klägers zu denselben Folgen - nämlich der Unmöglichkeit der Benützung des Motorrades infolge Beinamputation - geführt hätten, kommt dem Umfang der beim Kläger allenfalls bereits vor dem gegenständlichen Unfall vorhanden gewesenen, auf Verletzungsfolgen früherer Unfälle zurückzuführenden Beeinträchtigungen für die Haftung der beklagten Parteien aus dem gegenständlichen Unfall für die mit der Anschaffung eines PKWs und dessen Betrieb verbundenen Kosten rechtlich keine Bedeutung zu. Die vom Berufungsgericht aufgegriffene Unterlassung der Klärung einer allfälligen Mitverursachung der Behinderung des Klägers durch bleibende Folgen vorangegangener Unfälle durch das Erstgericht stellt daher mangels rechtlicher Relevanz keinen erheblichen Verfahrensmangel dar.
Der Rekurswerber erachtet sich weiters durch die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes beschwert, es wären im fortgesetzten Verfahren Feststellungen darüber zu treffen, in welchem Ausmaß er den PKW auch für andere Zwecke als zur Erreichung des Arbeitsplatzes, allenfalls auch für Einkäufe und Arztbesuche benötige, weil ihm ja die durch die Anschaffung des PKWs entstandenen Mehrkosten auch eine wesentliche Verbesserung seiner Verhältnisse gegenüber der Zeit vor dem Unfall, zu der er ja noch keinen PKW gehabt habe, gebracht hätten und damit über den Rahmen der unfallbedingten Vermehrung seiner Bedürfnisse hinausgingen. Die Anrechnung von Vorteilen, die der Geschädigte im Zusammenhang mit der Schädigung erlangt habe, solle seine Bereicherung verhindern. Auf den objektiven Wert des Vorteils sei aber nur dann abzustellen, wenn der Geschädigte in der Lage sei, jenen Nutzen zu ziehen, der Grundlage der objektiven Bewertung sei, also die Sache verkaufen oder aus ihr Erträgnisse ziehen könne. Dies treffe hier nicht zu, weil er, Kläger, den PKW für seine Berufsausübung benötige. Der hier allenfalls anzurechnende Vorteil sei daher subjektiv zu bestimmen. Da er, Kläger, schon vor dem Unfall ein Motorrad besessen habe, also bereits entsprechend mobil gewesen sei, es aber damals für Berufszwecke nicht benötigt habe, liege infolge der Anschaffung des PKWs hier ein Fall einer sogenannten "aufgedrängten Bereicherung" vor, die dadurch gekennzeichnet sei, daß der "Bereicherte" mit dem objektiven Wertzuwachs nach seiner Vermögensplanung nichts oder wenig anfangen könne. In einem solchen Fall seien die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag anzuwenden, was aber dazu führe, daß der Bereicherte nur seinen "klaren, überwiegenden Vorteil" (§ 1037 ABGB) erstatten müsse. Von einem solchen Vorteil könne aber hier keine Rede sein. Die vom Berufungsgericht gewünschten Feststellungen seien daher entbehrlich.
Auch hier ist dem Rekurswerber grundsätzlich beizupflichten. Bei Beurteilung der Frage, ob dem Kläger aus dem Unfall Vorteile erwachsen sind, die seinen Ersatzanspruch mindern, ist - wie der Rekurswerber richtig erkennt - von den Aufgaben des Schadenersatzes auszugehen, nämlich dem Geschädigten einen Ausgleich zu verschaffen; der Geschädigte soll nur die erlittenen Nachteile, nicht aber mehr vergütet erhalten (Koziol, Haftpflichtrecht2 I 204; Koziol-Welser8 I 428). Ein Nachteil wäre etwa dann nicht vorhanden, wenn das schädigende Ereignis dem Verletzten Vermögensvorteile in gleicher Höhe wie Vermögensnachteile gebracht hat. Schade und Vorteil brauchen zwar nicht selbsttätig aus derselben Ursache hervorgerufen sein, es genügt vielmehr, daß Schade und Vorteil ihre Wurzel in demselben Tatsachenkomplex haben, somit der den Schaden verursachende Tatbestand nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch zu einem Vorteil des Geschädigten führt; in Betracht kommt allerdings nur die Berücksichtigung von Vorteilen gegenüber sachlich und zeitlich kongruenten Schadenersatzansprüchen (vgl. Harrer, aaO, Rz 3 zu Anhang nach §§ 1323 f; ZVR 1972/154). Entspringen einem Schadensereignis mehrere Ersatzansprüche - etwa auf Ersatz des Schmerzengeldes, der Reparaturkosten, des Verdienstentgangs, auf Erstattung der Heilungskosten oder der Aufwendungen für eine Vermehrung der Bedürfnisse -, so sind Vorteile nur auf jenen Schaden anzurechnen, mit dem sie im engeren Zusammenhang stehen (vgl. Wolff in Klang2 VI, 4; Mayrhofer, Schuldrecht I, 334). Ein solcher Vorteil kommt dem Schädiger zugute und verringert im Falle einer entsprechenden Geltendmachung (vgl. ZVR 1973/7; SZ 50/50; SZ 52/188) essen Ersatzpflicht (vgl. Wolff, aaO, 5; Koziol, aaO, I 204; SZ 25/132 ua). Schließlich muß es sich um einen vermögenswerten Vorteil handeln, weil es sich hier ja um ein Problem des Vermögensschadens (vgl. Wolff, aaO, 5) handelt.
