TE OGH 1988/4/12 2Ob24/88

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Veröffentlicht am 12.04.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kurt Z***, Pensionist, 4774 Altenhof am Hausruck, Behindertendorf, vertreten durch Dr. Heinz Oppitz und Dr. Heinrich Neumayr, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Z*** K*** Versicherungen AG, 1015 Wien, Schwarzenbergplatz 15, vertreten durch Dr. Eduard Saxinger und Dr. Peter Baumann, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 340.000,-- s.A. und Feststellung (S 100.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 17. Dezember 1987, GZ 6 R 264/87-29, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 26. Juni 1987, GZ 5 Cg 487/83-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 9.280,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Barauslagen von S 1.920,-- und die Umsatzsteuer von S 669,15) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 7.8.1980 ereignete sich gegen 5,45 Uhr in Linz auf der Kreuzung Untere Donaulände - Rechte Donaustraße ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker des Mopeds Puch MV 50, pol. Kennzeichen L 2.031, und Karl A*** als Lenker und Halter des bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKWs, Opel Manta, pol. Kennzeichen O-249.550, mit angehängtem Einachsanhänger, pol. Kennzeichen O-89.466, beteiligt waren. Karl A*** näherte sich von der Nibelungenbrücke kommend der Kreuzung mit einer 50 km/h übersteigenden Geschwindigkeit. Der Kläger näherte sich der Kreuzung aus der Gegenrichtung und beabsichtigte, im Kreuzungsbereich nach links, in die Rechte Donaustraße, abzubiegen. Hiebei kam es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge, wobei der Kläger schwer verletzt wurde. Der Kläger begehrte von der Beklagten die Bezahlung eines Betrages von S 340.000,-- s.A. sowie die Feststellung ihrer Haftung für seine künftigen Schäden aus dem Unfall im Umfang eines Drittels. Den Fahrer des Opel Manta treffe ein Mitverschulden von einem Drittel, weil er im Ortsgebiet zu schnell gefahren sei, die Fahrbahn mangelhaft beobachtet und verspätet reagiert habe. Die schweren Verletzungen des Klägers rechtfertigten ein Schmerzengeld von S 1,020.000,--. Weitere gesundheitliche Schäden und Dauerfolgen könnten nicht ausgeschlossen werden.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Den Fahrer des bei ihr haftpflichtversicherten PKWs treffe am Zustandekommen des Unfalles kein Verschulden. Bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 50 km/h wären die Verletzungen des Klägers noch schwerer gewesen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es

traf - zusammengefaßt dargestellt - folgende Feststellungen:

Die Unfallstelle befindet sich im Bereich des Einmündungstrichters der Auffahrt zur Schiffsstation und dem Beginn der Nebenfahrbahn der Unteren Donaulände. Karl A*** lenkte seinen PKW samt dem leeren Anhänger auf dem zweiten Fahrstreifen der Unteren Donaulände in gerader Richtung. Es konnte nicht festgestellt werden, daß seine Geschwindigkeit bei Reaktionsbeginn mehr als 65 km/h betragen hätte. Die Geschwindigkeit des Klägers betrug zumindest 20 km/h. Die Fahrzeuge stießen nahezu in einem Winkel von 180 Grad gegeneinander, wobei sich zu diesem Zeitpunkt das Vorderrad des Mopeds im Bereich der dunklen Wischspur etwa auf Höhe des Beginns der Bremsspuren befand. Diese bogenförmige Wischspur ist 3,3 m lang, beginnt in Fahrtrichtung des Klägers gesehen rund 1,05 m links der Fahrbahnmitte (Mitte der Leitlinien) und endet etwa 1,10 m links von dieser. Die Spur wurde vom Vorderrad des Mopeds im Anstoßzeitpunkt abgezeichnet. Sie beginnt in Fahrtrichtung des PKWs rund 40 cm vor Abzeichnung der Bremsspuren des PKWs. Karl A*** führte eine Vollbremsung durch, wodurch sich eine 19,55 m lange doppelte Bremsspur abzeichnete, die bis an die Randsteine rechts außerhalb der Fahrbahn reichte. Es konnte nicht festgestellt werden, welche Fahrlinie der Kläger mit seinem Moped vor dem Anstoß einhielt. Bei einer Reaktionszeit von 1 Sekunde ergibt sich eine Reaktion des PKW-Lenkers 21,6 m vor dem späteren Anstoßpunkt oder 1,2 Sekunden vor dem Zusammenstoß. Hätte er in diesem Bereich eine Geschwindigkeit von nur 50 km/h eingehalten, dann hätte er bei gleicher Bremsung innerhalb der 21,6 m seine Geschwindigkeit auf 36 bis 37 km/h reduzieren können. Im Vergleich zur tatsächlichen Anstoßgeschwindigkeit von 62 bis 63 km/h hätte ein Anstoß mit 36 bis 37 km/h "nur 34 % der Energie eingebracht". Der Anstoßpunkt befand sich rund 4,6 m vom rechten Fahrbahnrand und rund 1 m von der Fahrbahnmitte entfernt. Wenn sich Karl A*** mit einer angemessenen Geschwindigkeit von 50 km/h genähert hätte und damit etwa eine halbe Sekunde später auf Höhe der Unfallstelle eingetroffen wäre, hätte dies den Kläger im Zuge seines Linksabbiegens über den Fahrraum des PKWs hinausgebracht, wodurch es zur Verhinderung des Unfalles gekommen wäre.

