TE OGH 1988/3/24 6Ob554/87

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Veröffentlicht am 24.03.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Adolf K***, Kunststoffarbeiter, Oepping 6, und 2.) Elisabeth K***, Büglerin, Oepping 6, beide vertreten durch Dr. Albrecht Schröder, Rechtsanwalt in Rohrbach, wider die beklagten Parteien 1.) Johann N***, Pensionist, Oepping 8, und 2.) Juliane N***, im Haushalt, Oepping 8, beide vertreten durch Dr. Josef Weixelbaum, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung des Bestehens einer Wegedienstbarkeit und Einwilligung in deren grundbücherliche Einverleibung (Streitwert S 20.000,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 3. Februar 1987, GZ 20 R 13/87-14, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Rohrbach vom 30. Oktober 1986, GZ C 62/86-8, unter Neuformulierung des Spruches bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird verworfen.

Text

Begründung:

Die Kläger erhoben als Grundeigentümer gegen die Beklagten als Eigentümer eines Nachbargrundes das Begehren auf Feststellung des Bestandes einer näher umschriebenen Wegedienstbarkeit für Wirtschaftsfuhren und auf Einwilligung zur grundbücherlichen Einverleibung dieser Dienstbarkeit. Zur Darstellung der in Anspruch genommenen Wegtrasse beriefen sie sich auf eine schematische Einzeichnung in einer der Klage angeschlossenen Mappenplanablichtung. Die Kläger stützten ihr Begehren auf eine Ersitzung des Rechtes, vom Wirtschaftstrakt ihres landwirtschaftlichen Anwesens über den Nachbargrund zu einem öffentlichen Weg und umgekehrt fahren zu dürfen, wie dies vor unvordenklichen Zeiten schon ihre Vorgänger mit Pferdefuhrwerken oder Traktoren mit Anhängern vor allem zu Zwecken der Kleinlandwirtschaft in regelmäßigen Abständen getan hätten. Im Zuge der Beweisaufnahmen verfaßte der Prozeßrichter eine nicht maßstabsgetreue Lageskizze, in der er den 24 bis 25 m langen Verlauf der Wegetrasse einzeichnete.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt; es stellte "die Dienstbarkeit des Fahrtrechtes mit Wirtschaftsfuhren über das Grundstück der beklagten Parteien" fest; dabei umschrieb es die vom Wegerecht erfaßte Landfläche mit den Worten, den Klägern stehe das Recht "dergestalt zu, daß sie von dem der B 128 abgewendeten hinteren, sohin nach Nordosten weisenden Teil ihres Wirtschaftsgebäudes in annähernd gerader Linie in ungefährer

Richtung zur südöstlichen Ecke des Grundstückes ... der beklagten

Parteien fahren dürfen, wo sie das öffentliche Gut ... erreichen,

sowie in umgekehrter Richtung". Zum leichteren Verständnis der Entscheidungsgründe hat das Erstgericht seinem Urteil die Ablichtung der vom Prozeßrichter verfaßten Lageskizze samt Einzeichnung der Wegetrasse angeschlossen.

Das Berufungsgericht verwarf die von den Beklagten geltend gemachte Berufung, soweit das Vorliegen einer Nichtigkeit geltend gemacht und darauf gestützt worden war, daß die wörtliche Umschreibung der Wegetrasse im Spruch von der skizzenmäßigen Darstellung abwiche. Im übrigen gab das Berufungsgericht der Berufung der Beklagten in der Hauptsache nicht statt. Es sprach aus, daß es das Urteil der ersten Instanz bestätige, es aber in Abweichung von den erstinstanzlichen Formulierungen bei der Beschreibung der Dienstbarkeit und der Wegetrasse zu lauten habe ("Maßgabe"):

a) statt "Dienstbarkeit des Fahrtrechtes mit Wirtschaftsfuhren"

"Dienstbarkeit des Fahrtrechtes mit landwirtschaftlichen

Wirtschaftsfuhren" und

b) anstelle der oben wiedergegebenen Trassenbeschreibung, daß

die Kläger "auf dem in der dem Ersturteil angeschlossenen Skizze

dargestellten Weg annähernd parallel zur Bundesstraße 128 von dem

ihr abgewendeten hinteren, sohin nach Nordosten weisenden Teil ihres

Wirtschaftsgebäudes in annähernd gerader Linie ungefähr zur

südöstlichen Ecke des Grundstückes ... der Beklagten fahren dürfen,

wo sie das öffentliche Gut ... erreichen; desgleichen in umgekehrter

Richtung".