Im vorliegenden Fall geht es in erster Linie um die Frage, ob die wegen der vom Erstbeklagten verschuldeten Unfallverletzungen notwendig gewordene Beinamputation und der dadurch ausgelöste Schade des Klägers diesem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch in Geld ausdrückbare Vorteile gebracht hat, die den Schaden vermindern und daher dem Erstbeklagten und damit auch der Zweitbeklagten als dessen Haftpflichtversicherer zugutekommen müßten. Unter diesem Gesichtspunkt meinte das Berufungsgericht, der Kläger müßte sich im Hinblick darauf, daß ihm durch die Anschaffung des PKWs auch eine wesentliche Verbesserung seiner Verhältnisse gegenüber der Zeit vor dem Unfall erwachsen sei und er den PKW nunmehr auch zu anderen Zwecken als zu Fahrten zur und von der Arbeitsstätte und allenfalls zum Arzt und zum Einkaufen verwende, in dem sich daraus ergebenden Verhältnis den aliquoten Anteil an den Anschaffungskosten des PKWs wegen Verbesserung seiner Verhältnisse infolge der Anschaffung des PKWs anrechnen lassen. Das Berufungsgericht übersieht dabei aber, daß es hier um einen Ersatzanspruch wegen Körperverletzung (§ 1325 ABGB, § 13 Z 3 EKHG), nämlich um den Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner Aufwendungen wegen Vermehrung seiner Bedürfnisse, die grundsätzlich subjektiv-konkret zu berechnen und vom Schädiger jedenfalls zu ersetzen sind (vgl. Koziol, aaO, I 127), geht, die Möglichkeit aber, den PKW zu anderen Zwecken als zu den wegen der Verletzungen unbedingt notwendigen Fahrten zu verwenden, keinen aus einer Vermehrung der Bedürfnisse abgeleiteten Ersatzanspruch, diesem kongruenten vermögenswerten Vorteil darstellt. Bei der über die unbedingt notwendige Benützung eines PKW hinausgehenden Nutzungsmöglichkeit dieses Fahrzeuges handelt es sich um keinen Vorteil, der eine Förderung des verletzten Rechtsgutes, nämlich der körperlichen Unversehrtheit bedeutet (vgl. Cantzler, Die Vorteilsausgleichung beim Schadenersatzanspruch, AcP 156, 59). Der vorliegende Fall ist nämlich dadurch gekennzeichnet, daß der Kläger vor dem Unfall zum Zwecke des Erreichens seines Arbeitsplatzes sowie zum Einkaufen (der lebensnotwendigen Güter) und ähnliche Erledigungen kein Kraftfahrzeug benötigte, er nun aber dafür nach seiner - im Berufungsverfahren noch als beweisbedürftig erkannten - Behauptung einen PKW braucht. Für den Fall der Richtigkeit dieses Vorbringens hätte er Anspruch auf Ersatz der Anschaffungskosten eines entsprechenden PKWs und auch der Betriebskosten dieses Fahrzeuges für die erforderlichen Zwecke. Daß der Kläger früher ein Motorrad besaß und auch - aus welchen Anlässen auch immer - verwendete, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil vom Kläger nicht behauptet wurde, das Motorrad sei früher für jene Verrichtungen verwendet worden, für die er nun (angeblich) einen PKW benötigt. Hat der Kläger aber vor dem Unfall das Motorrad nicht für jene Zwecke benützt, für die jetzt der PKW herangezogen werden soll, so steht dem für den Kläger sich nun aus der Möglichkeit, jene Wege, die er früher zu Fuß erledigt hat, nun mit einem PKW zurückzulegen, ergebenden Vorteil, kein Schaden aus dem Unfall gegenüber, der mit dem Vorteil aus der weiteren PKW-Benützung auszugleichen wäre.
