TE OGH 1988/4/12 10ObS43/88

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Veröffentlicht am 12.04.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Rupert Dollinger (Arbeitgeber) und Franz Riepl (Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hermann R***, Eduard Nittnerstraße 8, 4063 Hörsching, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer und Dr. Martin Riedl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei

V*** Ö*** B***, Josefstädterstraße 80, 1080 Wien, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unfallheilbehandlung und Feststellung infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. November 1987, GZ 12 Rs 1141/87-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 7. September 1987, GZ 12 Cgs 2007/87-5, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt, die beklagte Partei zu verpflichten, ihm Unfallheilbehandlung zu gewähren sowie die Feststellung, daß das bei ihm bestehende Wirbelsäulenleiden sowie die Augenschädigung Folgen einer Berufskrankheit seien. Er sei Berufsoffizier des Österreichischen Bundesheeres und stehe als solcher in langjähriger Verwendung als Flugsicherheitsoffizier bzw. Pilot von Flächenflugzeugen und vornehmlich Hubschraubern. Seit dem Jahr 1982 sei es zum Auftreten von Wirbelsäulenbeschwerden gekommen. 1987 seien Einrisse an der Netzhaut am Augenhintergrund in Erscheinung getreten. Die damit verbundene Gefahr einer Netzhautabhebung habe einen operativen Eingriff erforderlich gemacht. Bei diesen Leiden handle es sich um Schädigungen als Folge von Vibrationen, denen der Kläger als Hubschrauberpilot ausgesetzt sei. Die durch den Rotor des Hubschraubers erzeugten Erschütterungen würden auf den Körper des Piloten übertragen und hätten die aufgetretenen Erkrankungen bedingt. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Leidenszustand des Klägers und den Vibrationen, denen er als Hubschrauberpilot ausgesetzt sei, sei nicht erwiesen. Eine derartige Schädigung könne auch nicht der Berufskrankheit Nr. 20 der Anlage 1 zum ASVG unterstellt werden. Aus der Formulierung "Arbeit mit Preßluftwerkzeugen und gleichartig wirkenden Werkzeugen und Maschinen" gehe im Zusammenhang mit dem allgemeinen Sprachgebrauch hervor, daß damit ein werkzeugähnliches Gerät gemeint sei, bei dem die Vibrationen unmittelbar bei dem vom Arbeitnehmer durchzuführenden Arbeitsvorgang auf ihn einwirkten. Ein Hubschrauber sei nicht als solche Maschine zu verstehen. Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers ohne Beweisaufnahme ab. Als Berufskrankheit seien gemäß § 92 B-KUVG ausschließlich die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort bezeichneten Voraussetzungen anzusehen. Die Nr. 20 der Anlage 1 zum ASVG biete keine Grundlage für das erhobene Begehren. Nach dieser Bestimmung seien Berufskrankheiten Erkrankungen durch Erschütterung bei der Arbeit mit Preßluftwerkzeugen und gleichartig wirkenden Werkzeugen und Maschinen (wie zB Motorsägen) sowie durch Arbeit an Anklopfmaschinen. Für die Anerkennung einer Erkrankung dieser Art sei die Schlagfolge und die Frequenz ausschlaggebend, sowie daß ein Abfangen des Gegendruckes mit aktiver Muskelkraft notwendig sei. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Die Tätigkeit des Klägers als Pilot von Flächenflugzeugen und Hubschraubern sei der Arbeit mit Werkzeugen mit hoher Schlagkraft nicht gleichzusetzen. Gesundheitliche Störungen, die die Folge einer Arbeit mit anderen als den in Nr. 20 der Anlage 1 zum ASVG genannten Werkzeugen und Maschinen seien, seien keine Berufskrankheiten. Gemäß § 177 Abs 2 ASVG sei im Einzelfall eine in der Anlage 1 nicht aufgezählte Krankheit als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Träger der Unfallversicherung aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststelle, daß diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung entstanden sei. Eine Feststellung im Sinn des § 177 Abs 2 ASVG könne jedoch nur vom Versicherungsträger vorgenommen werden. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Frage gehe im Rahmen der sukzessiven Kompetenz nicht auf die Arbeits- und Sozialgerichte über. Überdies ergäbe sich aus dem Klagevorbringen kein Hinweis darauf, daß schädigende Stoffe oder Strahlen die Ursache für die behaupteten Leidenszustände bildeten.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens an das Erstgericht zurück. Das Gesetz erfasse in der Nr. 20 der Anlage 1 zum ASVG lediglich Erkrankungen durch Erschütterungen bei der Arbeit mit Preßluftwerkzeugen und gleichartig wirkenden Werkzeugen und Maschinen (wie zB Motorsägen) sowie durch Arbeit an Anklopfmaschinen. Nach der bisherigen Judikatur zu dieser Bestimmung sei Preßluftwerkzeugen eigen, daß zu ihrem Antrieb Druckluft verwendet werde. Demzufolge seien alle Maschinen mit rotierendem Antrieb auszuscheiden, da es nicht zu großen Erschütterungen komme. Die gesetzliche Bestimmung sei daher nach der bisherigen Judikatur auf Werkzeuge und Maschinen einzuschränken, bei denen der Antrieb - wie bei Preßluftwerkzeugen - in der Längsrichtung, also in stoßender Form erfolge. Als gleichartig wirkend könnten aber nur Maschinen verstanden werden, die in der Frequenz der Schlagzahlen und in der Steuerung den Preßluftwerkzeugen gleichkämen. Davon könne etwa bei Baggern oder Raupenfahrzeugen nicht gesprochen werden, obwohl bei diesen Maschinen zweifellos auch Erschütterungen auftreten.

