TE OGH 1988/3/24 6Ob740/87

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Veröffentlicht am 24.03.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertraud W***, Hausfrau, Frankfurt am Main, Hardenbergstraße 4/III, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Dr. Harold S***, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Kalchberggasse 8, vertreten durch Dr. Helmut Klement und Dr. Erich Allmer, Rechtsanwälte in Graz, wegen 125.157,31 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 29.Oktober 1987, GZ 6 R 186/87-35, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 29.Mai 1987, GZ 24 Cg 140/87-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 5.657,85 S bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 514,35 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin handelte im Namen ihres Ehegatten Johann W*** als damaligen Eigentümer des Hauses in Graz, Münzgrabenstraße 129 b, welcher sich vorübergehend in Kalifornien befand, mit der Studentin Manuela S*** (nunmehr verehelichte G***) einen Mietvertrag über ein Zimmer und Kabinett samt Nebenräumen in diesem Haus aus. Die Mieterin sollte danach unter anderem als "Baukostenzuschuß" 120.000 S bezahlen, wovon jährlich 5.000 S unter dem Titel "abgewohnt" in Abzug gebracht und der offene Restbetrag bei vorzeitiger Auflösung des Mietverhältnisses an die Mieterin zurückbezahlt werden sollten. Den schriftlichen Mietvertrag vom 15.6.1981 unterschrieb die Klägerin im Namen ihres Mannes als Vermieter, die Zusatzvereinbarung über den Baukostenzuschuß unterschrieb sie ohne Hinweis auf das Vertretungsverhältnis. Angela L***, die Großmutter der Mieterin, bat daraufhin den Josef L***, ihr den Betrag von 120.000 S zu borgen, um das Mietverhältnis ihrer Enkelin zu sichern. Josef L*** entsprach dieser Bitte und übergab der Klägerin 120.000 S für Manuela S***. Die Klägerin nahm das Geld im Namen ihres Ehegatten gegen Ausstellung einer von ihr mit dem Hinweis auf das Vertretungsverhältnis unterschriebenen Quittung entgegen und führte den Betrag an die Buchhaltung ihres Ehegatten ab.

Kurze Zeit später wurde das Mietverhältnis aufgelöst. Vom Baukostenzuschuß wurden 3.000 S in Abzug gebracht, der Rest von 117.000 S wäre an die Mieterin zurückzuzahlen gewesen. Als die Bemühungen des Josef L***, sein Geld von Manuela S*** zurückzubekommen, erfolglos blieben, versuchte er, sich am Vermieter Johann W*** schadlos zu halten. Über dessen Vermögen war jedoch zwischenzeitig das Konkursverfahren eröffnet worden. Daraufhin belangte Josef L*** die Klägerin zu 25 Cg 207/82 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz auf Zahlung von 117.000 S sA. Er brachte in der Klage, in deren Rubrum die Klägerin (dort Beklagte) als "Hausbesitzerin" bezeichnet wurde, im wesentlichen vor, er habe ihr "für Manuela S*** für eine Kaution einer Wohnung in der Münzgrabenstraße 127 a einen Betrag von 120.000 S bezahlt", wovon nunmehr wegen Auflösung des Mietverhältnisses 117.000 S zurückzuzahlen seien.

