TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/21 2002/09/0149

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol;
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol;

Norm

LPolG Tir 1976 §14;
LPolG Tir 1976 §15 Abs3 lita;
LPolG Tir 1976 §15 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. Juli 2002, Zl. Präs.III-20.150/5, betreffend Bordellbewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte am 21. April 1999 beim Bürgermeister der Gemeinde W die Behandlung seines "Anliegen - Etablissement, geführt wie in V" bei der nächsten Gemeinderatssitzung.

Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages begehrte der Beschwerdeführer mit (von seinem Rechtsanwalt verfassten) Schriftsatz vom 27. Juli 1999 die Erteilung einer Bordellbewilligung für den Standort M in W. Zur Frage des Bedarfes an einem Bordell führte er aus, dass im Umkreis von ca. 45 km von diesem Standort kein Bordellbetrieb etabliert sei; das erweiterte Einzugsgebiet sei mit 60.000 bis 90.000 Einwohnern anzusetzen. In benachbarten Gemeinden bestehe kein Bordellbetrieb; es sei daher davon auszugehen, dass "ein entsprechender Bedarf besteht".

Mit Bescheid vom 10. Jänner 2000 wies der Bürgermeister den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, der Bedarf nach dem Betrieb eines Bordells sei nicht gegeben. In W betrage die erwachsene männliche Bevölkerung (bezogen auf die Nationalratswahl 1999) nur 499; daraus könne kein Bedarf nach einem Bordell abgeleitet werden. Aber selbst unter Einbeziehung weiterer (näher bezeichneter) Regionen sowie benachbarter Gemeinden (im Bezirk K) ergebe sich nur eine Anzahl von rund 5.000 männlichen Erwachsenen. Da die Staatsgrenze zwischen Österreich und Deutschland "keine Behinderung beim Grenzübertritt mehr darstellt" dürften Bordelle im benachbarten Ausland nicht außer Betracht bleiben.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er machte zur "Bedarfsprüfung" insbesonders geltend, im voraussichtlichen Einzugsgebiet (in einem Umkreis von 45 km) sei nur ein einziges bewilligtes Bordell (in V) vorhanden und eine (männliche wahlberechtigte) Bevölkerungszahl von zumindest 100.000 zu berücksichtigen. Es sei auch die Bevölkerungsstruktur des Einzugsgebietes zu prüfen. Die wirtschaftliche Stärke der Region mit einem "hohen Einkommensschnitt", die rapide Abnahme der Eheschließungen und die jährlich zunehmende Scheidungsrate würden für den Bedarf nach einem Bordellbetrieb sprechen. Der Fremdenverkehr mit etwa 2 Millionen Nächtigungen rechtfertige ebenfalls diesen Bedarf.

Der Gemeindevorstand der Gemeinde W wies (nach mehreren, vorausgegangenen Rechtsgängen) letztlich mit dem Bescheid vom 18. März 2002 die Berufung ab. Er vertrat in der Bedarfsfrage die Auffassung, im voraussichtlichen Einzugsgebiet im Umkreis von rund 45 km seien bereits sieben bewilligte Bordelle (nämlich in V, Ku, U und L, zwei in S und eines im rund 50 km entfernten Z) vorhanden. Diesen Bordellen würden unter Einbeziehung der Salzburger Gemeinden und der Bewohner des Landkreises R sowie unter Berücksichtigung der Fremdennächtigungen eine (männliche und wahlberechtigte) Bevölkerungszahl von rund 116.000 Personen gegenüberstehen. Nach der derzeitigen Bevölkerungszahl und Bevölkerungsstruktur sei der Bedarf an Bordellen sicherlich gedeckt. Dabei spiele auch die "Verkehrssituation" eine gewichtige Rolle, sei doch anzunehmen, dass ein potentieller Bordellkunde aus R eher auf der Autobahn nach Ku fahre, und das in der Nähe der Autobahnausfahrt befindliche Bordell besuchen werde, da es "schneller und verkehrsmäßig besser zu erreichen sei als ein Bordell in W". Bedarf nach dem Betrieb eines Bordells könne dann angenommen werden, wenn er angezeigt erscheine, um im Einzugsgebiet auftretende verbotene Erscheinungsformen der Prostitution zu vermeiden. Diesbezügliche Erhebungen (beim Landesgendarmeriekommando und beim Landesgericht I) hätten aber keine Hinweise auf außergewöhnliche Formen verbotener Prostitution oder vermuteter Sexualdelikte in den Bezirken K und Ku ergeben. Zu den vom Beschwerdeführer beigebrachten Auszügen aus dem Internet und den Kontaktanzeigen aus Bezirksblättern sei festzustellen, dass solche Anzeigen als Maßstab für die Notwendigkeit eines weiteren Bordells nicht gelten könnten, weil sie trotz des "bestehenden dichten Bordellnetzes in Tirol und dem angrenzenden Bundesland Salzburg nicht verhindert werden konnten". Außer in den Anzeigen aus Ki, dem Btal und Ku könne kein weiterer örtlicher Bezug festgestellt werden, weil entweder Chiffre-Nummern oder Handy-Nummern angegeben worden seien.

Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung. In der Bedarfsfrage machte er geltend, es sei im Sinne des "Bedarfsbegriffes" nur das Bordell in V maßgeblich. Auch durch dieses Bordell könne die Geheimprostitution nicht verhindert werden; es seien nämlich eine Flut von Annoncen in Bezirksblättern aufgetaucht, die auf Geheimprostitution hinweisen würden. Auf Grund dieser Anzeigen aus Ki, dem Btal und Ku sowie innerhalb des Bezirkes K und Ku sei die Bedarfsfrage zu bejahen. Dabei sei nicht zu prüfen, wohin ein Bordellkunde lieber und schneller fahren könne. Die Erhebungen beim Landesgendarmeriekommando und beim Landesgericht I seien nur buchstabenbezogen (nämlich im Hinblick auf seine Person; also Buchstabe "K" erfolgt). Das Wesen der Geheimprostitution sei es, "geheim" zu sein; durch die Anzeigen in den Bezirksblättern sei ausreichend dargestellt, dass Geheimprostitution betrieben werde.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 22. Juli 2002 wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab.

Begründend führte sie aus, der Gemeindevorstand habe das voraussichtliche Einzugsgebiet zulässigerweise auf einen Umkreis von 45 km (Luftlinie) von W festgelegt und das benachbarte Bundesland Salzburg und das benachbarte Ausland berücksichtigt. In diesem voraussichtlichen Einzugsgebiet sei eine (im Einzelnen näher aufgeschlüsselte) männliche Bevölkerungszahl von 116.000 als potentielle Kunden zu berücksichtigen. Dem Gemeindevorstand könne nicht entgegengetreten werden, wenn er die bestehenden und betriebenen Bordelle, darunter die im Bezirk Z, einbezogen habe; das Bordell in Ku sei genehmigt und seit ca. einem Jahr in Betrieb.

Die Anfragen beim Landesgericht bzw. beim Landesgendarmeriekommando seien nicht nur personenbezogen erfolgt. Einige (der vom Beschwerdeführer beigebrachten) Anzeigen, nämlich jene aus Ki, dem Btal und aus Ku, würden auf ein Angebot an telefonischen Sexualkontakten im voraussichtlichen Einzugsgebiet hinweisen; diese Form von Sexualbeziehungen könne durch ein zusätzliches Bordell (in W) nicht verhindert werden. Den Internetauszügen sei zu entnehmen, dass darin ein finanzielles Interesse (ausdrücklich) verneint werde. Auf Grund der immer gleich lautenden Mehrwertnummer sei anzunehmen, dass es sich hier um eine Art Telefonsex handle. Im Ergebnis könnten die Internetauszüge und die Zeitungsannoncen, in denen ebenfalls nur Mehrwertnummern angegeben seien, somit eine verbotene gewerbsmäßige körperliche Hingabe an Personen des anderen Geschlechts zu deren sexuellen Befriedigung nicht belegen.

