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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AuslBG §2 Abs2 lita idF 2002/I/126;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des D in G, vertreten durch Mag. Dr. Reinhard Teubl, Rechtsanwalt in 8600 Bruck/Mur, Mittergasse 28, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 6. Februar 2004, Zl. UVS 303.12-5/2003-22, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen und Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als Obmann des Vereines "D" mit Sitz in G, zu verantworten, dass dieser Verein den tschechischen Staatsangehörigen D.P. von Anfang September 2001 bis 19. März 2003, und zwar 10 bis 12 Mal jährlich jeweils für ein bis drei Wochen beschäftigt habe, ohne dass dem Verein eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei und ohne dass der Ausländer eine Arbeitserlaubnis, einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besessen habe. Der Beschwerdeführer wurde wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 3 Abs. 1 AuslBG gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen), bestraft.
Auf Grund der vor der Berufungsbehörde durchgeführten öffentlich-mündlichen Berufungsverhandlung traf die belangte Behörde nachstehende Feststellungen:
"Der Berufungswerber ist Obmann des Vereins "D", der seinen Sitz seit Anfang des Jahres 2000 im G, hat und dessen Zweck die Pflege militärischer Traditionen ist. Derzeit hat der Verein noch 10 Mitglieder. Der Verein pachtete von den österreichischen Bundesforsten auf 99 Jahre ein großes Vereinshaus mit der Adresse G, samt dazugehörigem Wirtschaftsgebäude und auf jeweils 4 Jahre dazugehörige Pferdekoppeln im Ausmaß von insgesamt ca. 10 ha. Im Jahr 2003 wurden vom Verein in diesem Objekt noch sechs Vereinspferde gehalten und zwar in einem offenen Laufstall mit anschließenden Koppeln, wobei die Pferde täglich zwei mal zu füttern waren und einmal wöchentlich der Stall auszumisten war. Das gepachtete Objekt, das bei einer Grundfläche von 300 m2 16 Zimmer hat und von der nächsten Asphaltstraße und nächsten Bushaltestelle 7 km, vom nächsten Kaufhaus 25 km entfernt ist, stand 50 Jahre lang leer und war von Grund auf zu sanieren.
Bei Verlegung des Vereinssitzes von M nach G wurden auch 3 LKW-Ladungen mit alten Möbeln zum neuen Vereinshaus gebracht, um mit ihnen nach Restaurierung die Zimmer des Hauses im Biedermeierstil oder einem älteren Stil einzurichten. Zum Restaurieren stand eine aus zwei zusammenhängenden Kammern mit einer Fläche von 32 m2 bestehende Werkstätte zur Verfügung, die mit Tischler-Handwerkszeug ausgestattet war. Der Berufungswerber ist Tischlermeister und hat als Spezialist für das Restaurieren von Antiquitäten bis zum Jahr 1995 einen Tischlereibetrieb in O geführt.
Der Berufungswerber, der bis dahin die Versorgung der Pferde selbst durchgeführt hatte, musste sich im Jahr 2001 einer Karzinomoperation unterziehen und durfte außerdem wegen eines Bruchs zwei Jahre keine Lasten über 5 kg heben.
Er rief den tschechischen Staatsangehörigen D.P. an und bat ihn, ihm zu helfen. P. ist der Cousin der tschechisch-stämmigen Gattin eines Vereinsmitgliedes und war mit dem Berufungswerber seit 1992 oder 1993 bekannt. Bevor ihn der Berufungswerber anrief, hatte P. über längere Zeit keinen Kontakt mit ihm gehabt. P. stammt aus einer tschechischen Adelsfamilie (zu Deutsch: H-L) und hatte als Bautischler einen Betrieb zur Erzeugung von Fenstern und Türen, in dem er allein tätig war. Von August 2001 an kam P. 10 bis 12 Mal jährlich jeweils für ein bis drei Wochen nach G und betätigte sich vor allem bei der Pferdepflege, auch bei der Haussanierung, dem Restaurieren der Möbel unter Anleitung des Berufungswerbers, beim Heumachen und vor dem Winter bzw. im Winter beim Brennholzmachen, wobei 40 Raummeter Holz zu zerkleinern und zum Teil auch zu fällen waren. P. arbeitete durchschnittlich täglich 8 Stunden. Er wohnte während seiner Anwesenheit in G in einem Zimmer dieses Hauses, ohne polizeilich gemeldet zu sein, und wurde vom Berufungswerber verköstigt, wobei der Berufungswerber und P. gemeinsam einkauften und der Berufungswerber meistens selbst kochte. P. hat bisher den jährlichen Vereinsmitgliedsbeitrag von EUR 100,-- nie bezahlt.