Nach Zustellung dieser Klage wandte sich die Klägerin an den Beklagten, der bereits ihren Ehegatten im Konkursverfahren vertreten hatte. Am 4.8.1982 fand in der Kanzlei des Beklagten eine Besprechung mit der Klägerin über die Sach- und Rechtslage statt. Die Klägerin beauftragte den Beklagten mit ihrer Vertretung. Sowohl sie als auch der Beklagte beurteilten den Ausgang des Verfahrens negativ. Der Beklagte stellte der Klägerin Fragen bezüglich der Vorgänge beim Abschluß des Mietvertrages und bei Bezahlung des Baukostenzuschusses, erhielt jedoch keine weiteren Informationen. Er verlangte von der Klägerin keine Unterlagen, wie etwa den Mietvertrag oder die Empfangsquittung über die 120.000 S. Aufgrund der negativen Einstellung des Beklagten ließ die Klägerin "anklingen", der Konkurs ihres Ehegatten könne in absehbarer Zeit abgewendet und von ihr dann der Betrag bezahlt werden. Es wäre ihr schon gedient, wenn Josef L*** nicht sofort einen Titel bekäme. Daraufhin erklärte ihr der Beklagte die Möglichkeit einer Verfahrensverzögerung durch Bestreitung bei der ersten Tagsatzung und anschließenden Versäumung der Frist für die Klagebeantwortung. Mit dieser Vorgangsweise war die Klägerin einverstanden. In der Folge verrichtete der Beklagte die erste Tagsatzung am 12.8.1982, brachte jedoch innerhalb der bis 10.9.1982 bestimmten Frist absichtlich keine Klagebeantwortung ein. Daraufhin wurde über Antrag des Josef L*** ein Versäumungsurteil nach § 398 Abs 1 ZPO gefällt. Nach dessen Zustellung erhob der Beklagte Widerspruch unter gleichzeitiger Erstattung einer Klagebeantwortung. Er brachte im wesentlichen vor, die Klägerin sei mit Josef L*** "kein wie immer geartetes Vertragsverhältnis eingegangen" und habe auch "den Betrag von 120.000 S nicht erhalten". Der Widerspruch wurde mit Beschluß vom 19.4.1983 zurückgewiesen. Dagegen erhob der Beklagte rechtzeitig Rekurs, zog dieses Rechtsmittel aber am 2.3.1984 zurück, womit das Versäumungsurteil in Rechtskraft erwachsen ist. Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten den Ersatz dieser Judikatschuld in Höhe von - zuzüglich Prozeß- und Exekutionskosten - 125.157,31 S sA. Sie behauptete, dem Beklagten zwar den Auftrag gegeben zu haben, "den Prozeß durchzuziehen", weshalb diesem durch die Versäumung der Klagebeantwortungsfrist ein Kunstfehler unterlaufen sei. Aber auch wenn sie ihn auf seine Empfehlung hin nur mit der Verfahrensverzögerung beauftragt haben sollte, so liege angesichts der Unschlüssigkeit der Klage und wegen unzureichender Informationsaufnahme durch den Beklagten ein Kunstfehler vor. Der Beklagte habe gewußt, daß nicht sie, sondern ihr Ehegatte der Hauseigentümer gewesen sei. Er hätte daher auf eine entsprechende Informationsaufnahme und Einsicht in den Mietvertrag dringen müssen. Der Beklagte habe in diesem Fall der Klägerin eine unrichtige Rechtsauskunft erteilt, weil diese aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage in dem von Josef L*** gegen sie angestrengten Rechtsstreit obsiegt hätte.

Der Beklagte ließ das Klagebegehren der Höhe nach ausdrücklich unbestritten, hielt dResem aber dem Grunde nach entgegen, er sei dem von der Klägerin am 4.8.1982 erteilten Auftrag zur Verfahrensverzögerung nachgekommen. Die Klägerin habe ihm bei dieser Besprechung erklärt, sie habe seinerzeit mit Manuela S*** eine Kaution von 120.000 S vereinbart und diesen Geldbetrag auch übernommen. Aufgrund dieser Schilderung und des weiteren Inhaltes des Gespräches habe er den Prozeßgewinn für die Klägerin als aussichtslos angesehen. Daraufhin habe ihn die Klägerin, die im Hinblick auf den Konkurs ihres Ehegatten überhaupt keine Hoffnungen gehabt habe, gefragt, ob es möglich sei, eine rasche Verurteilung zu verhindern. Er habe ihr daraufhin die später von ihm in voller Absicht ausgeführte Möglichkeit einer Verfahrensverzögerung erklärt. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und vertrat auf dessen Grundlage die Rechtsansicht, der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, sich vollständig über den Sachverhalt zu informieren und die erforderlichen Unterlagen abzufordern. In Wahrheit hätten nämlich gute Aussichten bestanden, die von Josef L*** erhobene Klage erfolgreich abzuwehren.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und erklärte die Revision für zulässig. Es traf noch folgende ergänzende Tatsachenfeststellungen:

Der Beklagte wußte, daß der Ehegatte der Klägerin Alleineigentümer des Bestandobjektes war. Er hat auch in die von Josef L*** gegen die Klägerin erhobene Klage Einsicht genommen. Für die Klägerin war die negative Beurteilung durch den Beklagten dafür maßgeblich, daß sie sich auf den Prozeß nicht einließ, sondern nur dessen Verzögerung anstrebte. Die Vorgangsweise, auf die sich die Streitteile am 4.8.1982 festlegten, beruhte also auf dem eigenen Vorschlag des Beklagten, welcher der Klägerin riet, sich auf den Prozeß nicht einzulassen.

