Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eva A***, Malerin, Wien 1, Stallburggasse 4, vertreten durch Dr. Franz J. Salzer und Dr. Gunter Granner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Barbara C***, Hausfrau, 2. Dr. Clemens C***, Gesandter, beide Österreichische Botschaft in Tokio, vertreten durch Dr. Ernst Ploil und Dr. Robert Krepp, Rechtsanwälte in Wien, wegen Vermögensangabe und Eidesleistung (Streitwert S 100.000,--) infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 28.April 1987, GZ 12 R 61/87-35, womit das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 19.Dezember 1986, GZ 5 Cg 176/84-30, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Berufungsgericht wird aufgetragen, die Entscheidung durch einen Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-- übersteigt und, wenn dies der Fall ist, ob er S 300.000,-- übersteigt oder nicht.
Text
Begründung:
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil, mit dem das Begehren der Klägerin auf eidliche Vermögensangabe durch die Beklagten (Art XLII Abs 1 EGZPO) abgewiesen worden war, unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Rechtliche Beurteilung
Da der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht in einem Geldbetrag besteht, ist zur Beurteilung der Zulässigkeit und der Wirkungen des Rechtskraftvorbehaltes ein Ausspruch iS des § 500 Abs 2 Z 1 und 3 ZPO iVm § 526 Abs 3 ZPO darüber erforderlich, ob der von der Stattgebung der Berufung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-- und, wenn dies der Fall ist, ob der Wert des (gesamten von der Berufung betroffenen) Streitgegenstandes S 300.000,--
übersteigt oder nicht. Übersteigt nämlich der von der Stattgebung der Berufung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-- nicht, so ist der vom Berufungsgericht beigesetzte Rechtskraftvorbehalt unzulässig. Übersteigt dieser Wert zwar S 15.000,--, aber der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 300.000,-- nicht, dann hat sich die Überprüfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen iS des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zu beschränken, während sie beim Übersteigen dieses Wertes auf alle Rechtsfragen zu erstrecken ist. Die Begründung, warum das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt beisetzte, läßt zwar erkennen, daß es dabei den Zulassungsbereich (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO) vor Augen hatte. Der Rechtskraftvorbehalt ersetzt aber den erforderlichen Ausspruch über die Bewertung des Streitgegenstandes nicht, weil der Oberste Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an einen Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gemäß § 500 Abs 2 ZPO (§ 500 Abs 4 ZPO; Petrasch in ÖJZ 1983, 201; RZ 1984/87; ÖBl 1986, 108).
Da das Berufungsgericht die notwendigen Aussprüche iS des § 500 Abs 2 Z 1 und 3 ZPO iVm § 526 Abs 3 ZPO unterlassen hat, wird es diese im Wege der Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruches nachzuholen haben.
Anmerkung
E13548European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0040OB00529.88.0412.000Dokumentnummer
JJT_19880412_OGH0002_0040OB00529_8800000_000