Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der Österreichische Post AG in Wien, vertreten durch Frieders Tassul & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stadiongasse 6-8, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 24. Oktober 2002, Zl. 23.133/1-IV/3/2002, betreffend Parteistellung in einem Verfahren zur Feststellung gemäß § 2 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Verständigung vom 13. Februar 2001 leitete das Bundesdenkmalamt gemäß § 2 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz (DMSG) von Amts wegen ein Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Postamtsgebäudes in N, U-Straße , (Gst.Nr. 453/3, EZ 958, KG 32016 N) ein.
Diese Verständigung richtete das Bundesdenkmalamt an die Republik Österreich, den Landeshauptmann von Burgenland, die Gemeinde N und an den Bürgermeister dieser Gemeinde; die Verständigung wurde auch der Telekom Austria - AG "nachrichtlich" zur Kenntnis gebracht.
Mit einem beim Bundesdenkmalamt am 23. Februar 2001 eingelangten Schriftsatz stellte die Österreichische Post AG (die Beschwerdeführerin) den Antrag, "es möge bescheidmäßig festgestellt werden, dass ihr im gegenständlichen Verfahren (gemeint ist damit das Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Postamtsgebäudes in N) Parteistellung zukommt".
Mit Bescheid vom 1. August 2002 hat das Bundesdenkmalamt diesen Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 8 AVG "im Zusammenhang mit §§ 26 und 27 Denkmalschutzgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999", abgewiesen.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 24. Oktober 2002 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den genannten Bescheid des Bundesdenkmalamtes gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vom 1. August 2002 bestätigt.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde - nach Darstellung des Verfahrensverlaufes - im Wesentlichen aus, die "Republik Österreich (Post- und Telegraphenverwaltung)" sei im Grundbuch als Eigentümerin der Liegenschaft eingetragen. Die Post- und Telegraphenverwaltung sei ein Bundesbetrieb gewesen, dem keine eigene Rechtspersönlichkeit zugekommen sei. Die "Post- und Telegraphenverwaltung" sei daher nicht die grundbücherliche Eigentümerin. Durch das Poststrukturgesetz (PTSG;
BGBl. Nr. 201/1996) sei die Post- und Telekom Austria AG gegründet worden; dieser Aktiengesellschaft sei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge das im Bestand der Post- und Telegraphenverwaltung befindliche Eigentum der Republik Österreich übertragen worden. Die Post- und Telekom Austria AG sei durch bundesgesetzliche Anordnung "außerbücherliche Eigentümerin u. a. des gegenständlichen Objektes" geworden. Der Bundesbetrieb Post- und Telegraphenverwaltung habe durch diese so genannte "Ausgliederung" zu bestehen aufgehört. Davon unberührt geblieben sei jedoch das Bestehen der Republik Österreich. Diese "eigentumsrechtlich relevanten Vorgänge" seien im Grundbuchsstand unberücksichtigt geblieben. Bei dem im § 26 Z 1 DMSG näher umschriebenen Verfahren komme nur dem Eigentümer, dem Landeshauptmann, der Gemeinde und dem Bürgermeister (gegebenenfalls auch einem Bauberechtigten) Parteistellung zu; diese Aufzählung sei eine taxative. Als Eigentümer im Sinne des DMSG gelte bei unbeweglichen Gegenständen gemäß § 27 Abs. 1 DMSG stets der grundbücherliche Eigentümer; das gegenständliche Objekt sei ein unbeweglicher Gegenstand. Die Ausnahmeregelung des § 27 Abs. 2 DMSG finde im vorliegenden Verfahren nicht Anwendung; unter der im Grundbuch eingetragenen Person, die "nicht mehr existent ist", sei nicht die "Post- und Telegraphenverwaltung" zu verstehen, weil dieser Bundesbetrieb keine Rechtsperson gewesen sei.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die mit 1. Mai 1996 in Kraft getretene und bis 12. Jänner 1999 in Geltung gestandene Bestimmung des § 10 Poststrukturgesetz (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, hat folgenden Wortlaut:
"Vermögensübertragung, Abgabenbefreiung
§ 10. (1) Das bisher im Eigentum des Bundes gestandene Vermögen der Post- und Telegraphenverwaltung einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Eigentum der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft über. Von der Vermögensübertragung ausgenommen sind diejenigen Liegenschaften, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht für betriebliche Zwecke der Post- und Telegraphenverwaltung, sondern ausschließlich für die Erfüllung fernmeldebehördlicher Aufgaben verwendet werden. Diese Liegenschaften sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu bestimmen. Die Wertansätze für dieses Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Ein in der Eröffnungsbilanz angesetzter Firmenwert ist längstens über 15 Jahre abzuschreiben. Die Eröffnungsbilanz hat die Besonderheiten des Post- und Fernmeldebetriebs zu berücksichtigen. Schulden sind nur in einem solchen Ausmaß zu übertragen, dass die dauerhafte Fortführung der Gesellschaft hinsichtlich der übertragenen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Eröffnungsbilanz bedarf der Zustimmung der Generalversammlung der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft sowie des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.
