Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.April 1988 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Legradi als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl Z*** wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung des Zollamtes Wien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4.November 1987, GZ 6 c Vr 9412/87-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und des Zollamtes Wien werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Trafikant Karl Z*** der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt, weil er in Wien vorsätzlich im Jahre 1984 sowie im Zeitraum Anfang März 1986 bis Ende Juni 1986 und Anfang August 1986 bis Mitte Oktober 1986 gewerbsmäßig ausländische Zigaretten verschiedener Marken, hinsichtlich welcher von unbekannten Tätern ein Schmuggel begangen wurde, mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von 147.553 S (Urteilsfaktum A) und die im Spruch unter A näher beschriebenen Zigaretten, somit Monopolgegenstände, hinsichtlich welcher von unbekannten Tätern in Monopolrechte eingegriffen wurde (Bemessungsgrundlage 144.608 S; Urteilsfaktum B), gekauft und verhandelt hat.
Rechtliche Beurteilung
Der Schuldspruch wird vom Angeklagten mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Strafausspruch vom Angeklagten und vom Zollamt Wien mit Berufung angefochten.
Als mangelhaft begründet rügt der Beschwerdeführer, daß sich das Schöffengericht im Urteil nicht mit seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung auseinandergesetzt habe, daß er die erworbenen Zigaretten der Marke Marlboro selbst verbraucht habe, auch sei die Urteilsbegründung unlogisch, daß der Eigenverbrauch nichts am Vorsatz des Angeklagten ändere, sich durch die wiederkehrende Begehung der Abgabenhehlerei eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Im Ergebnis versucht der Angeklagte jedoch mit diesen Ausführungen nur die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu bekämpfen, das die diesbezügliche Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung als unglaubwürdig mit dem Hinweis auf die große Menge der erworbenen Zigaretten dieser Marke (15.800 Stück) verworfen hat. Im übrigen hat das Erstgericht zutreffend erkannt, daß auch der Eigenverbrauch eines (im Verhältnis geringfügigen) Teiles des verhehlten Schmuggelgutes nichts an der gewerbsmäßigen Begehung ändern würde, denn es ist für die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit ohne entscheidende Bedeutung, ob die Ware, die wegen ihres Gebrauchswerts für den Täter (hier: Trafikant) eine Einkommensquelle bildet, von diesem veräußert oder für sich verwendet wird (ÖJZ-LSK 1977/8; vgl. auch EvBl 1978/49), sodaß der diesbezügliche Beschwerdeeinwand keinen entscheidungswesentlichen Punkt berührt. Auch mit der erst in der Hauptverhandlung geänderten Verantwortung des Angeklagten, ihm sei die zollunredliche Herkunft der Tabakwaren nicht bekannt gewesen, hat sich das Schöffengericht sehr ausführlich befaßt und sie, als im Widerspruch zum Geständnis des Angeklagten im Vorverfahren stehend, verworfen und hiebei auch gewürdigt, daß der Angeklagte im Zuge seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung zugegeben hat, gewußt zu haben, daß seine Lieferanten selbst dann, wenn sie die Zigaretten zollfrei im Rahmen des Reiseverkehrs eingeführt hätten - wogegen aber die Menge der jeweils erworbenen Zigaretten spräche - nicht verkaufen durften (US 13, 14). Ebenso hat das Erstgericht, entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen, auch den Vorsatz des Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Begehung der Abgabenhehlerei und den Verkauf der Ware mit Gewinn eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, festgestellt und begründet (US 12, 14).
Der Einwand schließlich, daß jeweils vor dem Erwerb der Zigaretten keine Absprache mit den Lieferanten erfolgte, und auch die Höhe des Kaufpreises nicht festgestellt wurde, betrifft keinen für die Beurteilung der Schuld des Angeklagten entscheidungswesentlichen Punkt.
Mit seiner Rechtsrüge, das Schöffengericht habe keine Feststellungen getroffen, daß der Angeklagte zumindest beim Erwerb der Zigaretten Marke Marlboro mit dem Vorsatz handelte, diese zu veräußern, weicht der Beschwerdeführer von den Urteilsfeststellungen ab, wonach er die im Spruch angeführten Zigaretten mit dem Vorsatz erworben hat, sie mit Gewinn zu verkaufen (US 12 und 14). Das auf einem materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) gestützte Beschwerdevorbringen ist somit nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO und zum Teil als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO sofort zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und des Zollamtes Wien waren die Akten gemäß § 285 i StPO (in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987) dem Oberlandesgericht Wien zuzuleiten. Gemäß § 400 Abs 2 StPO nF wird der Vorsitzende des Schöffengerichtes über die offensichtlich anrechenbare Vorhaft (S 17 und 19 dA) zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführte Gesetzesstelle.
Anmerkung
E13904European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0120OS00002.88.0407.000Dokumentnummer
JJT_19880407_OGH0002_0120OS00002_8800000_000