TE OGH 1988/4/13 9ObA78/88

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Veröffentlicht am 13.04.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr. Dieter Waldmann und Mag. Günter Köstelbauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ludwig L***, Angestellter, Graz, Abstallergasse 41, vertreten durch Dr. Robert A. Kronegger und Dr. Rudolf Lemesch, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei D*** Vertriebsgesellschaft m.b.H., Salzburg-Gartenau, vertreten durch Dr. Viktor Wolczik und Dr. Alexander Knotek, Rechtsanwälte in Baden, wegen Feststellung (Streitwert S 157.990,--; für Gebühren S 6.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 9. Dezember 1987, GZ 8 Ra 1099/87-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Graz vom 26. September 1986, GZ 3 Cr 63/86-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.225,45 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 565,95 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Das Berufungsgericht stellte im zweiten Rechtsgang zu der noch allein entscheidungswesentlichen Frage der vom Kläger behaupteten und daher von ihm zu beweisenden Umgehungsabsicht fest, daß die beklagte Partei ein Handelsunternehmen mit einem Umsatz von zuletzt ca. S 50 Mio jährlich ist, das 1100 Kunden hat und sechs Angestellte ausschließlich im eigenen Betrieb beschäftigt, wogegen weitere 6-7 Mitarbeiter an die Fa. M*** verliehen werden, die mit S 12,3 Mio Großkundin der beklagten Partei ist. Die Beweiswürdigung der zweiten Instanz ergab, daß gewisse wirtschaftliche Verflechtungen mit der Fa. M*** bestehen dürften. Das Beweisverfahren erbrachte aber keinen Anhaltspunkt dafür, daß die beklagte Partei dem Zweck dient, Arbeitnehmer nur der Fa. M*** und ihren "Schwesterunternehmungen" zu dem Zweck dauernd zu überlassen, damit diese Arbeitnehmer als Angehörige des Überlasserbetriebes keinen betriebsverfassungsrechtlichen Schutz nach § 105 ArbVG genießen.

Auf Grund dieser Feststellungen und dieser Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht die Beweislast richtig verteilt. Feststellungen, die eine Beweislastumkehr zugunsten des Klägers allenfalls rechtfertigen würden, hat die zweite Instanz nicht getroffen.

Im übrigen reicht es aus, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen, das die zweite Instanz unter Beachtung der Bindung an die im Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes vom 15. Juli 1987, 9 Ob A 63/87, geäußerte Rechtsansicht gefällt hat (§ 48 ASGG).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E14027

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00078.88.0413.000

Dokumentnummer

JJT_19880413_OGH0002_009OBA00078_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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