(3) Zum Eigentumsübergang auf die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist vom Bundesminister für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39. Die §§ 20, 24 bis 27, 28 Abs. 2, 29 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5, 31 Abs. 2 und 33 des Aktiengesetzes 1965 sind nicht anzuwenden.
(4) Die Post und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft einschließlich der ihr übertragenen Anteilsrechte an der Radio Austria Aktiengesellschaft und der Österreichischen Fernmeldetechnischen Entwicklungs- und Förderungsgesellschaft m. b. H. sowie sonstiger Beteiligungen wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich übertragen. Die Post und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft ist unter Hinweis auf diese Rechtsfolgen im Firmenbuch zu löschen.
(5) Die in den vorstehenden Absätzen geregelten Vermögensübertragungen sind von den bundesgesetzlichen Abgaben befreit.
(6) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Bundes (Post- und Telegraphenverwaltung) ein.
(7) Eigentumsübertragungen und sonstige Änderungen, die auf Grund des vorliegenden Bundesgesetzes erfolgen, lösen die Rechtsfolgen des § 12a Abs. 3 MRG keinesfalls aus."
Der Abs. 3 des § 10 PTSG hat seit 13. Jänner 1999 (in der Fassung BGBl. I Nr. 31/1999) folgenden Wortlaut:
"3) Die §§ 20, 24 bis 27, 28 Abs. 2, 29 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5, 31 Abs. 2 und 33 des Aktiengesetzes 1965 sind nicht anzuwenden."
§ 13a PTSG (in Kraft getreten am 13. Jänner 1999 und aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000 mit 16. Mai 2000) lautete:
"§ 13a. Im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes sind die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft zur Durchführung von Umstrukturierungen durch Maßnahmen der Umgründung jeder Form im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts berechtigt. Vermögensübertragungen erfolgen jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge und unter Anwendung von § 226 AktG. Die Gesamtrechtsnachfolge erstreckt sich auch auf alle gesetzlich oder durch Verwaltungsakt eingeräumten Bewilligungen."
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999, lauten:
"2. Abschnitt
Schutz vor Zerstörung oder Veränderung
Vorläufige Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung
§ 2. (1) 1. Bei Denkmalen gemäß § 1 Abs. 1 und 3, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden (sowie bei Denkmalen, auf die die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 zweiter und dritter Satz zur Anwendung kommen), gilt das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung so lange als gegeben (stehen solange unter Denkmalschutz), als das Bundesdenkmalamt nicht auf Antrag einer Partei (§ 26f) auf Feststellung, ob die Erhaltung tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen ist oder nicht, bzw. von Amts wegen (Abs. 2) eine bescheidmäßige Entscheidung über das tatsächliche Vorliegen des öffentlichen Interesses getroffen hat (Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung). Diese gesetzliche Vermutung gilt auch dann, wenn das alleinige oder überwiegende Eigentum juristischer Personen gemäß dem ersten Satz lediglich durch eine Mehrheit der Miteigentumsanteile der genannten Personen zustande kommt.
...
(2) Das Bundesdenkmalamt kann auch von Amts wegen feststellen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines solchen Denkmals tatsächlich besteht.
...
(4) Bei unbeweglichen Denkmalen (einschließlich der gemäß § 1 Abs. 9 mitumfassten Teile) endet die gesetzliche Vermutung gemäß Abs. 1 und damit die Unterschutzstellung bloß kraft gesetzlicher Vermutung mit 31. Dezember 2009. Dies gilt auch für Fälle von Unterschutzstellungen gemäß § 6 Abs. 1.
Unterschutzstellung durch Bescheid
§ 3. (1) Bei Denkmalen, die nicht bloß kraft gesetzlicher Vermutung oder durch Verordnung unter Denkmalschutz stehen, gilt ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid).
...
5. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Partei- und Antragsrechte
§ 26. Soweit bei den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht noch zusätzliche gesonderte Detailregelungen getroffen sind, bestehen im Rahmen dieses Bundesgesetzes nachfolgende grundlegende Partei- und Antragsrechte:
1. Bei Verfahren gemäß §§ 2 Abs. 1 und 2, 2a Abs. 5 und 6, 3 Abs. 1 und 5, 5 Abs. 7, 6 Abs. 2 und 9 Abs. 3, die die (positive oder negative) Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung unbeweglicher Denkmale betreffen, kommt Parteistellung nur dem Eigentümer (§ 27), dem Landeshauptmann, der Gemeinde und dem Bürgermeister, im Falle des Vorliegens eines Baurechts auch dem Bauberechtigten (§ 27) zu.