Rechtlich führte das Gericht zweiter Instanz aus, der Beklagte habe nach der damaligen Situation der Klägerin eine unrichtige und nach der Sach- und Rechtslage unvertretbare Rechtsauskunft erteilt, weil die Klägerin bei entsprechender Prozeßführung obsiegt hätte. Der Beklagte hätte erkennen müssen, daß die "Mietzinsvorauszahlung" nicht der Klägerin, sondern nur deren Ehegatten als Hauseigentümer und Vermieter zugeflossen sein konnte. Dabei hätte der Beklagte zwar ein allenfalls nicht hinreichend deutliches Handeln der Klägerin im Namen ihres Ehegatten bedenken müssen. Solche Bedenken wären aber schon im Hinblick auf die Klagsbehauptungen des Josef L*** nicht berechtigt gewesen. Darüber hinaus stehe fest, daß die Klägerin sowohl bei Abschluß des Mietvertrages als auch bei Entgegennahme der Mietzinsvorauszahlung ausdrücklich im Namen ihres Ehegatten aufgetreten sei. Im übrigen seien Bedenken dieser Art nach dem allein maßgeblichen Parteivorbringen des Beklagten auch gar nicht der Grund für seine negative Beurteilung der Prozeßaussichten gewesen. Das Unterliegen der Klägerin im Vorprozeß sei daher auf eine unrichtige Rechtsbelehrung des Beklagten und damit auf eine schuldhafte Verletzung der ihn treffenden besonderen Sorgfaltspflicht im Sinne des § 1299 ABGB zurückzuführen. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Grunde des § 503 Abs 4 Z 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung. Die Klägerin stellt in ihrer Revisionsbeantwortung primär den Antrag auf Zurückweisung der Revision wegen Unzulässigkeit; andernfalls möge dem Rechtsmittel des Beklagten nicht Folge gegeben werden.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist mangels Ausführung eines nach § 503 Abs 2 ZPO qualifizierten Anfechtungsgrundes unzulässig.

Der Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision enthebt nämlich das Revisionsgericht nicht der eigenen Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO, bedeutet aber jedenfalls, daß nur ein nach § 503 Abs 2 ZPO qualifizierter Anfechtungsgrund beachtlich sein könnte. Soweit der Beklagte - ausgehend vom festgestellten