Der Kläger erlitt durch den Unfall ein schweres offenes, linksseitiges Schädelhirntrauma mit einem Impressionsbruch des linken Scheitelbeines und einer Hirnkontusion, insbesondere auch auf der Gegenseite, welche Verletzung zu einem Mittelhirnsyndrom, einem apallischen Syndrom und später zu einem organischen Psychosyndrom führte. Dazu kam noch ein offener Unterschenkelbruch links. Im Anschluß an den Unfall war der Kläger 41 Tage und zwar vom 7.8. bis 16.9.1980 im AKH Linz in Behandlung, woran sich ein 70-tägiger Aufenthalt im Unfallkrankenhaus Linz bis 25.11.1980 anschloß. Ab diesem Tag war er bis 23.5.1981 durch 179 Tage im Rehabilitationszentrum Wien-Meidling. Im Rehabilitationszentrum Bad Häring erfolgten 4 stationäre Aufenthalte in den Jahren 1982, 1983 und 1985 durch 151, 29, 48 und 29 Tage. Insgesamt betrug die Dauer der stationären Aufenthalte 547 Tage. Nach dem Unfall erfolgte zuerst eine osteoplastische Operation in der linken Scheitelpartie, der Kläger mußte bis zum 15.11.1980 intensiv behandelt und künstlich beatmet werden. Der Bruch des linken Unterschenkels wurde mit einer Platte versorgt, die erst am 2.2.1982 wieder entfernt wurde. Nach der primären Schockbehandlung unmittelbar nach der Einlieferung des Klägers erfolgte eine ausgiebige Wundrandexzision im Bereich des Schädels. Der imprimierte Knochen wurde gehoben und entfernt. Es zeigte sich, daß die harte Kopfhaut durchspießt war. Es schloß sich eine Schädeltrepanation an, bei der auch die harte Hirnhaut eröffnet und eine deutliche Kontusion ohne Gefäßzerreißung gefunden wurde. Das einfließende Blut wurde abgesaugt, die Dura genäht und eine Blutstillung durchgeführt. Die Knochendecke wurde dann wieder eingesetzt und mit einer Drahtnaht fixiert. Auch der offene Bruch des linken Beines wurde versorgt. Nach der ursprünglichen künstlichen Beatmung erfolgte Spontanatmung bereits wieder am 8.8.1980, es bestand aber noch ein komatöses Zustandsbild. Der zunächst bewußtlose Kläger zeigte am 14.8. eine Bewußtseinsaufhellung. Zunächst konnte er nur unverständliche Laute sprechen und versuchte erst allmählich, sich zu artikulieren. Am 2.9.1980 wurde bei ihm das Vollbild des apallischen Syndroms erreicht. Bei dem darauf folgenden Aufenthalt im Unfallkrankenhaus bestand der Eindruck, der Kläger wolle mit jemandem kommunizieren. Es wurde eine Logopädin geholt und mit dieser wurden Übungen durchgeführt. Ab 31.10.1980 war der Kläger mobilisiert. Im REHA-Zentrum Meidling wurde festgestellt, daß der Kläger eine amimische Ausdruckslosigkeit und eine fettige Gesichtshaut zeigte. Störungen der Sinnesorgane wurden mit Ausnahme einer Konvergenzschwäche der Augen nicht festgestellt. Das Heben im Schultergelenk war bis zur Horizontalen möglich, im Ellbogengelenk waren Wackelbewegungen möglich, der linke Arm war plegisch. Die aktive Beweglichkeit der unteren Gliedmaßen war verlangsamt, die Reflexe waren subklonisch. Es war eine Ellbogenkontraktur vorhanden. Der Kläger unterzog sich mit Eifer einer Heilgymnastik und einer Sprachtherapie. Im Februar 1981 war ein selbständiges Stehen noch nicht möglich. Am 15.2. hatte er zwei generalisierte Krampfanfälle, wonach eine Verlangsamung