Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Dieter Waldmann und Mag. Günter Köstelbauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Josefine P***, Verkäuferin, Wien 19., Salzergasse 6/17, vertreten durch Dr. Gerlinde Dellhorn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Annemarie D***, Trafikantin, Wien 20., Leystraße 19-21, vertreten durch Dr. Renate Plematl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 97.228,10 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. November 1987, GZ 32 Ra 98/87-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15. April 1987, GZ 5 Cga 1155/86-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.243,80 (darin S 385,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die in der Revision allein aufgeworfene Frage, ob die Entlassung der Klägerin gerechtfertigt war, richtig gelöst. Es reicht daher aus, auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß sich die Vorwürfe der Beklagten gegen die Klägerin nach den maßgeblichen Feststellungen darauf reduzieren, daß die Klägerin die Trafik im Juni 1986 zwar mehrmals nach Geschäftsschluß, aber 5 bis 10 Minuten vor dem Ende der Arbeitszeit verließ. Die Klägerin wurde dabei jeweils von der Beklagten beobachtet, aber deshalb nie beanstandet. Da die Klägerin die vorgesehenen Abschlußarbeiten schon vorher erledigen konnte, ist durch die geringfügige und unbeanstandet gebliebene Arbeitszeitverkürzung für die Beklagte kein Nachteil entstanden (vgl. Kuderna, Entlassungsrecht 94, 66 ff; Arb. 10.146). Die übrigen zur Rechtfertigung der Entlassung vorgebrachten Vorwürfe der Nachlässigkeit in der Verrichtung der Arbeit sind nicht erwiesen. Nach den Feststellungen veranlaßte die Klägerin ohnehin die Nachbestellung von Zeitschriften; die unzulängliche Fassung von Tabakwaren hatte ihren Grund im Mangel an Bargeld in der Kassa, den die Beklagte zu vertreten hatte und eine mangelhafte Reinigung des Geschäftslokals war nicht objektivierbar. Der Klägerin ist lediglich ein mangelhaftes Nachfüllen des Zigarettenautomaten anzulasten, wobei dieses Fehlverhalten noch als geringfügig einzustufen ist. Die in der Revision aufgestellte Behauptung, der Beklagten wären daraus betriebliche Nachteile erwachsen, entspricht nicht den Feststellungen. Es kann daher insgesamt auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin die Interessen der Beklagten so schwer verletzt habe, daß dieser eine weitere Zusammenarbeit auf für die Zeit der Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden konnte (Kuderna aaO 37 ff). Die in der Revision zitierte Entscheidung 4 Ob 153/84 betrifft die Mißachtung von Sicherheitsvorschriften und somit einen anders gelagerten Sachverhalt.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 50 und 41 ZPO begründet.
Anmerkung
E14025European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00080.88.0413.000Dokumentnummer
JJT_19880413_OGH0002_009OBA00080_8800000_000