Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Hofmann, Dr.Schlosser und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Peter P***, Rechtsanwalt, Wels, Eisenhowerstraße 40, als Masseverwalter im Konkurs des Johann S***, Installations- und Brunnenmachermeister, Stadl-Paura, wider die beklagte Partei V*** Rohstoffhandel
Gesellschaft mbH., Wien 7.,Schottenfeldgasse 79, vertreten durch Dr.Klaus Galle, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung (Streitwert S 100.000) infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 23. Oktober 1987, GZ. 3 R 94/87-40, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, vom 30.Dezember 1986, GZ. 51 Cg 40/83-36 aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.243,80 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (hievon S 385,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Begründung:
Über das Vermögen des Johann S*** wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 6.Juli 1982, S 22/82, der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt.
Mit der am 5.7.1983 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Bezahlung des Betrages von S 100.000 s.A. Er führte aus, die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners habe bereits mehr als ein Jahr vor Konkurseröffnung bestanden. Bereits zu Beginn des Jahres 1982 hätten andrängende Gläubiger zur Geltendmachung ihrer Forderungen Klagen überreicht und gehäuft Exekutionen geführt. Soweit andrängende Gläubiger unter dem Druck von Klagen und Exekutionen im Zustand der Zahlungsunfähigkeit vom Schuldner Befriedigung oder Zahlung erlangt hätten, sei ihnen sowohl die Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners als auch die Benachteiligungsabsicht bekannt gewesen oder hätte ihnen bei gehöriger Aufmerksamkeit bekannt sein müssen. Die beklagte Partei habe "nach Klage und Exekutionsführung" Zahlung des Betrages von S 100.000 erlangt. Diese Zahlung werde nach den Bestimmungen der §§ 27 ff KO, insbesondere nach § 28 Z 2 und § 30 Abs1 Z 3 KO angefochten.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 22.3.1984 brachte der Kläger vor, Johann S*** habe mit der beklagten Partei eine Ratenvereinbarung geschlossen, die er nicht eingehalten habe. Erich P*** von der beklagten Partei, der auf Zahlung gedrängt habe, sei von Johann S*** mitgeteilt worden, daß er nicht zahlen könne, worauf Ericht P*** auf sofortiger Barzahlung bestanden und erklärt habe, daß künftig nur Barzahlungsgeschäfte getätigt würden. Darauf sei ihm der Betrag von S 100.000 bezahlt worden.
Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Im Zeitpunkt, als sie mit Johann S*** ein Ratenübereinkommen geschlossen habe, sei ihr seine wirtschaftliche Lage nicht bekannt gewesen, Johann S*** habe erklärt, die fällige Forderung nicht sofort begleichen zu können, weil er Außenstände bei Gemeinden habe und nur nach Maßgabe einlangender Zahlungen selbst Zahlung leisten könne. Schon die Tatsache, daß Johann S*** in der Lage gewesen sei, S 100.000 zu bezahlen, erweise, daß er nicht zahlungsunfähig gewesen sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, der Geschäftsführer der beklagten Partei Erich P*** habe von Rosa S*** Zahlung begehrt, worauf der beklagten Partei der Betrag von S 100.000 überwiesen worden sei. Die beklagte Partei habe gegen Johann S*** nicht Exekution geführt.
In rechtlicher Hinsicht führte der Erstrichter aus, das Klagebegehren sei unschlüssig, weil kein Rechtsgestaltungsbegehren gestellt worden sei. Darüber hinaus sei die anfechtbare Rechtshandlung nicht präzisiert. Das Klagsvorbringen, die beklagte Partei habe nach Klage und Exekutionsführung den Betrag von S 100.000 erhalten, sei dahin zu verstehen, daß ein Exekutionstitel für die Forderung vorliege. Das Verfahren habe aber ergeben, daß von einem solchen jedenfalls nicht Gebrauch gemacht worden sei. Die Berufung auf alle Anfechtungstatbestände ersetze nicht das erforderliche Tatsachenvorbringen.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers Folge, hob es unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehalts auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung der Verhandlung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Sachvorbringen in der Klage reiche für die Anfechtungstatbestände der §§ 30 Abs1 Z 3 und 31 Abs1 Z 2 KO aus. Der Kläger habe behauptet, die angefochtene Zahlung an die beklagte Partei sei nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners und in Kenntnis derselben erfolgt, um die beklagte Partei vor anderen Konkursgläubigern zu begünstigen; zumindest hätte ihr die Begünstigungabsicht bekannt sein müssen. Das Vorbringen, die beklagte Partei habe nach Klage und Exekution Zahlung erlangt, habe sich zwar als unrichtig herausgestellt, doch liege in dieser Änderung des Sachvorbringens keine Klagsänderung, zumal über die Identität der erfolgten und angefochtenen Zahlung zwischen den Streitteilen kein Zweifel bestehe. Die beklagte Partei habe in dem für die Anfechtung in Betracht kommenden Zeitraum nur eine einzige Zahlung von S 100.000, die nunmehr angefochten werde, erhalten. Das Klagebegehren sei auch wegen Fehlens des Rechtsgestaltungsbegehrens nicht unschlüssig. Da die Konkursordnung keine positive Bestimmung über die Formulierung des Begehrens einer Anfechtungsklage enthalte, schließe sich das Berufungsgericht jenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes an, welche ein Rechtsgestaltungsbegehren in jenen Fällen für entbehrlich halten, in denen ein Leistungsbegehren möglich ist.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs der beklagten Partei ist nicht gerechtfertigt.
Was die Schlüssigkeit des Klagebegehrens betrifft so hat der erkennende Senat in der Entscheidung vom 3.12.1986, 1 Ob 655/86 (SZ 59/216 = EvBl.1987/104 = ÖBA 1987, 322), mit ausführlicher Begründung die Rechtsansicht vertreten, daß das Begehren der Anfechtungsklage insoweit, als ein Leistungsbegehren möglich ist, nicht auch noch ein Rechtsgestaltungsbegehren enthalten muß; sein Fehlen macht das Klagebegehren nicht unschlüssig. Diese Rechtsauffassung hat in der Lehre Zustimmung gefunden (Wilhelm in WBl.1987, 74; Konecny in ÖBA 1987, 311, 312); an ihr ist festzuhalten, zumal die Rekurswerberin keine neuen Gesichtspunkte gegen die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung ins Treffen führt. Die angefochtene Rechtshandlung, die Zahlung eines Betrages von S 100.000, wurde in der Klage ausreichend deutlich bezeichnet. Wenn in der Klage ausgeführt wurde, die beklagte Partei habe "nach Klage und Exekutionsführung" Zahlung erlangt, so war dies nicht dahin zu verstehen und wurde von der beklagten Partei auch nicht dahin verstanden, daß eine durch Exekutionsführung erlangte Zahlung angefochten werde. Wenn der Kläger sein Sachvorbringen in der Folge dahin richtigstellte, daß die Zahlung des Betrags von S 100.000 auf Grund einer mit der beklagten Partei getroffenen Ratenvereinbarung erfolgte, so stellt dies keine Änderung des rechtserzeugenden Sachverhaltes dar, so daß eine Klagsänderung, die als außerhalb der Jahresfrist des § 43 Abs2 KO liegend verspätet erfolgt wäre (vgl. EvBl.1987/104), nicht vorliegt.
Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E13722European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0010OB00558.88.0413.000Dokumentnummer
JJT_19880413_OGH0002_0010OB00558_8800000_000