der Besserung eintrat. Erst im März besserte sich sein Zustand wiederum. Ein freier Stand war nach wie vor nicht möglich. Der Patient war mangelhaft orientiert und löste einfache Aufgaben noch fehlerhaft. In der Folge wurde die Sprachleistung als verlangsamt bezeichnet und eine vorzeitige Ermüdbarkeit sowie ein höhergradiges Psychosyndrom mit Verhinderung des Frischgedächtnisses, verzögerter Einspeicherung und Verminderung der Speicherkapazität, vermehrter Perseveration, Beeinträchtigung der Kritik und sensomotorische Umstellungsstörungen sowie Verlängerung der Reaktionszeit festgestellt. Bei dem stationären Aufenthalt in Wien-Meidling ab 1.12.1981 wurde keine gravierende Befundänderung erhoben. Es waren nur langsame Fortschritte in der Physikotherapie feststellbar. Im Wundbereich am Unterschenkel wurde nach der Plattenentfernung am 2.2.1982 eine Rötung festgestellt. Im Frühjahr 1982 war die Beweglichkeit in den Hüftgelenken etwas eingeschränkt. Der Kläger konnte noch immer nicht frei stehen oder gehen. Er konnte aber im Barren gehen, beherrschte einen Rollwagen und konnte sich selbst aus- und ankleiden. Es wurde eine motorische Dysphasie diagnostiziert. An den Ellbogengelenken wurden im November 1982 periartikuläre Ossofikatonen festgestellt. Der Kläger gab starke Schmerzen in der linken unteren Gliedmaße an. Die Behandlung erfolgte mit Einzelgymnastik, Gehschulung, Ergotherapie, Muskelkräftigung, Geschicklichkeitstesten und Selbsthilfetraining. Bei einem Test wurde wiederum festgestellt, daß eine Gedächtnisstörung, eine Konzentrationsstörung und Störung der sensomotorischen Umstellbarkeit und der Raumvorstellungsleistung gegeben war. Nach der Einlieferung in das REHA-Zentrum Bad Häring am 10.2.1983 wurde wieder eine Einzelatem- und eine Einzelgymnastik durchgeführt, ebenso eine Ergotherapie. Bei dem weiteren Aufenthalt in Bad Häring vom 16.7. bis 13.8.1985 wurde der Kläger in das Schädelhirntraining eingegliedert und in die Arbeitstherapie. Sein Gedankengang war geordnet, aber verlangsamt. Er war erhöht ermüdbar. Es war eine Besserung der Depression vorhanden und nur noch ein mäßiggradiges organisches Psychosyndrom mit erhöhter Affektlabilität und aggressiven Tendenzen vorhanden. Er hatte keine Suizidideen mehr, aber noch eine Hypomimie. Weiters wurde eine Teilversteifung des linken Ellbogengelenkes vorgefunden. Auch bei der Untersuchung durch den Sachverständigen am 15.5.1986 war der Kläger nicht gehfähig und hatte neben einer Vielzahl von Beschwerden, wie sie die Vorinstanzen im einzelnen feststellten, weiterhin eine Halbseitenlähmung. Der Kläger ist beruflich nicht mehr zu rehabilitieren. Es besteht auch die Möglichkeit, daß es zu Komplikationen durch Blasenentleerungsstörungen und allfälligen Infektionen kommt. Es kann durch das Liegen zu Wundliegen und zu Lungenentzündungen und Beinschwellungen mit Geschwürsbildungen kommen. Durch den Unfall wurde die Lebenserwartung des Klägers herabgesetzt und sein Lebensweg in körperlicher und psychischer Hinsicht völlig negativ verändert. Die Verletzungen und Schmerzen ergeben ein Bild, das zu den schwersten Fällen, die zur medizinischen Begutachtung anfallen, gehört.

