TE OGH 1988/4/12 10ObS82/88

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Veröffentlicht am 12.04.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Kellner sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Rupert Dollinger (AG) und Franz Riepl (AN) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Stjepan S***, Popovaca, Kolodrovska 1/80, YU-41317, vertreten durch Dr. Helmut Hinek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*** U***,

Adalbert Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Jänner 1988, GZ 33 Rs 3/88-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 28.Oktober 1987, GZ 3 Cgs 1037/87-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 8.Jänner 1987 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 11.Juli 1986 auf Gewährung einer Rente aus Anlaß des Arbeitsunfalles, den dieser im Juli 1970 im Betrieb des Johann W***, 3161 St. Veith an der Göls erlitten habe, mangels Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund von Unfallfolgen ab.

Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Der Arbeitsunfall vom 14.Juli 1970 habe keine Funktionsstörungen verursacht, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % zur Folge gehabt hätten. Die begehrte Versehrtenrente von 40 % der Vollrente stehe gemäß § 203 Abs1 ASVG daher nicht zu. Das Berufungsgericht gab der nur wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und dem Inhalt nach auch wegen unrichtiger Beweiswürdigung erhobenen Berufung des Klägers keine Folge. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängel und erachtete die aufgenommenen Beweise für ausreichend.

In seiner Revision macht der Kläger unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revision kommt keine Berechtigung zu.

Der Kläger hat in seiner Berufung keine Rechtsrüge erhoben. Hat die unterlegene Partei ihre Berufung aber nicht auch auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt, so kann die von ihr versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (JBl.1954, 516, JBl.1959, 458 uva). In den Revisionsausführungen macht der Kläger in Wahrheit aber nicht unrichtige rechtliche Beurteilung, sondern Verfahrensmängel erster Instanz geltend, deren Vorliegen das Berufungsgericht nicht als gegeben erachtete und bemängelt, daß dieses die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens für entbehrlich hielt. Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen schon vom Berufungsgericht verneint wurde, können auch in Sozialrechtssachen nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (JBl.1988, 196 uva). Die Frage aber, ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, fällt in das Gebiet der Beweiswürdigung und ist daher nicht revisibel (EvBl.1958/94 uva).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 77 Abs1 Z 2 lit.b ASGG.

Anmerkung

E13664

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:010OBS00082.88.0412.000

Dokumentnummer

JJT_19880412_OGH0002_010OBS00082_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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