Es könnte aber zumindest Zweifel daran bestehen, ob nach dem Willen des Gesetzgebers tatsächlich entsprechend der bisherigen Judikatur in der Nr. 20 der Anlage 1 zum ASVG nur Werkzeuge und Maschinen erfaßt seien, die beim Betrieb Erschütterungen nur in der Längsrichtung in stoßender Form verursachten. Ob dies etwa bei Motorsägen, die als Beispiel für Maschinen im Sinn der Nr. 20 ausdrücklich angeführt seien, immer der Fall sei, könne vom Berufungsgericht ohne Begutachtung durch einen Sachverständigen nicht beurteilt werden. Desgleichen könne ohne derartiges Gutachten nicht abschließend geklärt werden, welche Erschütterungen beim Betrieb eines Hubschraubers erzeugt würden, ob demnach die hiebei erzeugten Vibrationen den Erschütterungen von "Maschinen", wie sie von Preßluftwerkzeugen ausgehen gleichzustellen seien. Diese Fragen seien ungeprüft geblieben. Sollte sich ergeben, daß ein Hubschrauber unter den Begriff "Maschine" im Sinn der Nr. 20 der Anlage 1 zum ASVG falle, werde es erforderlich sein, die Leidenszustände des Klägers sowie den behaupteten Kausalzusammenhang zu prüfen. Beizutreten sei der Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß eine Feststellung nach § 177 Abs 2 ASVG nur der Unfallversicherungsträger vornehmen könne und nicht auch das Gericht im Rahmen der sukzessiven Kompetenz.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, ihn im Sinne einer Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern.

