TE OGH 1988/3/24 7Ob532/88

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Veröffentlicht am 24.03.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Katja S***, geboren am 5.März 1981, sowie Michaela und Daniela S***, beide geboren am 7.Februar 1983, infolge Revisionsrekurses der Mutter Heidemarie S***, Hausfrau, Wien 23., Schellenseegasse 13/9, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 7.Jänner 1988, GZ 47 R 1026/87-149, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Liesing vom 3.September 1987, GZ 5 P 49/86-138, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Minderjährigen sind die ehelichen Kinder der Rechtsmittelwerberin und des Eugen S***. Die Eltern leben seit dem Jahre 1982 (nicht bloß vorübergehend) getrennt. Zwischen ihnen ist ein Scheidungsverfahren anhängig. Mit Beschluß vom 29.11.1984 sprach das Erstgericht aus, daß alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und mj. Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten (§ 144 ABGB) der Mutter allein zustehen. Der Vater ist Angestellter der A*** A***. Diese gewähren aufgrund einer Betriebsvereinbarung ihren Dienstnehmern und deren Familienangehörigen Freiflüge und Flugpreisermäßigungen. Die Mutter beantragte die Zustimmung des Vaters gegenüber der A*** A*** zur Ausstellung von Freiflugtickets und von ermäßigten Tickets für die Minderjährigen durch Gerichtsbeschluß zu ersetzen. Der Vater ist gegen Flugreisen der Kinder. Nach seinem Standpunkt seien die Kinder hiefür noch zu klein, außerdem wäre damit auch eine nicht gerechtfertigte finanzielle Belastung verbunden.

Das Erstgericht erkannte im Sinne des Antrages der Mutter. Nach seiner Auffassung seien keine stichhältigen Gründe dafür vorhanden, den Kindern die ihnen zustehenden Leistungen der A*** A*** vorzuenthalten.

Das Rekursgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes im Sinne einer Abweisung des Antrages der Mutter ab. Es ging davon aus, daß der Vater zur Geldalimentation verpflichtet sei. Übefodgn bereits festgesetzten Geldunterhalt hinaus treffe ihn keine zusätzliche Unterhaltsverpflichtung. Er könne mangels gesetzlicher Grundlage auch sonst nicht verhalten werden, die Ausstellung von Freiflugtickets oder ermäßigten Tickets für die Kinder bei seinem Dienstgeber zu beantragen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz gerichtete Revisionsrekurs der Mutter ist nicht berechtigt.

Der Inhalt der Betriebsvereinbarung, aufgrund derer der Dienstgeber des Vaters seinen Dienstnehmern und deren Familienangehörigen Freiflüge und Flugpreisermäßigungen in bestimmtem Ausmaß gewährt, wurde von den Vorinstanzen nicht festgestellt. Dies hindert aber nicht eine abschließende Beurteilung. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob es sich bei dieser Betriebsvereinbarung um eine normative oder eine sogenannte freie Dienstvereinbarung handelt und ob letztere zum Vertragsinhalt der Einzelarbeitsverträge geworden ist (vgl. hiezu Tomandl in FS-Strasser 583 f. insbesondere 590 und die dort zitierte Rechtsprechung). Die Minderjährigen sind nicht Dienstnehmer der A*** A***. Für sie ist die Betriebsvereinbarung oder der Einzelarbeitsvertrag, mit dem der Dienstgeber ihres Vaters die Erbringung von Leistungen an sie zusagte, nur ein Vertrag zugunsten Dritter. Steht bei einem Vertrag zugunsten Dritter das Forderungsrecht auch oder allein dem Dritten (hier den Familienangehörigen des Dienstnehmers) zu, liegt ein echter Vertrag zugunsten Dritter vor. Ein solcher ist im Zweifel auch anzunehmen, wenn die Leistung hauptsächlich dem Dritten zum Vorteil gereichen soll (Koziol-Welser8 I 291 f mwN). Läge hier ein echter Vertrag zugunsten Dritter vor, wie etwa beim Pensionsvertrag mit dem Dienstgeber zugunsten der Witwe des Dienstnehmers oder zugunsten der geschiedenen Frau (Rummel in Rummel ABGB Rz 2 zu § 881; EvBl.1974/220), wären die Kinder unmittelbar forderungsberechtigt (Rummel aaO, Gschnitzer in Klang2 IV/1 226). In diesem Fall bedürfte es der Zustimmung des Vaters nicht, weil die Mutter als gesetzliche Vertreterin der Kinder deren Ansprüche gegen die A*** A*** geltend machen könnte. Beim Vertrag zugunsten Dritter kann aber auch vereinbart sein, daß nur der Versprechensempfänger das Recht hat, die Leistung an den Dritten zu fordern (unechter Vertrag zugunsten Dritter; Koziol-Welser aaO). Handelte es sich bei der Betriebsvereinbarung der A*** A*** in Ansehung der Familienangehörigen der Dienstnehmer um einen solchen Vertrag, stünde das Recht, die Leistung an seine Familienangehörigen zu fordern, nur dem Vater der Minderjährigen zu. Nicht anders wäre die Rechtslage, wenn die Leistung an den Dritten vereinbarungsgemäß an die Zustimmung des Versprechensempfängers gebunden wäre, weil dann klargestellt wäre, daß der Begünstigte nicht selbst forderungsberechtigt sein soll. Ob beim unechten Vertrag zugunsten Dritter der Begünstigte vom Versprechensempfänger verlangen kann, daß dieser die Rechte aus dem Vertrag geltend macht, richtet sich nach dem Rechtsverhältnis zwischen Versprechensempfänger und Begünstigtem. Im vorliegenden Fall ist ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen den Minderjährigen und ihrem Vater nicht vorhanden und wurde auch nicht behauptet. In Betracht kommt lediglich das familienrechtliche Verhältnis und die sich daraus ergebende Unterhaltspflicht des Vaters. Daraus läßt sich aber der erhobene Anspruch nicht ableiten, weil die Kinder bei getrenntem Haushalt oder bei Verletzung der Unterhaltspflicht gegen den Vater nur eine Geldforderung haben (Pichler in Rummel ABGB Rz 13 zu § 140 mwN). Es ist daher auch unmaßgeblich, ob mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Kinder ein Sonderbedarf nach einem Meeraufenthalt besteht.

Demgemäß ist dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E14229

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0070OB00532.88.0324.000

Dokumentnummer

JJT_19880324_OGH0002_0070OB00532_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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