TE OGH 1988/3/24 8Ob12/88

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Veröffentlicht am 24.03.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Kropfitsch, Dr. Petrag und Dr. Schwarz als Richter in der Ablehnungssache der Ablehnungswerberin Martina S***, Hausfrau, Salzburg, Zugallistraße 2, betreffend sämtliche Richter des Kreisgerichtes Wels in der Rechtssache des Klägers Dr. Franz G***, Rechtsanwalt, Wels, Kaiser Josef-Platz 12, als Masseverwalter im Konkursverfahren zu S 66/86 des Kreisgerichtes Wels hinsichtlich des Vermögens von Karin P***, Hausfrau, Bad Goisern, und der Ablehnungswerberin als Beklagten, infolge Revisionsrekurses der Ablehnungswerberin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 29. Dezember 1987, GZ Nc 257/87-8, womit die gegen alle Richter des Kreisgerichtes Wels gerichtete Ablehnungserklärung des Beklagten zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen von Karin P*** beantragt, den Vertrag vom 3. Oktober 1986/12. August 1987, mit welchem Karin P*** der Beklagten als ihrer Tochter den Hälfteanteil der Liegenschaft EZ 381 KG Goisern verkaufte, sowie die damit zusammenhängende Eigentumsübertragung an die Beklagte den Konkursgläubigern gegenüber für unwirksam zu erklären. Im Zusammenhang mit einem Rekurs gegen die Anmerkung der Klage und mit einem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe lehnte die Beklagte sämtliche Richter des Oberlandesgerichtes Linz und des Kreisgerichtes Wels für diese Rechtssache als befangen ab. Der Oberste Gerichtshof wies die gegen alle Richter des Oberlandesgerichtes Linz gerichtete Ablehnungserklärung zurück.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Linz die Erklärung der Ablehnung aller Richter des Kreisgerichtes Wels zurück. Es stellte sich auf den mit der ständigen oberstgerichtlichen Judikatur übereinstimmenden Standpunkt, daß eine allgemein gehaltene Ablehnung sämtlicher Richter eines Gerichts im Gesetz nicht vorgesehen sei. Der lediglich hinsichtlich des Mag. Josef M*** als des zur Behandlung der Rechtssache berufenen Richters ausgeführten Begründung hielt das Oberlandesgericht Linz zutreffend entgegen, daß sich dieser nicht für befangen erachtete und daß der Vorwurf einer sachlich unrichtigen Vorgangsweise im Rahmen des Streitverfahrens keine Befangenheit darstelle.

Demgegenüber vertritt die Beklagte in ihrem Rekurs die Auffassung, daß offensichtlich alle Richter des Kreisgerichtes Wels in einer belasteten und nicht mehr neutralen Stellung zur Familie der Beklagten stünden. Dies gehe daraus hervor, daß sich seinerzeit in einer Subsidiaranklage ihres Vaters zu Vr 1837/87 des Kreisgerichtes Wels alle Richter des Gerichtshofes für befangen erklärt hätten. Selbst die Richter des vorliegenden Ablehnungsverfahrens Dr. K*** und Dr. H*** seien somit befangen.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Ausführungen wurde schon im angefochtenen Beschluß zutreffend entgegengehalten, daß nach Lehre und Rechtsprechung die Ablehnung eines ganzen Gerichtes nur durch die Ablehnung jedes einzelnen seiner Richter unter Angabe auf ihn bezogener detaillierter und konkreter Ablehnungsgründe möglich ist (Fasching, Lehr- und Handbuch, Rz 165; derselbe im Kommentar I, 200 Anm. 4 zu § 19 JN; SZ 33/122; RZ 1968, 213; 5 N 325-331/87; 8 N 5/88 ua). Diesem Grundsatz entsprechen die Ausführungen der Beklagten in ihren Ablehnungsschreiben des vorliegenden Rechtsstreites 9 Cg 62/87 (ON 3 und 4) nicht. Ihren Darlegungen im Rekurs über eigene Befangenheitsanzeigen der Richter ist zu entgegnen, daß nach dem Bericht des Präsidenten des Kreisgerichtes Wels vom 19. November 1987 zu Jv 3212-17a/87 bei der letzten Umfrage sich lediglich ein einziger Richter des Kreisgerichtes Wels im Verfahren gegen den Vater der Ablehnungswerberin für befangen erachtete. Auch die Mitglieder des über die vorliegende Ablehnung entscheidenden Senates Dr. K*** und Dr. H*** erklärten sich nicht für befangen. Das Oberlandesgericht Linz hat somit zutreffend die Ablehnung aller Richter des Kreisgerichtes Wels zurückgewiesen.

Anmerkung

E13860

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0080OB00012.88.0324.000

Dokumentnummer

JJT_19880324_OGH0002_0080OB00012_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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