Da auch nicht gesagt werden kann - und auch gar nicht behauptet wurde -, der Kläger würde sich dadurch, daß er nunmehr bei den Erledigungen, für die er den PKW (angeblich) braucht, dadurch, daß er dies nicht mehr zu Fuß macht, einen nennenswerten in Geld faßbaren Aufwand ersparen, ist in der erwähnten Nutzungsmöglichkeit des PKW mangels Kongruenz von Vor- und Nachteil kein selbständiger Vorteil zu erblicken, der zugunsten der Beklagten berücksichtigt werden müßte.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist auch aus der Entscheidung EvBl. 1965/181 für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen, weil dieser Entscheidung ein anders gearteter Sachverhalt zugrundelag. Zum Unterschied von dem vorliegenden Fall trat dort die Benützung des Kraftwagens an die Stelle des vom dortigen Kläger seinerzeit verwendeten Motorrades; außerdem war davon auszugehen, daß der dortige Kläger die Umstellung von der Haltung eines einspurigen Kraftfahrzeuges auf die eines Kraftwagens - schon wegen seiner familiären Verhältnisse - auch dann vorgenommen hätte, wenn er den Verkehrsunfall nicht erlitten hätte.
Der vom Berufungsgericht für notwendig erachteten Ergänzung des Verfahrens dahin, in welchem Ausmaß der PKW vom Kläger zu Fahrten zur und von der Arbeitsstätte, allenfalls zum Arzt und zum Einkaufen einerseits und zu anderen Zwecken anderseits verwendet werde, bedarf es daher nicht.
Mit Recht rügt hingegen der Kläger die Ansicht der Vorinstanzen, er müsse sich den Erlös des Verkaufes des Motorrades von 6.000 S auf die (erstattungsfähigen) Kosten der Anschaffung des PKWs anrechnen lassen. Zutreffend weist der Rekurswerber darauf hin, daß er vor dem Unfall ein Fahrzeug zur Berufsausübung nicht benötigt hat. Ausgehend von der Richtigkeit der Behauptung des Klägers, er könne seinen Arbeitsplatz wegen der Beinamputation mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen, stellt sich der dem Kläger von den Beklagten gewährte Ersatz der Anschaffungskosten des PKWs die Schaffung einer annähernd gleichen Ersatzlage insofern dar, als der Kläger nunmehr wieder regelmäßig seinen (neuen) Arbeitsplatz erreichen kann. Mit dem auf diese Weise gutgemachten Schaden aus dem Titel der unfallsbedingten Vermehrung seiner Bedürfnisse steht das vom Kläger nach dem Unfall (zum Zwecke der Finanzierung der Anschaffungskosten des PKWs) verkaufte Motorrad in keinem - für die Vorteilsausgleichung erforderlichen - engeren Zusammenhang. Der Verkaufserlös tritt in Ansehung der Vermögenslage des Klägers lediglich an die Stelle des Motorrades, sodaß der Verkaufserlös mangels eines solchen Zusammenhanges keinen kongruenten Vermögensvorteil darstellt, der dem Schädiger wegen seiner Ersatzleistung aus dem Titel der vermehrten Bedürfnisse des Klägers zugutekommen müßte.
In seiner Rechtsrüge vertritt der Kläger schließlich noch den Standpunkt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Höhe des ihm von seinem Dienstgeber für die Benützung seines Kraftfahrzeuges gewährten Aufwandersatzes ("Fahrtzulage") und den Vorteil, den er wegen der Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeuges auf dem Umweg über die Steuerabsetzbeträge erhielte, als relevant und klärungsbedürftig erachtet.
Was die Anrechenbarkeit der "Fahrtzulage" anlangt, so geht es ebenfalls um die Frage des Vorteilsausgleichs gegenüber dem Ersatz von Kosten aus einer unfallsbedingten Vermehrung der Bedürfnisse des Klägers, nämlich gegenüber dem Ersatz der Kosten der notwendigen Fahrten zum Arbeitsort und aus Anlaß von Arztbesuchen sowie zum Einkaufen. Kosten für die Vermehrung der Bedürfnisse sind nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dem Verletzten aber auch dann zu ersetzen, wenn ihm die infolge der Vermehrung erforderlichen Kosten von Dritten bezahlt werden, diese Kosten vom Geschädigten selbst somit letztlich nicht zu tragen sind. Da der Kläger aber dessen ungeachtet die ihm von seinem Dienstgeber gewährte "Fahrtzulage" auf die notwendigen Fahrtkosten in Anrechnung bringt und deswegen nur den ungedeckten Rest der in Höhe des Kilometergeldes pauschaliert geltend gemachten Fahrtkosten ersetzt begehrt, bedarf es der vom Berufungsgericht als erforderlich erachteten Feststellung der tatsächlichen Höhe des dem Kläger gewährten Fahrtkostenzuschusses nicht, zumal diese Leistungen seines Dienstgebers, insoweit sie die vom Kläger behaupteten und von ihm freiwillig in Rechnung gestellten Beträge übersteigen, ohnehin nicht anzurechnen wären.