Insgesamt erlitt der Kläger 110 Tage starke Schmerzen und etwa 200 Tage mittelstarke Schmerzen. Die leichten Schmerzen sind gerafft mit einem Jahr zu beziffern, dies aber nur als Richtlinie für eine immer anhaltende Beeinträchtigung.

Rechtlich hielt das Erstgericht ein Mitverschulden Karl A*** von einem Drittel für gegeben, weil er die im Ortsgebiet zulässige Geschwindigkeit um 30 % überschritten habe. Die Beklagte habe nicht beweisen können, daß sich der Unfall in gleicher Weise zugetragen hätte, wenn Karl A*** nur mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren wäre. Die Verletzungen des Klägers und die daraus resultierenden Folgen rechtfertigten ein Schmerzengeld in der geltend gemachten Höhe von S 1,020.000,--. Hievon seien dem Kläger ein Drittel, demnach S 340.000,--, zuzusprechen. Das Feststellungsbegehren sei wegen der Dauerfolgen berechtigt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Auf der Grundlage der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen hielt es der Beklagten entgegen, daß Karl A*** durch die Einhaltung einer Geschwindigkeit von 65 km/h eklatant gegen die die Geschwindigkeit im Ortsgebiet auf höchstens 50 km/h festlegende Norm des § 20 Abs 2 StVO verstoßen habe. Der der Beklagten obliegende Beweis, daß sich der Unfall ebenso ereignet hätte, wenn Karl A*** nur mit 50 km/h gefahren wäre, sei nicht erbracht worden.

Die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung von 2 : 1 zu Lasten des Klägers sei daher gerechtfertigt. Auch die Schmerzengeldbemessung des Erstgerichtes sei nicht zu beanstanden, weil die ganze Persönlichkeit des Klägers auf Lebenszeit auf das Schwerste beeinträchtigt, ja zerstört sei.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß ein Betrag von S 160.000 s.A. und das über ein Fünftel hinausgehende Feststellungsbegehren abgewiesen werden mögen. Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Beklagte vertritt den Standpunkt, daß eine Verschuldensteilung von 1 : 4 zu Lasten des Klägers gerechtfertigt wäre. Dies trifft jedoch nicht zu:

Nach ständiger Rechtsprechung entscheidet bei der Verschuldensabwägung die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Verkehrssicherheit im allgemeinen und im konkreten Fall, sowie das Ausmaß des Verschuldens und der Grad der Fahrlässigkeit des einzelnen Verkehrsteilnehmers (ZVR 1967/11; ZVR 1980/333; 8 Ob 42/81 uza). Ein Verstoß gegen die Vorrangregel wiegt zwar grundsätzlich erheblich schwerer als Geschwindigkeitsüberschreitungen, dies gilt aber nur solange, als die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht ebenfalls als schwerwiegend zu qualifizieren ist (ZVR 1984/210 ua).

Im vorliegenden Fall wurde die im Ortsgebiet zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h durch Karl A*** um ungefähr 30 % überschritten. Ausdrücklich wurde festgestellt, daß der Anstoß an den Kläger nur ungefähr 1/3 so stark gewesen wäre, wenn A*** die zulässige Geschwindigkeit eingehalten hätte. Es liegt auf der Hand, daß die Verletzungen des Klägers nicht derart schwer gewesen wären, wenn die Wucht des Anpralles in dem beträchtlichen Ausmaß von 2/3 hätte herabgesetzt werden können. Unter diesen Umständen besteht kein Grund, die von den Vorinstanzen übereinstimmend vorgenommene Verschuldensteilung zugunsten der Beklagten abzuändern. Zum Schmerzengeld stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, daß S 900.000 ausgereicht hätten, die Schmerzen, Leiden und Unbilden des Klägers abzugelten. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen bietet sich ein derart schwerwiegendes Bild der Zerstörung der Persönlichkeit des im Unfallszeitpunkt 44 Jahre alten Klägers in physischer und psychischer Hinsicht, daß eine Herabsetzung des zuerkannten Schmerzengeldes um etwas mehr als 100.000 S - wie dies die Beklagte anstrebt - nicht in Betracht gezogen werden kann. Es sei bloß darauf verwiesen, daß der Oberste Gerichtshof gerade bei einem apallischen Syndrom für die damit verbundenen überaus schweren Leiden bereits mehrmals bis zu 1 Mill.S Schmerzengeld zuerkannte (8 Ob 20/86; 5 Ob 608/84; 2 Ob 15/88 ua). Die im vorliegenden Fall festgestellten Schmerzen des Klägers und seine schwerste körperlich-seelische Beeinträchtigung geben keinen Anlaß, von den in den genannten Entscheidungen dargelegten Erwägungen zu dessen Lasten abzugehen. Auch die Schmerzengeldbemessung der Vorinstanzen ist daher zutreffend.

Demgemäß war der Revision der Beklagten der Erfolg zu versagen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E13939

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0020OB00024.88.0412.000

Dokumentnummer

JJT_19880412_OGH0002_0020OB00024_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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