Bei der Bedarfsprüfung sei auch zu berücksichtigen, ob in einer benachbarten Gemeinde bereits ein Bordell betrieben werde. Im voraussichtlichen Einzugsgebiet würden bereits sechs bewilligte Bordelle betrieben; das Bordell in Z liege jedoch am Rande dieses Einzugsgebietes. Durch die Bordelle in den (nahe gelegenen und auch schnell erreichbaren) Gemeinden Ku und V bestehe kein Bedarf nach einem weiteren Bordell in W. Aufgeteilt auf die geplanten sechs Bordelle im Einzugsgebiet ergebe sich eine potentielle Kundenanzahl pro Bordell von 17.000 bis 20.000 Personen; in den Bezirken Ku und K würden den zwei Bordellen in Ku und in V je rund 25.000 Kunden gegenüberstehen. Es sei davon auszugehen, dass alleine diese beiden Bordelle (in Ku und in V) die Nachfrage aus dem Gebiet von W abdecken könnten. Die Gemeinden Ku und V seien "benachbarte Gemeinden" im Sinne des § 15 Abs. 4 des Landes-Polizeigesetzes.

Da ein Bedarf nach dem Betrieb eines Bordells (in W) fehle, habe die beantragte Bordellbewilligung von der Gemeindebehörde versagt werden müssen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen §§ 14 und 15 des Tiroler

Landes-Polizeigesetzes (im Folgenden kurz: LPolG;

LGBl. Nr. 60/1976) lauten:

"5. Abschnitt

Prostitution

§ 14

Verbot

Verboten ist:

a) die gewerbsmäßige Hingabe des eigenen Körpers an Personen des anderen Geschlechtes zu deren sexueller Befriedigung (Prostitution) außerhalb behördlich bewilligter Bordelle (§ 15);

b) die außerhalb behördlich bewilligter Bordelle erfolgende Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution;

c) die Gewährung oder Beschaffung der Gelegenheit, insbesondere durch Überlassung von Räumen, zur Ausübung der Prostitution oder zur Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle.

§ 15

Bordellbewilligung

(1) Ein Bordell darf nur mit behördlicher Bewilligung (Bordellbewilligung) betrieben werden.

(2) Eine Bordellbewilligung darf nur Personen erteilt werden, die

a)

voll handlungsfähig und verlässlich sind;

b)

die Staatsbürgerschaft einer Vertragspartei des EWR-Abkommens besitzen. Als nicht verlässlich sind Personen anzusehen, die

              1.              wegen einer mit Vorsatz begangenen Tat gerichtlich verurteilt worden sind, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 44/2001, oder einer vergleichbaren Vorschrift eines anderen Staates unterliegt, oder

              2.              wenigstens dreimal wegen einer Übertretung von Vorschriften auf dem Gebiet der Prostitution, des Veranstaltungswesens oder des Jugendschutzes bestraft worden sind.

(3) Eine Bordellbewilligung darf nur erteilt werden, wenn

a)

ein Bedarf nach dem Betrieb eines Bordells (Abs. 4) besteht,

b)

das Bordell in einem nicht auch anderen Zwecken dienenden Gebäude betrieben werden soll und

              c)              öffentliche Interessen nicht dagegen sprechen, insbesondere nicht zu befürchten ist, dass der Betrieb eines Bordells zu Missständen führt, die das örtliche Gemeinschaftsleben in unzumutbarer Weise stören. Hiebei ist insbesondere auf mögliche Beeinträchtigungen der in der Nachbarschaft lebenden oder sonst sich längere Zeit dort aufhaltenden Personen, insbesondere Jugendlicher, Bedacht zu nehmen.

(4) Ob ein Bedarf nach dem Betrieb eines Bordells besteht, ist insbesondere unter Bedachtnahme auf die Einwohnerzahl und die Bevölkerungsstruktur des voraussichtlichen Einzugsgebietes sowie unter Bedachtnahme darauf zu beurteilen, ob in einer benachbarten Gemeinde bereits ein Bordell betrieben wird.

(5) Eine Bordellbewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 vorliegen.

(6) Eine Bordellbewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung öffentlicher Interessen im Sinne des Abs. 3 erforderlich ist.

(7) Eine Bordellbewilligung ist zu versagen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 nicht vorliegt.