Sachverhalt - ausgeführt, er habe "auftragsgemäß gehandelt und auch" (richtig wohl: "auf") "kostensparende Art und Weise eine Verfahrensverzögerung erreicht", zeigt er damit in keiner Weise auf, daß das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen wäre, eine solche fehle oder uneinheitlich wäre (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung gehört nämlich die Belehrung des meist rechtsunkundigen Mandanten zu den Aufgaben eines Rechtsanwaltes, der eine Vertretung übernimmt (SZ 56/181; SZ 58/165; RdW 1986, 268 ua). Ein - rückwirkend betrachtet - ungüstiger Rat kann dann zu einer Haftung für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile führen, wenn er schuldhaft unrichtig oder unvollständig erteilt worden ist (MietSlg 32.228). Wer einen Rechtsanwalt betraut, darf annehmen, daß dieser im besonderen Maße geeignet ist, ihn vor Nachteilen zu schützen, und daher alle zur Wahrung der Interessen seines Auftraggebers notwendigen und zweckmäßigen Schritte unternehmen werde (NZ 1973, 183; 6 Ob 595/81; 5 Ob 613/82; 1 Ob 620/87). Der Rechtsanwalt muß auch bestrebt sein, den Mandanten zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts zu befragen, weil keineswegs erwartet werden darf, daß der juristische Laie die relevanten Umstände von sich aus mitteilt (Schwimann/Harrer, ABGB, V, § 1300 Rz 10; NZ 1973, 183). Ein Schaden des Mandanten bei Vernachlässigung dieser Pflichten, für den der Rechtsanwalt haftet, tritt aber nur ein, wenn bei entsprechender Aufklärung oder bei sorgfältiger Durchführung der dem Rechtsanwalt erteilten Aufträge ein anderer Prozeßerfolg zu erwarten gewesen wäre. Der infolge mangelnder Aufklärung unterbliebene Prozeß oder der Erfolg eines aus Verschulden des Rechtsanwaltes unterbliebenen Rechtsmittels ist daher hypothetisch nachzuvollziehen. Es ist hiebei zu beurteilen, wie das Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte (RZ 1977/27; SZ 56/181; RdW 1987, 96; WBl.1987, 212; 1 Ob 620/87). In diesem Sinne ist aber das Berufungsgericht davon ausgegangen, der Beklagte habe aufgrund seines damaligen Wissens, daß nicht die Klägerin, sondern ihr Ehegatte Eigentümer des Bestandobjektes war, sowie aufgrund der erfolgten Einsichtnahme in die Klage die erforderlichen Informationsaufnahmen insbesondere auch durch Abverlangen des Mietvertrages unterlassen und danach eine unrichtige Rechtsauskunft erteilt, weil die Klägerin bei gehöriger Prozeßführung ansonsten obsiegt hätte. Gerade weil feststeht, daß ihr an den Beklagten erteilter Auftrag zur Prozeßverzögerung auf dessen (unrichtigen) Vorschlag zurückzuführen ist, kann der Beklagte sich auch nicht damit entschuldigen, er habe die von seiner Klientin aufgetragenen Schritte ohnehin ausgeführt (vgl. 6 Ob 595/81, insoweit wiedergegeben bei Fenzl-Völkl-Völkl, Die Haftung der rechtsberatenden Berufe im Spiegel der Rechtsprechung, ÖJZ 1986, 396).

Im übrigen macht der Beklagte zwar dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zugehörige angebliche Feststellungsmängel geltend, vermag aber auch damit nicht aufzuzeigen, daß das Berufungsgericht mit seiner bestätigenden Entscheidung gegen die dargestellten, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze verstoßen hätte. Selbst wenn er nämlich die Klägerin, die ihm gegenüber betont hat, daß sie das "für ihren Mann gemacht" habe, darüber befragt haben sollte, ob davon auch die Vertragspartnerin unterrichtet worden sei und er darauf keine Antwort bekommen haben sollte, so wäre es im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Wahrung der Interessen der Klägerin für den Beklagten bereits aufgrund seines damaligen sonstigen Wissensstandes durchaus zumutbar und auch unbedingt erforderlich gewesen, die Klägerin danach zu befragen, wer im Mietvertrag als Vermieter aufgeschienen ist und in welcher Form und Eigenschaft sie diesen sowie eine allfällige Zahlungsquittung über den Empfang der 120.000 S unterschrieben hat. Es wäre daher für ihn demnach ein leichtes gewesen, sich durch eine kurze Frage darüber zu informieren, ob überhaupt ein schriftlicher Mietvertrag errichtet und eine Zahlungsquittung ausgestellt worden ist,

sowie - bejahendenfalls - sich diese vorlegen zu lassen. Auch in diesem Falle hätte das Berufungsgericht dem Beklagten daher mit Recht seine durch Unterlassung zumutbarer Informationsaufnahme verursachte unrichtige Belehrung in Übereinstimmung mit der dargestellten Rechtsprechung als schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 1299 ABGB angelastet. Es braucht daher nicht mehr geprüft zu werden, ob die vom Beklagten als fehlend urgierten Feststellungen durch sein hiefür allein maßgebliches Parteivorbringen in erster Instanz überhaupt gedeckt wären. Die Revision war aus den genannten Gründen schon mangels Ausführung eines gemäß § 503 Abs 2 ZPO beachtlichen Anfechtungsgrundes zurückzuweisen.

Die Klägerin hat als Revisionsgegnerin auf diesen Umstand im Ergebnis zutreffend hingewiesen. Es waren ihr daher gemäß den §§ 41, 50 ZPO die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen.

Anmerkung

E14213

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0060OB00740.87.0324.000

Dokumentnummer

JJT_19880324_OGH0002_0060OB00740_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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