In Ansehung der steuerlichen Auswirkungen des schädigenden Ereignisses hinsichtlich der behaupteten Notwendigkeit der Verwendung eines PKW zur Erreichung des Arbeitsplatzes (und allenfalls auch für gewisse andere Zwecke) ist davon auszugehen, daß Steuervorteile grundsätzlich nicht anders als sonstige Vorteile zu behandeln sind (vgl. Heinrichs in Münchener Kommentar zum BGB2 II, RdNr 98a zu Vor § 249; Staudinger-Medicus, RdNr 173 zu § 249 BGB). Unfallsbedingte Steuerersparnisse sind daher grundsätzlich dem Schädiger gutzubringen (vgl. Fikentscher, Schuldrecht7, 348; Geigel,
Der Haftpflichtprozeß19 RdNr 176). Soweit der Geschädigte durch den Steuervorteil begünstigt werden soll, sind Steuervorteile allerdings nicht anzurechnen (vgl. Heinrichs, aaO, RdNr 98a zu Vor § 249). Im vorliegenden Fall ist der Kläger bei Ermittlung des ihm im Zusammenhang mit der (seiner Ansicht nach) unfallsbedingten Notwendigkeit der Benützung eines PKW erwachsenden
Schadens - offenbar der Einfachheit halber - vom amtlichen Kilometergeld ausgegangen. In diesem sind aber bereits die jedermann zugutekommenden, mit der Benützung des Kraftfahrzeuges allgemein verbundenen Steuervorteile berücksichtigt. Die mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges verbundene Steuerbegünstigung kann daher nicht noch einmal in Abrechnung gebracht werden.
Es erhebt sich aber die Frage, ob die bei der Ermittlung des amtlichen Kilometergeldes bereits berücksichtigte Kraftfahrzeugsteuer in Anrechnung zu bringen ist, weil der Kläger diese Steuer ja im Hinblick auf die verbliebenen Unfallsfolgen - wie von den Vorinstanzen festgestellt - nicht zu entrichten hat. Diese Frage ist im vorliegenden Fall aber zu verneinen. Der auf die dem Kläger aus dem Titel vermehrter Bedürfnisse zu ersetzenden Fahrtkosten entfallende und nach § 273 ZPO zu ermittelnde Anteil fällt nämlich hier gar nicht ins Gewicht, insbesondere auch deshalb nicht, weil der Kläger gar nicht den Ersatz der vollen Fahrtkosten begehrt, sondern freiwillig den ihm gewährten Kostenzuschuß - auf den er im Hinblick darauf, daß die Verwendung des Fahrzeuges bei seinen Fahrten zur Arbeitsstätte und zurück nicht als für Zwecke des Dienstgebers erfolgt angesehen werden kann, auch gar keinen Anspruch hat (vgl. Heller-Berger-Stix, Kommentar zur EO I 267) - in Abzug bringt. Unter diesen Umständen kann es dahingestellt bleiben, ob eine Anrechnung des dem Kläger hier zustehenden Steuervorteils nicht überhaupt zu unterbleiben hat, weil dieser Vorteil allein den Kläger begünstigen, die Steuervergünstigung aber nicht den Schädiger entlasten soll. Das Verfahren ist daher - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen des schädigenden Ereignisses im Zusammenhang mit dem Fahrtkostenersatzanspruch des Klägers nicht ergänzungsbedürftig. Wegen der vom Berufungsgericht in Ansehung der Frage der unfallsbedingten Unmöglichkeit des Klägers, seine Arbeitsstätte regelmäßig mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, notwendig erachteten Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage hat es aber bei der vom Berufungsgericht verfügten Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung und Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zu verbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.
Anmerkung
E13859European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0080OB00072.87.0323.000Dokumentnummer
JJT_19880323_OGH0002_0080OB00072_8700000_000