(8) Eine Bordellbewilligung erlischt, wenn der Betrieb des Bordells nicht binnen zwei Jahren nach Eintritt ihrer Rechtskraft aufgenommen oder für mehr als acht Monate unterbrochen wurde.

(9) Eine Bordellbewilligung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 ist von der Behörde in Abständen von höchstens fünf Jahren, beginnend mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bordellbewilligung, zu überprüfen.

(10) Wird ein Bordell ohne Bewilligung betrieben, so hat die Behörde dessen Schließung zu verfügen. Von der Schließung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach § 19 zuständige Behörde (§ 23 Abs. 2) zu verständigen."

Nach den Gesetzesmaterialien zum 5. Abschnitt "Prostitution" des LPolG (vgl. Beilage 3 zu den Stenografischen Berichten des Tiroler Landtages, VIII. Periode, Tagung am 6. und 7. Juli 1976, Seite 13) erachtet der Landesgesetzgeber in Tirol die staatliche Regelung der "Erscheinung der Prostitution" wegen der mit ihr verbundenen, das örtliche Gemeinschaftsleben oft in beträchtlichem Ausmaß störenden Begleiterscheinungen - etwa das Zuhälterunwesen oder die Verbreitung von Geschlechtskrankheiten - für unumgänglich. Den Gesetzesmaterialien zufolge sei unbestritten, dass die bessere Lösung des Prostitutionsproblems (statt gänzlicher Unterdrückung) darin liege, gewisse Formen der Prostitution zu dulden und strenger staatlicher Kontrolle (Reglementierung) zu unterwerfen. Das LPolG wähle - so die Absicht des Landesgesetzgeber - den Weg der Bewilligung der Bordellprostitution, weil dadurch die Prostituierten von der Straße verbannt würden, besonders das Zuhältertum eingeschränkt werde und eine intensive gesundheits-, sicherheits- und sittlichkeitspolizeiliche Kontrolle gewährleistet sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27. März 2000, Zl. 97/10/0030, zum Begriff des Bedarfes im Sinne des § 15 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 LPolG dargelegt, dass "Bedarf" im Sinne dieser Gesetzesstellen nicht etwa überall dort besteht, wo eine - nicht zuletzt angebotsindizierte - Nachfrage besteht, die die gewinnbringende bzw. wirtschaftliche Führung eines Bordellbetriebes zuließe. Dem Gesetz liegt keineswegs die Zielvorstellung zu Grunde, es solle die "Versorgung der Bevölkerung" mit Bordellbetrieben (überall dort, wo ausreichende Nachfrage besteht) sichergestellt werden. Auch in Ansehung des Bedarfsbegriffes hat die Auslegung den erklärten Gesetzeszweck zu beachten, die Prostitution, die als nicht wünschenswerte Erscheinung bezeichnet wird, auf das unvermeidliche Ausmaß einzuschränken. Nach den Zielvorstellungen des Gesetzes soll die Prostitution insgesamt auf bewilligte Bordelle beschränkt werden; dem liegt offenbar die Überlegung zu Grunde, dass es für die öffentliche Ordnung günstiger sei, wenn die Prostitution nur an einigen wenigen, behördlich genehmigten und behördlichen Kontrollen leicht zugänglichen Orten in Erscheinung trete. Angesichts dieses Gesetzeszweckes kann Bedarf nach dem Betrieb eines Bordells angenommen werden, wenn jener angezeigt erscheint, um andernfalls im fraglichen Einzugsgebiet auftretende verbotene Erscheinungsformen der Prostitution wie Straßen- und Wohnungsprostitution durch nicht kontrollierte Prostituierte zu vermeiden. Die in § 15 Abs. 4 LPolG genannten Bezugsgrößen (Einwohnerzahl, Bevölkerungsstruktur, Bestehen anderer Bordelle) bilden - nach der Beobachtung der tatsächlichen gegenwärtigen Verhältnisse - Anhaltspunkte für die Prognose eines Bedarfes im soeben dargelegten Sinn.

Davon ausgehend vermag der Beschwerdeführer die Beurteilung der Gemeindebehörden, es bestehe kein Bedarf nach dem Betrieb eines Bordells (in W), nicht zu entkräften.