Die klagende Partei beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Vorausgestellt sei den Ausführungen, daß der Auffassung des Klägers, die Prüfung der Frage, ob eine nicht im Anhang 1 enthaltene Krankheit dennoch als konkrete Berufskrankheit gemäß § 177 Abs 2 ASVG anerkannt werden kann, sei im sozialgerichtlichen Verfahren vorzunehmen, nicht beigetreten werden kann. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, eine derartige Prüfung wäre als Vorfrage keineswegs der Kompetenz des Sozialgerichtes entzogen gewesen, folgt er offenbar der Meinung von Tomandl (Leistungsrecht 15 f). Demgegenüber hat aber das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß nach dem Wortlaut des Gesetzes die Feststellung einer Berufskrankheit im Sinn des § 177 Abs 2 ASVG nur vom Träger der Unfallversicherung vorgenommen werden kann und überdies zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für Soziale Verwaltung bedarf. Diese Feststellungsbefugnis vermag schon deshalb nicht sukzessiv in die Kompetenz der Sozialgerichte überzugehen, weil zufolge des im Art. 94 B-VG verankerten Grundsatzes der Trennung der Justiz von der Verwaltung die Wirksamkeit einer gerichtlichen Entscheidung nicht davon abhängen kann, daß sie einer Zustimmung durch die Verwaltungsbehörde bedürfte. Die Auffassung Tomandls (aaO 16 FN 25), das Sozialgericht sei in einem solchen Fall an eine Zustimmung des Bundesministers für Soziale Verwaltung nicht gebunden, kann mit dem klaren Gesetzeswortlaut nicht in Einklang gebracht werden (10 Ob S 80/87).

Die Rekurswerberin vertritt den Standpunkt, aus der Textierung der Nr. 20 der Anlage 1 zum ASVG ergebe sich, daß die auf die Person einwirkenden Erschütterungen solche sein müssen, wie sie bei der Arbeit mit einem Preßluftwerkzeug oder einem ähnlichen Gerät oder einer ähnlichen Maschine auftreten. Sollte es sich nicht um ein Preßluftwerkzeug handeln, seien als gleichartig wirkende Werkzeuge nur solche zu verstehen, welche in Frequenz, Schlagzahl und Händesteuerung Preßluftwerkzeugen gleichkämen, etwa elektrisch oder mechanisch betriebene stoßende Werkzeuge wie zB Bohrhämmer, aber auch durch Explosionsdruck betriebene Maschinen wie Hämmer und ähnliches.

Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden. Die Erkrankungen, die vor Inkrafttreten des ASVG in Österreich als entschädigungspflichtige Berufskrankheiten zu gelten hatten, waren in der Anlage zur 3. Verordnung über die Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten vom 16. Februar 1936 dRGBl I 1117, in Fassung der 4. Verordnung über die Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten vom 29. Jänner 1943, dRGBl I 85, aufgezählt. Die Vorschriften der

3. Berufskrankheitenverordnung sind in Österreich gleichzeitig mit der Einführung der Reichsversicherungsordnung am 1. Jänner 1939 wirksam geworden (599 BlgNR 7. GP, 63). Die hier fragliche Bestimmung war in diesem Zeitpunkt als laufende Nr. 16 der Anlage enthalten und lautete "Erkrankungen der Muskeln, Knochen und Gelenke durch Arbeit mit Preßluftwerkzeugen". In der Fassung der