Er reist jeweils mit seinem Privat-PKW von Tschechien nach G an und erhielt zuweilen vom Berufungswerber oder vom Vereinsmitglied G.O. kleine Geldbeträge als Bezinkostenbeitrag. Nicht jedes Mal, wenn P. nach G kam, rief er vorher an, weil er wusste, dass wegen der Tiere ohnedies ständig jemand da sein musste.
Am 19. März 2003 bei Vornahme einer Kontrolle des Anwesens durch Beamte des Hauptzollamtes Graz, Zweigstelle KIAB L, war P.
gerade mit dem Restaurieren eines Hackstocks beschäftigt.
Für die Beschäftigung des Ausländers lag keine Bewilligung
nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vor."
Nach Darstellung ihrer beweiswürdigenden Überlegungen und
Zitierung der in Betracht kommenden Normen des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes führte die belangte Behörde
rechtlich aus, beim Verein "D" handle es sich um einen "idealen
Verein" im Sinne des Vereinsgesetzes, der vom Beschwerdeführer als
Obmann vertreten werde. Dieser habe die Erbringung der
Arbeitsleistungen durch den tschechischen Staatsangehörigen für
den Verein damit zu erklären versucht, dass der Verein relativ
klein sei, Sponsoren ausgefallen seien und es erforderlich gewesen
sei, dass jedes Vereinsmitglied mithelfen müsse. Er habe auch
darauf verwiesen, dass wegen seiner beiden schweren Operationen
und einer Schulterluxation ständig die Anwesenheit eines
Vereinsmitgliedes dringend notwendig gewesen sei.
Weiters habe der Beschwerdeführer versucht, die Betätigung des Ausländers in G als "immer freiwillig" darzustellen und habe behauptet, er hätte ihn nie darum ersucht, zu einem bestimmten Zeitpunkt zu kommen. Dies widerspreche dem Berufungsvorbringen insofern, als "die ständige Anwesenheit eines Vereinsmitgliedes ... dringend notwendig" gewesen sei und sich aus den Aussagen des Ausländers ergebe, dass er deswegen gekommen sei, weil der Beschwerdeführer Probleme gehabt habe. Es habe somit auf Seiten des Vereins das dringende Erfordernis danach bestanden, dass die anfallenden Arbeiten erledigt würden, weshalb es nicht ins Gewicht falle, dass der Ausländer nach Aussage des Beschwerdeführers immer selbst entschieden habe, welche Möbel er restauriere. Diesbezüglich sei darauf zu verweisen, dass permanent ein sehr großes Arbeitspensum zu erledigen gewesen sei, wie tägliche Pferdepflege, Heumachen im Sommer, Brennholz im oder für den Winter, eine sehr weit reichende Sanierung bei einem sehr großen Haus, aber auch das Restaurieren einer sehr großen Anzahl von antiken Möbelstücken (3 LKW-Ladungen bzw. für 16 Zimmer). Diesen Arbeiten habe sich der Ausländer während des Tatzeitraumes nahezu monatlich in einem nicht unbedeutenden zeitlichen Ausmaß gewidmet.
