Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Johann E*** und 2. Ludmilla E***, Landwirtsgatten, Göstling an der Ybbs, Lassing 4, beide vertreten durch DDr. Peter Stern, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S*** "L*** - H***", vertreten durch Dr. Richard Wandl, Rechtsanwalt in St. Pölten wegen Aufhebung eines Schiedsspruchs, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil das Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 30. Dezember 1987, GZ 12 R 165, 166/87-43, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Text
Begründung:
Die nun beklagte S*** verfolgte als Mitglied einer als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes formierten Gruppe von Interessenten an der Erhaltung eines auch über Grundstücke der nunmehrigen Kläger führenden Weges gegen diese beiden Liegenschaftsmiteigentümer in ihrer Eigenschaft als Mitgesellschafter vor einem Schiedsgericht ein auf den Gesellschaftsvertrag gegründetes Begehren auf Duldung, Unterlassung und Feststellung der Vertragswidrigkeit eines vom nunmehrigen Erstkläger ausgesprochenen und durch tatsächliche Handlungen in Vollzug gesetzten Verbotes.
In Ansehung der geltend gemachten gemeinschaftlichen Duldungsverpflichtung hätten die beiden Miteigentümer kraft ihrer nur gemeinschaftlichen Mitgliederstellung in der Interessengemeinschaft eine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO gebildet.
Personenmehrheiten, die in einem Rechtsstreit über den einem schiedsgerichtlichen Verfahren unterworfenen Streitgegenstand eine einheitliche Streitpartei nach § 14 ZPO gebildet hätten, bilden auch im Rechtsstreit über das Begehren auf Aufhebung des Schiedspruches eine einheitliche Streitpartei.
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsverfolgung von einer und gegen eine Personenmehrheit, die eine einheitliche Streitpartei bildet, vor einem Schiedsgericht setzt voraus, daß in Ansehung aller Mitglieder der einheitlichen Streitpartei eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung vorliegt. Daran gebricht es nach den im anhängigen Rechtsstreit vorgelegten Urkunden:
Als Vertragspartei ist in der "Zusatzvereinbarung" nur der nunmehrige Erstkläger angeführt. Seine Unterschrift auf dieser Urkunde deckt daher nur eine im eigenen Namen abgegebene Rechtsgeschäftserklärung, nicht aber eine solche seiner Ehefrau (mag auch durch sein Verhalten als eines bevollmächtigten Vertreters oder durch Verhalten der Zweitklägerin selbst - außerhalb der urkundlichen Erklärungen - schlüssig eine Beitrittserklärung der Zweitklägerin zur Gesellschaft abgegeben worden sein). Eine schriftliche Mitgliedschaftserklärung der Zweitklägerin liegt nicht vor. (Im § 1 des Gesellschaftsvertrages werden lediglich die Eigentümer der Grundstücke bezeichnet, über die der von den Interessenten benützte Weg führt, wer Partei des Gesellschaftsvertrages sein soll, soll sich aus den Namensnennungen und Unterschriften am Ende der Urkunde ergeben. Eine solche Nennung und Unterfertigung fehlt. Urkundlich ausgewiesene Vertragspartei der "Zusatzvereinbarung" ist aber nur der Erstkläger.) Schon aus dieser Erwägung hat das Berufungsgericht mit Recht den Aufhebungsgrund nach § 595 Abs. 1 Z 1 ZPO als gegeben angenommen.
Die in der außerordentlichen Revision bekämpfte Lösung der Frage nach der Wirkung der Unterschrift unter einem Teil eines mehrteiligen Gesamtvertragswerkes ist daher nicht streitentscheidend.
Anmerkung
E13594European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0060OB01512.88.0324.000Dokumentnummer
JJT_19880324_OGH0002_0060OB01512_8800000_000