4. Verordnung über die Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten vom 29. Jänner 1943, dRGBl I 85, lautete die Nr. 16 der Anlage "Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Preßluftwerkzeugen und gleichartig wirkenden Werkzeugen und Maschinen sowie durch Arbeit an Anklopfmaschinen". Diese Fassung wurde als laufende Nr. 20 der Anlage 1 unverändert in das ASVG übernommen. Nach der zur 3. Berufskrankheitenverordnung ergangenen Judikatur waren unter Preßluftwerkzeugen alle tragbaren, mit Preßluft angetriebenen Arbeitsgeräte zu verstehen; ein Werkzeug sei ein Hilfsmittel, das in und mit der Hand geführt werden müsse (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung II 58. Nachtrag 491 c I). Die weitere Fassung der 4. Berufskrankheitenverordnung war jedoch mit einer Anwendung der Vorschrift nur auf tragbare Gegenstände nicht mehr vereinbar. Die Vorschrift war seither nicht mehr auf mit der Hand zu führende Werkzeuge beschränkt, sondern erfaßte auch gleichartig wirkende auch stationäre Maschinen (Brackmann aaO; Bauer "Die 4. Verordnung über die Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten", AN 1943, 133). Eine Einschränkung dahin, daß sich die geschützte Person außerhalb der Maschine befinden müßte, von der die Beeinträchtigung ausgeht, ließ sich und läßt sich aus der Bestimmung nicht ableiten, sofern nur die Einwirkung auf den Menschen in einer Weise auftritt, die gleichartig wirkt wie die Erschütterung durch ein Preßluftwerkzeug. Im Hinblick darauf, daß die Gleichartigkeit der Wirkung mit Preßluftwerkzeugen als Voraussetzung für die Qualifikation einer Erkrankung als Berufskrankheit nach dieser Bestimmung vorausgesetzt wurde, wurde die konkrete Beeinträchtigung auch immer mit der Wirkung von Druckluftwerkzeugen verglichen und insbesonders die für Druckluftwerkzeuge charakteristische hohe Schlagzahl und die hievon ausgehende Beeinträchtigung als Kriterium herangezogen (so auch Brackmann aaO 491 c II). Zu den Preßluftwerkzeugen und gleichartig wirkenden Werkzeugen und Maschinen wie Anklopfmaschinen wurden nur Geräte gezählt, bei denen Druckluft und ähnliche Energien zum Antrieb verwendet wurden und der Antrieb in der Längsrichtung in stoßender Form mit einer bestimmten hohen Frequenz der Schlagzahlen erfolgte, wobei der diese Geräte bedienende Arbeiter nur die Richtung, nicht aber die Kraft und die Frequenz der Stöße beeinflussen konnte (SVSlg 6802, 16.277 a = 18.189). Auf diese Grundsätze beruft sich auch die Entscheidung SSV 19/74, die in einer Rechtssache ergangen ist, bei der der Schluß der Verhandlung erster Instanz vor dem 1. Jänner 1979 gelegen war.

Mit Wirkung vom 1. Jänner 1979 erhielt die Nr. 20 der Anlage 1 zum ASVG eine neue Fassung. Berufskrankheiten sind nach der nunmehrigen Fassung Erkrankungen durch Erschütterung bei der Arbeit mit Preßluftwerkzeugen und gleichartig wirkenden Werkzeugen und Maschinen (wie zB Motorsägen) sowie durch Arbeit an Anklopfmaschinen. Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus, daß der österreichische Landarbeiterkammertag angeregt habe, die sogenannte Weißfingerkrankheit, d.s. vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen, in die Liste der Berufskrankheiten aufzunehmen. In der Begründung dieser Anregung sei darauf hingewiesen worden, daß diese Erkrankung aufgrund der bei Untersuchungen von Waldarbeitern in der Bundesrepublik Deutschland gewonnenen Erkenntnisse mit Wirkung ab 1. Jänner 1977 vom deutschen Gesetzgeber in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen worden sei. In seiner Stellungnahme zu dieser Anregung habe das Zentral-Arbeitsinspektorat vom arbeitsmedizinischen Standpunkt darauf hingewiesen, daß die in Rede stehenden Tätigkeiten im Rahmen des ASVG ebenfalls unter besonderen Versicherungsschutz gestellt werden sollten. In diesem Zusammenhang habe das Zentral-Arbeitsinspektorat auch auf die geltende Bestimmung der Z 20 der Anlage 1 hingewiesen und dazu ausgeführt, daß es sich bei Erkrankungen nach dieser Ziffer wohl überwiegend um Gelenks- und Knochenveränderungen handle, doch würden dabei oft auch begleitende Durchblutungsstörungen im Bereich der Finger beobachtet. Die Häufigkeit solcher Begleiterscheinungen werde im Schrifttum zum Teil unterschiedlich angegeben. Zufolge der sehr kleinen Zahl von Erkrankungen nach Z 20 lägen diesbezüglich zu wenig inländische Erfahrungen vor. Nach den ausländischen Publikationen sei es insbesonders von der Frequenz der Schwingungen abhängig, ob sich Schäden an den Gelenken manifestieren oder Gefäßreaktionen im Fingerbereich verursacht würden. Bei höheren Frequenzen würden meist nur Durchblutungsstörungen vermerkt. Die Weißfingerkrankheit solle daher in der Form als entschädigungspflichtige Berufskrankheit berücksichtigt werden, daß die bereits geltende Z 20 der Anlage 1 zum ASVG ergänzt werde. Durch diese Ergänzung werde ausdrücklich festgelegt, daß die Motorsägen den als "gleichwertig wirkenden Maschinen und Werkzeugen" zuzurechnen seien (1084 BlgNR 14. GP 54). Die Gesetzesmaterialien weisen damit darauf hin, daß mit der Neufassung ein relativ enger Regelungszweck verfolgt wurde. Dies kommt aber im Gesetzeswortlaut nicht zum Ausdruck. In der Bundesrepublik Deutschland wurde dem Verlangen nach Einbeziehung der Weißfingerkrankheit in die Liste der Berufskrankheiten durch Einfügung der Nr. 2104 der Liste der Berufskrankheiten durch die

