TE OGH 1988/4/12 15Os27/88

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Veröffentlicht am 12.04.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.April 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Takacs als Schriftführerin in der Strafsache gegen Anton R*** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3.November 1987, GZ 3 b Vr 8445/87-8, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, des Angeklagten Anton R*** und des Verteidigers Dr. Ringhofer zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Anton R*** des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in den Jahren 1985 und 1986 in Wien in (drei, sohin in) wiederholten Angriffen als Beamter mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich in ihren Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, indem er als Leiter der Verwahrungsstelle des Strafbezirksgerichtes Wien vier zur Vernichtung bestimmt gewesene Schreckschuß- oder Gaspistolen dem abgesondert verfolgten (und deswegen bereits rechtskräftig verurteilten) Friedrich K*** zur Verwendung übergab.

Rechtliche Beurteilung

Der auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 9 lit b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.

Nicht zielführend ist seine Mängelrüge (Z 5), soweit er damit gegen die Feststellung der Anzahl jener Waffen remonstriert, die er amtsmißbräuchlich an K*** ausgefolgt hat. Denn die umfängliche Reichweite des (mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbaren) Schuldspruchs wird beim Verbrechen nach § 302 StGB durch die Zahl der Mißbrauchsakte und nicht etwa durch das - nur die Intensität der Tatbegehung betreffende und demgemäß bloß für die Strafbemessung (§ 32 Abs 3 StGB) relevante, also im Rahmen der Berufung zu berücksichtigende - Ausmaß konkreter Rechte bestimmt, auf deren Schädigung der Mißbrauch abzielt; die dementsprechend maßgebenden Konstatierungen über die inkriminierte Waffen-Übergabe an den zuvor Genannten bei drei zeitlich auseinanderfallenden Anlässen aber (US 4/5) werden vom Beschwerdeführer gar nicht bekämpft. Mit der Rechsrüge hinwieder vertritt letzterer den Standpunkt, er habe durch die Ausfolgung der zur Vernichtung bestimmt gewesenen Schreckschuß- oder Gaspistolen an K*** deswegen in keinem Fall ein konkretes staatliches Recht verletzt, weil der (die Vernichtung verfallener oder eingezogener Gegenstände anordnende) erste Satz des § 408 (in der Beschwerde offenbar versehentlich: § 48) Abs 2 StPO keine spezielle Regelung für Waffen oder überhaupt als gefährlich anzusehende Gegenstände enthalte, sondern einheitlich bloß auf die Wertlosigkeit derartiger Objekte abstelle; demzufolge habe er durch sein Tatverhalten keinen ("dahinter" - ersichtlich gemeint:) hinter den zu vollziehenden richterlichen Vernichtungsaufträgen (US 4, 7/8) gestandenen gesetzlichen Zweck gefährdet (Z 9 lit a). Jedenfalls aber sei er auf Grund seiner Ausbildung gar nicht befähigt, einen (über die Vernichtung der Waffen wegen ihrer Wertlosigkeit hinausgehenden) besonderen Gesetzeszweck interpretativ zu ermitteln, sodaß er (zumal unter Bedacht auf die geringe Gefährlichkeit der von ihm ausgefolgten Waffen) durchaus nicht den Vorsatz gehabt habe, ein konkretes staatliches Recht (gemeint: auf deren Vernichtung zu einem speziellen gesetzlichen Zweck) zu verletzen (Z 9 lit a); aus demselben Grund schließlich habe er ungeachtet dessen, daß er die im Verstoß gegen die richterlichen "Weisungen" gelegene Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens erkannt habe, auch dessen Unrechtmäßigkeit "in einem solchen Sinn" nicht erkennen können (Z 9 lit b).