Die Bezahlung eines Barentgeltes an den Ausländer sei von allen befragten Personen bestritten worden, weshalb eine solche auch nicht habe festgestellt werden können, obwohl gewichtige Gründe dafür sprechen würden. So sei der Ausländer von den vernommenen Personen als nicht vermögende Person dargestellt worden, die eine Bautischlerei in Tschechien betreibe, ohne Arbeitnehmer zu beschäftigen und daher auf die Erzielung eines regelmäßigen Einkommens angewiesen gewesen sein müsse. Erwiesen sei jedoch, dass dem Ausländer für Wohnzwecke ein Zimmer zur Verfügung gestellt worden sei und der Beschwerdeführer für ihn gekocht habe, ohne dass der Ausländer dafür hätte bezahlen müssen. Zähle man die wenn auch nur in einem geringfügigen Ausmaß festgestellten Fahrtkostenbeiträge hinzu, die der Beschwerdeführer oder der Zeuge O. an den Ausländer bezahlt hätten, ergebe sich doch, dass die Tätigkeit desselben auf dem Vereinsanwesen nicht völlig unentgeltlich gewesen sei. Wenn auch die Aussagen dahingingen, dass der tschechische Staatsangehörige keinen Barlohn empfangen habe, sei nicht hervorgekommen, dass eine Unentgeltlichkeit der Arbeitsleistungen ausdrücklich vereinbart gewesen sei. Aus all dem ergebe sich, dass es sich um fremdbestimmte Arbeit gehandelt habe. Wolle man annehmen, dass der tschechische Staatsangehörige Vereinsmitglied sei, übe er doch im Verein keine leitende Funktion aus und sei an der Willensbildung nicht maßgeblich beteiligt gewesen. Im Sinne des § 2 Abs. 4 AuslBG sei ergänzend auszuführen, dass es sich bei den von dem tschechischen Staatsangehörigen erbrachten Arbeitsleistungen um solche gehandelt habe, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet würden. Bedenke man das zeitliche Ausmaß und die Tätigkeitsfelder, in dem bzw. auf denen dieser gearbeitet habe, ergebe sich klar, dass er auf der Vereinsliegenschaft wesentlich mehr als die anderen Vereinsmitglieder gearbeitet haben müsse, weshalb sich seine Arbeit auch unter dem Aspekt der (gleichteiligen) Erbringung von Leistungen zur Erfüllung des Vereinszweckes nicht rechtfertigen lasse.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Erkrankung bewirke keine Ausnahme vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Es liege somit eine Beschäftigung in einer Art und Weise vor, die einem Arbeitsverhältnis zumindest vergleichbar sei und die einer Bewilligung nach dem AuslBG bedurft hätte. Dem Beschwerdeführer sei somit als Obmann des Vereins ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 AuslBG vorzuwerfen, wobei er die Tat mangels Widerlegung der Schuldvermutung gemäß § 5 Abs. 1 VStG fahrlässig begangen habe.
Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafzumessungsgründe dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, ohne Vorliegen eines entsprechenden Tatbildes und ohne Vorliegen einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG bestraft zu werden, verletzt. Er macht die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 160/2002 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 25 000 Euro.
Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG, in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Nach § 2 Abs. 2 AuslBG in der zuletzt genannten Fassung gilt als Beschäftigung die Verwendung
a)
in einem Arbeitsverhältnis,
b)
in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,
c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,
d)
nach den Bestimmungen des § 18 oder
e)
überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.