Das Berufungsgericht sprach aus, daß der von seiner Entscheidung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, nicht jedoch S 60.000,-- übersteigt.

Nach den Gründen des Berufungsurteiles sollte es sich bei der (einschränkenden) "Konkretisierung", daß die Kläger nur mit landwirtschaftlichen Wirtschaftsfuhren den Grund der Beklagten befahren dürfen, um eine klarstellende Präzisierung handeln. Die vorgenommene spruchmäßige Verweisung auf den dem erstinstanzlichen Urteil angeschlossenen Plan sollte den genauen Verlauf des Weges verdeutlichen. Dabei nahm das Berufungsgericht zum Anschein des Widerspruches zwischen der skizzenmäßigen und der wörtlichen Darstellung des Punktes, an dem die Wegetrasse öffentlichen Weggrund erreicht, insofern Stellung, als das Grundstück der Beklagten im südöstlichen Bereich in einem langgezogenen Bogen und nicht in einem scharfkantigen Winkel an das öffentliche Gut angrenze und die wörtliche Umschreibung des straßennahen Trassenendes "ungefähr" an der südöstlichen "Ecke" des Grundstückes durch die Darstellung auf der Skizze lediglich klargestellt werde.

Rechtliche Beurteilung

Das von den Beklagten gegen das Berufungsurteil ausdrücklich als außerordentliche Revision erhobene Rechtsmittel ist unzulässig. Entgegen den Revisionsausführungen handelt es sich bei den die Beklagten belastenden und von diesen auch bekämpften Aussprüchen des Berufungsgerichtes um eine bestätigende Entscheidung: Die abändernden Formulierungen im Spruch des Berufungsurteiles haben jeweils eine nähere Bestimmung der im erstinstanzlichen Urteilsspruch enthaltenen Umschreibungen in einem einschränkenden Sinne zum Gegenstand. Von den nach dem erstinstanzlichen Spruch in objektiver Wortauslegung erfaßten mehreren Varianten wird durch nähere Bestimmung, nämlich durch zusätzliche Konkretisierungen (einerseits "landwirtschaftlich", andererseits Skizzendarstellung) jeweils die eine; nach den Entscheidungsgründen gemeinte, auch im Spruch herausgehoben. Der objektive Aussagewert der berufungsgerichtlichen Formulierungen ist in beiden Fällen gegenüber dem erstinstanzlichen Spruch eine Minus.

Alles, was der klagsstattgebende Spruch nach seiner Formulierung durch das Berufungsgericht an Belastungen der Beklagten umfaßt, ist bereits im Spruch des erstinstanzlichen Urteiles enthalten gewesen:

die Verpflichtung zur Duldung von "landwirtschaftlichen Wirtschaftsfuhren" in der Verpflichtung zur Duldung von "Wirtschaftsfuhren" (schlechthin) aber auch die Belastung der in der Skizze dargestellten Trasse, die nur eine genauere Festlegung des in Worten ausgedrückten Trassenverlaufes darstellt.

Vom Standpunkt der Revisionswerber liegt daher ein die Entscheidung der ersten Instanz bestätigendes Berufungsurteil vor.

(Wieweit die spruchmäßige Abweichung des Berufungsurteiles vom

erstinstanzlichen Urteil der Sache nach eine inhaltliche

Einschränkung darstellt, so daß diesbezüglich Abänderungen vorliegen, die die Bewertung des berufungsverfangenen Streitgegenstandes mit mehr als S 15.000,--, aber nicht mehr als S 60.000,-- sinnvoll erscheinen lassen, ist mangels Anfechtung des Berufungsurteiles durch die Kläger nicht zu untersuchen). Nach dem berufungsgerichtlichen Bewertungsausspruch übersteigt der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 60.000,-- nicht.

Die Revision ist gemäß § 502 Abs 3 ZPO unzulässig. Sie war gemäß § 471 Z 2, § 474 Abs 2 und § 513 ZPO zu verwerfen.

Anmerkung

E13815

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0060OB00554.87.0324.000

Dokumentnummer

JJT_19880324_OGH0002_0060OB00554_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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