Alle diese Einwände des Angeklagten versagen indessen, weil auch die Vernichtung eingezogener Gegenstände (bloß) wegen ihrer Wertlosigkeit sehr wohl einem bestimmten gesetzlichen Zweck dient, und zwar der Realisierung des - im XXIII.Hauptstück der StPO, in welches deren § 408 eingeordnet ist, geregelten - durchaus eigenständigen staatlichen Anspruchs auf Vollstreckung der betreffenden gerichtlichen Einziehungserkenntnisse (vgl US 8); eines darüber hinausgehenden besonderen gesetzlichen Zweckes bedarf auch die Vernichtung unverwertbarer Waffen zur Annahme, daß ihre Durchführung Gegenstand eines konkreten staatlichen Rechtes ist, nicht. Gleichermaßen genügte es demnach auf der subjektiven Tatseite zur Annahme eines nach § 302 Abs 1 StGB tatbestandsmäßigen (zumindest bedingten) Schädigungsvorsatzes des Beschwerdeführers vollauf, daß sich dessen Vorhaben jeweils auf die Vereitelung eines rechtswirksamen gerichtlichen Vernichtungsauftrags, also eines konkreten staatlichen Vollstreckungsanspruchs in Ansehung des betreffenden Einziehungserkenntnisses, erstreckte (US 7/8). Von einer Verletzung bloß interner Dienstvorschriften oder lediglich des allgemeinen staatlichen Rechtes gegenüber dem Beamten auf pflichtgemäße Amtsausübung (vgl SSt 49/32 ua) kann mithin insoweit in objektiver gleichwie in subjektiver Hinsicht keine Rede sein (Z 9 lit a).

Ebensowenig konnte dem Angeklagten nach dem Gesagten in bezug auf das Fehlen eines (zur Tatbestandsverwirklichung gar nicht erforderlichen) speziellen gesetzlichen Zweckes der Vernichtung unverwertbarer Waffen ein Rechtsirrtum unterlaufen, dessentwegen er das Unrecht der mehrmaligen Ausfolgung von zur Vernichtung bestimmten Waffen an K*** nicht erkannt hätte (§ 9 Abs 1 StGB): genug daran, daß ihm jeweils (auch) die Rechtswidrigkeit der mit der Waffenübergabe an den Genannten verbundenen Vereitelung des betreffenden Vernichtungsauftrags und damit des dementsprechenden staatlichen Anspruchs auf Vollstreckung des ihm zugrunde gelegenen Einziehungserkenntnisses klar (US 7/8) war (Z 9 lit b); für dieses Wissen schließlich war die (lt US 4) als erwiesen angennommene Üblichkeit einer (bloßen) Verspätung bei der tatsächlichen Durchführung von Vernichtungsaufträgen (erst geraume Zeit nach ihrer Beurkundung in den Akten) augenscheinlich ohne Belang, sodaß das Erstgericht bei dessen Feststellung nicht verhalten war, sich mit jener Gepflogenheit im besonderen auseinanderzusetzen (Z 5).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 41 (Abs 1 Z 5), 302 Abs 1 StGB zu drei Monaten Freiheitsstrafe, die es ihm unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachsah (§ 43 Abs 1 StGB). Hiebei wertete es seinen bisher ordentlichen Wandel und sein Tatsachengeständnis als mildernd; die Tatwiederholung hingegen lastete es ihm als erschwerend an. Auch der Berufung des Angeklagten, mit der er unter Hinweis auf das (seiner eigenen Einschätzung nach) an der untersten Grenze gelegene Maß eines Verschuldens und auf das (seiner Ansicht nach) geringe Gewicht seiner Verfehlungen eine noch weitergehende Strafherabsetzung anstrebt, kommt mit Rücksicht darauf, daß das Schöffengericht die vorliegenden Strafzumessungsgründe durchaus zutreffend gewichtet hat, keine Berechtigung zu.