2. ...
...
Eigentümer unbeweglicher Denkmale
§ 27. (1) Als Eigentümer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt bei unbeweglichen Gegenständen stets der grundbücherliche Eigentümer. Grundbuch im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch das Eisenbahnbuch. Als Bauberechtigter gilt der in der grundbücherlichen Baurechtseinlage Eingetragene.
(2) Sind im Grundbuch nicht (mehr) existente Personen als Eigentümer eingetragen, so tritt (außer in Fällen von noch nicht eingeantworteten Verlassenschaften) an die Stelle des grundbücherlichen Eigentümers entweder derjenige, der durch besondere gesetzliche Bestimmungen außerbücherlich Eigentum erworben hat oder dessen Anspruch auf Eintragung des Eigentumsrechtes bekannt ist."
Die Beschwerdeführerin macht (zusammengefasst) geltend, durch § 10 PTSG sei mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Eigentumserwerb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt. Die Republik Österreich sei nicht mehr Eigentümerin des Postamtsgebäudes N. Das PTSG habe höhere Publizitätswirkung als das Grundbuch. Den mit dem Vollzug des DMSG betrauten Behörden sei es zumutbar, sich über die Rechtsnormen des PTSG zu informieren und diese von Amts wegen zu berücksichtigen. Für den Erwerb des Eigentums von Gesetzes wegen bedürfe es keines weiteren Rechtsaktes. Die in der Urfassung des PTSG enthalten gewesene Regelung über die Ausstellung einer Amtsbestätigung (gemeint: in § 10 Abs. 3 PTSG) sei durch die Novelle BGBl. I Nr. 31/1999 "explizit aufgehoben" worden. Die Regelung des § 10 PTSG gehe dem § 27 DMSG vor. Da die Post- und Telegraphenverwaltung als Bundesbetrieb aufgehört habe zu existieren, sei § 27 Abs. 2 DMSG anzuwenden.
Die Beschwerde zeigt keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, die Liegenschaft (auf der sich das Postamt befindet) sei im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge nach § 10 PTSG auf die Post- und Telekom Austria AG und danach durch weitere Gesamtrechtsnachfolge nach § 13a PTSG auf sie übergegangen; die Republik Österreich sei nicht mehr Eigentümerin dieser Liegenschaft.
Das Verfahren, an dem sich die Beschwerdeführerin nach ihrem Antrag (vom 23. Februar 2001) als Partei beteiligen will, ist aber kein Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 DMSG, sondern ein Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung gemäß § 2 Abs. 2 DMSG. Dieses von Amts wegen begonnene Verfahren hat ein Denkmal zum Gegenstand bzw. kann sich nur auf ein Denkmal beziehen, das sich u.a. (bezogen auf die Umstände des Beschwerdefalles) im alleinigen Eigentum des Bundes befindet. Von daher kann der Beschwerdeführerin - folgt man ihrem Vorbringen - aber in einem Verfahren gemäß § 2 Abs. 2 DMSG Parteistellung nicht zukommen. Als juristische Person privaten Rechts könnte die Beschwerdeführerin zudem nicht Adressat eines Feststellungsbescheides nach § 2 Abs. 2 DMSG sein (vgl. sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 9. September 1997, Zl. 94/09/0262).
Schon aus diesem Grund war es daher nicht rechtswidrig, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung ihrer Parteistellung in diesem Verfahren abgewiesen wurde.
Ob die Überlegungen der Beschwerdeführerin, es komme ihr in einem (allenfalls künftigen) Unterschutzstellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 DMSG deshalb die Parteistellung zu, weil sie durch Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 10 Abs. 1 PTSG das Eigentumsrecht an der Liegenschaft erworben habe, richtig sind, braucht daher nicht mehr beantwortet zu werden.
Die von der Beschwerde zu § 10 Abs. 1 PTSG vorgetragenen Argumente sind aber jedenfalls auf die nachfolgende (zweite) Gesamtrechtsnachfolge von der Post- und Telekom Austria AG an die Beschwerdeführerin nicht anwendbar, weil diese nicht nach § 10 Abs. 1 PTSG sondern auf Grundlage des § 13a PTSG erfolgte. Dieser zweite (und letzte) Übertragungsakt konnte aber ohne grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts nicht zum Eigentumserwerb der Beschwerdeführerin führen. Dass hinsichtlich der letzten Gesamtrechtsnachfolge eine grundbücherliche Einverleibung erfolgt sei, behauptet die Beschwerdeführerin nicht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 21. September 2005
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090204.X00Im RIS seit
20.10.2005