7. Berufskrankheitenverordnung vom 8. Dezember 1976 (BGBl. I 3329) Rechnung getragen. Diese Ergänzung der Berufskrankheitenverordnung begrenzt durch die Fassung "vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein könnten", den Anwendungsbereich sehr eng. Einen hievon abweichenden Weg ging die österreichische Gesetzgebung. Mit der beispielsweisen Erwähnung der Motorsägen als gleichartig wirkende Maschinen oder Werkzeuge wurde der Anwendungsbereich der Nr. 20 der Anlage 1 zum ASVG erweitert. Vibrationen an einer Motorsäge treten als Folge einer rotierenden Bewegung auf. Durch die nur beispielsweise Nennung der Motorsägen in der Nr. 20 der Anlage 1 zum ASVG brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, daß er auch diese Art der Beeinträchtigung als gleichartig im Sinn dieser Bestimmung anerkannte. Damit ist aber seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der 33. ASVG-Novelle einer engen Interpretation derart, daß nur Geräte, bei denen Druckluft und ähnliche Energien zu Antrieb verwendet werden und der Antrieb in der Längsrichtung in stoßender Form erfolgt, der Bestimmung unterstellt werden können, der Boden entzogen. Die Nr. 20 der Anlage 1 zum ASVG kann daher nicht in dem von der beklagten Partei gewünschten einschränkenden Sinn verstanden werden; sie ist nicht mehr ausschließlich auf Fälle anwendbar, in denen Erschütterungen durch hammerschlagähnliche hin- und hergehende Bewegung mit hoher Frequenz verursacht werden. Auch Vibrationen hoher Frequenz - das Beispiel der Motorsäge spricht dafür, daß der Gesetzgeber weiterhin hochfrequente Erschütterungen im Auge hatte - sind den in dieser Gesetzesstelle genannten Einwirkungen zuzuzählen, auch wenn sie durch rotierende Bewegung hervorgerufen werden. Auch ein Hubschrauber ist daher grundsätzlich als Maschine in diesem Sinn zu verstehen. Ob die Erschütterungen, die nach den Klagsbehauptungen die Ursache des Leidenszustandes des Klägers bilden, dabei in einer Form (Intensität und Frequenz der Schwingungen) auftraten, die die Annahme der Gleichartigkeit mit den in Nr. 20 der Anlage 1 genannten Werkzeugen und Maschinen rechtfertigt, wird im Sinn des Auftrages des Berufungsgerichtes im weiteren Verfahren zu prüfen sein.

Dem Rekurs mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E13676

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:010OBS00043.88.0412.000

Dokumentnummer

JJT_19880412_OGH0002_010OBS00043_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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