Im Hinblick auf das eingangs zur Nichtigkeitsbeschwerde Gesagte ist dazu ergänzend zu vermerken, daß gegen die Feststellung der Anzahl der vom Beschwerdeführer amtsmißbräuchlich an K*** ausgefolgten Waffen mit vier auf Grund der in der Hauptverhandlung abgelegten Aussage des genannten Zeugen - in Verbindung mit der Verantwortung des Angeklagten, der das immerhin für möglich hielt (S 152) - keine Bedenken bestehen; entgegen der insoweit aktenwidrigen Urteilsbegründung, wonach auch K*** "nie dezidiert von vier Stück (sondern von drei bis vier; bis zu vier möglich)" gesprochen habe (US 7), hat nämlich letzterer vor Gericht bloß anfangs auf "drei oder vier Gaspistolen, ich glaube vier Stück" Bezug genommen (S 158), wogegen er in der Folge nicht weniger als viermal, davon zweimal auf insistierende Fragen des Verteidigers, sehr wohl dezidiert darauf beharrte, vom Angeklagten (bei drei verschiedenen, zeitlich auseinanderfallenden Anlässen) insgesamt vier derartige Waffen erhalten zu haben (S 159, 161, 162). In diesen Bekundungen findet die in Rede stehende Konstatierung über die Anzahl der an den Genannten übergebenen Schreckschuß- und Gaspistolen vollauf Deckung.

Demnach sei im gegebenen Zusammenhang nur noch aus grundsätzlichen Erwägungen klargestellt, daß jene (auf der zuvor relevierten aktenwidrigen Prämisse beruhende) Argumentation, die das Schöffengericht der bekämpften Feststellung zugrunde legte, keinesfalls als tragfähig toleriert werden könnte.

Wird doch der damit ins Treffen geführten Überlegung, "daß Beteiligte stets eher abzuschwächen geneigt sind" (US 7), vom Beschwerdeführer mit Recht entgegengehalten, eine forensische Erfahrung bezüglich einer Neigung Tatbeteiligter, "eher abzuschwächen", könne nur in dem Sinn bestehen, daß eine solche Abschwächungstendenz "häufig, vielleicht sogar in der Regel, aber sicher nicht stets" festzustellen sei: die aus einer derartigen allgemeinen Erfahrung abgeleitete Schlußfolgerung, daß allein ihr zufolge in Verbindung mit der (aktenwidrig als ausschließlich angenommenen) Bekundung (auch) des Zeugen K***, er habe vom Angeklagten drei oder vier zur Vernichtung bestimmte Waffen erhalten, von der höheren Zahlenangabe auszugehen sei (US 7), würde in der Tat auf eine ganz und gar unzulässige, rein willkürliche Annahme zu Lasten des Täters, wenn nicht sogar überhaupt auf eine Beweisregel des Inhalts hinauslaufen, daß von zwei seitens eines Tatbeteiligten als möglich bezeichneten Sachverhaltsalternativen stets die für ihn ungünstigere als erwiesen angenommen werden müsse. Dementgegen sind Wahrscheinlichkeitsschlüsse zwar grundsätzlich zulässig (vgl JBl 1983, 545; ÖJZ-LSK 1982/98 ua), doch müssen sie, soll die darauf beruhende richterliche Überzeugung eine tragfähige Grundlage für die betreffenden Konstatierungen abgeben, jedenfalls aus "Beweismitteln", sohin aus für die konkrete Tatfrage aktuellen Verfahrensergebnissen, gezogen werden (§ 258 Abs 2 StPO); bloß statistische Wahrscheinlichkeiten für sich allein hingegen gestatten es ebensowenig wie ganz allgemeine Erfahrungssätze, deren Aktualität im speziellen Fall nicht durch (als Beweismittel verwertbare) konkrete Verfahrensergebnisse zutage tritt, von zwei mit gleichem Geltungsanspruch vorgebrachten Sachverhaltsalternativen (hier: die Übergabe von drei oder von vier Pistolen) die eine als erwiesen anzunehmen und die andere für widerlegt zu halten (vgl EvBl 1983/50 sowie abermals JBl 1983, 545).

Die über den Angeklagten verhängte (bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten indessen ist aus den dargelegten Gründen nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) angemessen, sodaß seiner Berufung gleichfalls ein Erfolg versagt bleiben mußte.

Anmerkung

E13711

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0150OS00027.88.0412.000

Dokumentnummer

JJT_19880412_OGH0002_0150OS00027_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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