Sein Hinweis darauf, Geheimprostitution sei ihrem Wesen nach "geheim", führt nicht dazu, dass ein Nachweis der Bewilligungsvoraussetzung "Bedarf" deshalb entbehrlich ist und ohne Beweisgrundlage das Vorhandensein von Geheimprostitution im voraussichtlichen Einzugsgebiet (in W) automatisch angenommen (unterstellt) werden müsste. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe "zugestanden", einige Zeitungsannoncen würden den Verdacht der Prostitution im voraussichtlichen Einzugsgebiet bestätigen, trifft nicht zu. Eine derartige Aussage wurde im angefochtenen Bescheid nicht getroffen.

Die belangte Behörde hat unmissverständlich festgestellt, dass die (vom Beschwerdeführer beigebrachten) Internetauszüge und Zeitungsannoncen verbotene Prostitution im Sinne des § 14 lit. a LPolG nicht belegen würden. Insoweit sie zu diesen Unterlagen darlegte, einige Anzeigen würden auf ein "Angebot an telefonischen Sexualkontakten" hinweisen, bzw. die Mehrwertnummern, die in diesen Internetauszügen und Zeitungsannoncen angegeben seien, würden eine "Art Telefonsex" erkennen lassen, ist damit nicht belegt, dass diese Erscheinungen verboten bzw. Formen verbotener Prostitution (im Sinne des § 14 lit. a LPolG) sind, die dem voraussichtlichen Einzugsgebiet zuzuordnen sind. Dass nach den Zielvorstellungen des LPolG "Telefonsex" - zumal bei dieser Erscheinungsform die Hingabe des eigenen Körpers an Personen des anderen Geschlechts fehlt - nicht als eine verbotene Erscheinungsform der Prostitution anzusehen ist, nicht "von der Straße verbannt" zu werden braucht und der "intensiven gesundheits-, sicherheits- und sittlichkeitspolizeilichen Kontrolle" nicht bedürftig erscheint, ist evident. Das Auftreten von "Telefonsex" bzw. von "telefonischen Sexualkontakten" vermag daher den Bedarf nach dem Betrieb eines Bordells (im voraussichtlichen Einzugsgebiet) nicht nachzuweisen.

Der Beschwerdeführer meint zwar, es würde "in regionalen Zeitungen Prostitution angeboten", bzw. er habe "nachgewiesen", dass in W "tatsächliche Erscheinungsformen von verbotener Prostitution bestehen", diesen - nicht näher konkretisierten - Behauptungen fehlt allerdings eine taugliche Beweisgrundlage. Mit seinem Vorbringen, er "hätte einen Privatdetektiv beauftragen können", gibt der Beschwerdeführer letztlich selbst zu erkennen, dass konkrete Anhaltspunkte für das Auftreten verbotener Geheimprostitution für den Fall des Versagens der beantragten Bewilligung von ihm nicht nachgewiesen wurden.

Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Beschwerde insgesamt betrachtet keinen relevanten Verfahrensfehler der Behörde auf, bei deren Unterbleiben sie in Ansehung der Bedarfsbeurteilung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG).

Ist somit im Beschwerdefall die Bewilligungsvoraussetzung des § 15 Abs. 3 lit. a LPolG schon deshalb nicht gegeben, weil im voraussichtlichen Einzugsgebiet verbotene Erscheinungsformen der Prostitution nicht auftreten und daher "Bedarf" nach dem Betrieb eines Bordells nicht besteht, dann kann eine Auseinandersetzung mit im Abs. 4 leg. cit. beispielsweise angeführten Kriterien (Anhaltspunkten) für die Prognose eines "Bedarfes" unterbleiben.

Auf die gegen diese Eventualbegründung (nämlich ein "Bedarf" könnte durch Bordelle in "benachbarten Gemeinden" in Ku und in V abgedeckt werden) erstatteten Beschwerdeausführungen braucht nicht weiter eingegangen zu werden, weil das Ergebnis angesichts des fehlenden "Bedarfs" nicht von der Richtigkeit dieser Begründung abhängt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 21. September 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090149.X00

Im RIS seit

20.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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