Nach § 2 Abs. 4 AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe außer Acht gelassen, dass der betroffene Ausländer aus einem alten tschechischen Adelsgeschlecht stamme, dessen Familienmitglieder stets als Offiziere der reitenden Kavallerie für die Habsburg-Monarchie tätig gewesen seien. Das D-Regiment, von dem der Verein, dessen Obmann der Beschwerdeführer sei, seinen Namen ableite, sei ein Eliteregiment, welches nur dem Adel vorbehalten gewesen sei und in welchem auch die Vorfahren des betroffenen Ausländers gedient hätten. Dieser sei Mitglied des vom Beschwerdeführer vertretenen Vereines gewesen und habe seinen Mitgliedsbeitrag dadurch erbracht, dass er eben mehr gearbeitet habe als andere Mitglieder und insbesondere sein Wissen als Bautischler eingebracht habe. Obwohl hierüber Beweisergebnisse vorgelegen seien, hätte die belangte Behörde verabsäumt, die entsprechenden Feststellungen dazu zu treffen. Zu Unrecht habe auch die belangte Behörde eine Arbeitnehmerähnlichkeit angenommen, zumal es sich bei dem Anwesen, auf welchem der betroffene Ausländer seine Tätigkeit verrichtet habe, nicht um einen "Betrieb" im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes handle. Auch sei der Verein, dessen Zweck nicht die Erwirtschaftung eines Umsatzes oder gar Gewinnes sei, sondern lediglich die Selbsterhaltung zum Zwecke der Erreichung der in den Statuten festgelegten Ziele, nicht "Unternehmer". Wie alle anderen Mitglieder des Vereines habe der betroffene tschechische Staatsangehörige seine Leistungen im Rahmen seiner Möglichkeiten persönlich erbracht, von einer Verpflichtung hiezu könne nicht gesprochen werden. Auch habe die Behörde selbst festgestellt, dass der betroffene tschechische Staatsangehörige nicht jedes Mal, wenn er nach G gekommen sei, vorher angerufen habe, weil er gewusst habe, dass wegen der Tiere ohnedies ständig jemand da sein müsse. Die Behörde gehe also davon aus, dass das Erscheinen des tschechischen Staatsangehörigen auf dem Vereinsanwesen freiwillig und mit niemandem abgesprochen gewesen sei. Es habe auch niemand gewusst, dass er kommen würde, ehe er nicht selbst da gewesen sei. Von einer Weisungsgebundenheit des Ausländers könne daher nicht gesprochen werden, zumal dieser immer selbst entschieden habe, wann er käme, wann er das Vereinsanwesen wieder verlassen wolle und welche Arbeiten er durchführe. Zu Unrecht habe die belangte Behörde auch von den von ihr festgestellten Umständen, dass der Ausländer ein Zimmer zur Verfügung gestellt bekommen habe und der Beschwerdeführer für ihn gekocht habe, ohne dass der Ausländer dafür hätte zahlen müssen, und diesem in geringem Ausmaß gelegentliche Fahrtkostenbeiträge erstattet worden seien, auf eine Entgeltlichkeit seiner Tätigkeit geschlossen. Dem gegenüber reiche es nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht aus, dass ein Vereinsmitglied unentgeltlich Arbeit verrichte und dadurch seinen Beitrag leiste, die Vereinsziele zu erreichen, Unterkunft mit Verpflegung erhalte, um von Entgeltlichkeit der Leistungen zu sprechen. Lediglich als Möglichkeit habe die belangte Behörde eingeräumt, dass der betroffene Ausländer Vereinsmitglied sei, im Verein aber keine leitende Funktion gehabt habe und daher nicht maßgeblich an der Willensbildung beteiligt gewesen sei. Dem sei entgegen zu halten, dass der Verein ein sehr kleiner Verein sei und nach der Sitzverlegung nach G zahlreiche Mitglieder ausgetreten seien, sodass er derzeit 12 Mitglieder habe. In einem solch kleinen Verein sei es durchaus einleuchtend, dass alle Mitglieder in etwa gleich viel Einfluss auf die Willensbildung im Verein hätten, auch wenn sie keine leitende Funktion ausübten. Das Argument der belangten Behörde, der Ausländer habe wesentlich mehr als andere Vereinsmitglieder gearbeitet, sei lediglich eine Schlussfolgerung, eine dezidierte Feststellung dazu sei nicht getroffen worden. Ebenso fehlten auch Feststellungen über die von anderen Vereinsmitgliedern geleisteten Arbeiten, wobei die Behörde insgesamt übersehen habe, dass eben manche Vereinsmitglieder mehr arbeiteten und andere weniger und dennoch jedes Mitglied seinen Beitrag zum Verein nach seinen Möglichkeiten, sei es finanziell oder durch Erbringung von Leistungen oder auf eine andere Art und Weise leiste.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 44a VStG, da im Spruch des bekämpften Bescheides kein Tatort angeführt sei und auch die Tatzeit mit "Anfang September 2001 bis 19. März 2003 und zwar 10 bis 12 Mal jährlich jeweils für ein bis drei Wochen" nicht hinreichend konkretisiert sei.
Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der genannte tschechische Staatsbürger für seine Tätigkeit beim Verein (dessen statutenmäßiger Zweck die Pflege militärischer Traditionen ist) Naturalien in Form von Verköstigung, Unterbringung und gelegentlichen kleineren Bargeldzuwendungen erhalten hat. Er meint aber, selbst ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG zwischen dem Verein, dessen Obmann er ist, und dem genannten Ausländer sei nicht vorgelegen, weil dieser lediglich seinen Mitgliedsbeitrag auf diese Art und Weise, nämlich durch Erbringung von Arbeitsleistungen, entrichtet habe. Mit diesem Vorbringen bleibt aber unbestritten, dass der genannte Ausländer tatsächlich Arbeitsleistungen für den Verein erbracht hat, dessen Obmann der Beschwerdeführer ist. Der Begriff der Beschäftigung ist durch § 2 Abs. 2 AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird, als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 leg. cit. ist unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung (vgl. § 2 Abs. 2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Ein Abhängigkeitsverhältnis ist dort anzunehmen, wo keine unternehmerische Eigeninitiative und kein unternehmerisches Erfolgsrisiko getragen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2002, Zl. 2001/09/0080 als Beispiel für viele). Die Tätigkeiten des tschechischen Staatsangehörigen (Pferdepflege, Heumachen, Holzmachen, Restaurieren von Möbeln) waren Arbeitsleistungen, die ihrer Natur nach typischerweise in einem Abhängigkeitsverhältnis erbracht werden. Sie dienten auch nicht direkt der Erreichung des gemeinsamen Vereinszieles, zu dem alle Vereinsmitglieder gleichermaßen berufen sind, sondern waren gekennzeichnet durch den fremdbestimmten Charakter des durch ihre wirtschaftliche Unselbständigkeit determinierten und bloß in die Form der Mitgliedschaft zum Verein gekleideten Verhältnisses, war es doch der Beschwerdeführer, auf dessen Bitte und zu dessen Hilfe der Ausländer im Rahmen des Vereins tätig wurde. An dieser Beurteilung ändert es auch nichts, dass der Ausländer sich die Arbeiten und die Arbeitszeiten im Wesentlichen selbst einteilen konnte. Ebenso wenig ändert sich die Beurteilung durch den Umstand, dass es sich bei dem Anwesen in G nicht um einen "Betrieb" im gewerberechtlichen Sinne handelt.
Für die rechtliche Beurteilung irrelevant sind ferner die vom Beschwerdeführer vermissten Feststellungen über die von anderen Vereinsmitgliedern erbrachten Arbeitsleistungen; dass diese den Umfang der vom betroffenen Ausländer erbrachten Leistungen auch nur annähernd erreicht hätten, behauptet der Beschwerdeführer nicht.
Auch schließt die Behauptung des Beschwerdeführers, die Arbeitsleistungen des tschechischen Staatsangehörigen seien in Anrechnung auf den auf ihn entfallenden Mitgliedsbeitrag erbracht worden, - unabhängig von den tatsächlich empfangenen entgeltähnlichen Leistungen wie Kost und Quartier sowie teilweiser Spesenersatz - schon im Hinblick auf den Umfang der erbrachten Leistungen Unentgeltlichkeit der selben schon aus. Kam daher die belangte Behörde auf Grund des insoweit unstrittigen Sachverhaltes zu dem rechtlichen Ergebnis, dass Arbeitsleistungen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu dem vom Beschwerdeführer vertretenen Verein erbracht worden seien, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Insoweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Erfordernisse des § 44a VStG die Mangelhaftigkeit des Spruchs des angefochtenen Bescheides geltend macht, ist er darauf zu verweisen, dass es nach ständiger hg. Rechtsprechung zur Bestimmtheit des Spruches im Sinne dieser Gesetzesstelle der Angabe des Ortes der verrichteten Tätigkeit nicht bedarf, sondern als Tatort jener Ort anzusehen ist, an dem die Beschäftigung eingegangen wurde bzw. der Ort, von dem aus die erforderliche Bewilligung zu beantragen gewesen wäre, was im Falle von Übertretungen gegen § 28 AuslBG in aller Regel der Sitz der Unternehmensleitung - bzw. hier des Vereins - ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 2004, Zl. 2001/09/0121 und vom 18. Juli 2002, Zl. 2002/09/0126, 0127) und auch die Umschreibung des Beginns eines Tatzeitraumes mit " Anfang September 2001" unbedenklich erscheint, weil sie keinen Zweifel daran erkennen lässt, dass mit Anfang eines Monats nur dessen erster Tag gemeint sein kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2001, Zl. 98/09/0314). Einer näheren Konkretisierung der in diesem Zeitraum angefallenen Arbeitstage bedarf es hingegen nicht mehr, um den Beschwerdeführer vor einer weiteren Bestrafung wegen unerlaubter Ausländerbeschäftigung im genannten Zeitraum zu schützen.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 21. September 2005
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090107.X00Im RIS seit
20.10.2005