TE OGH 1988/4/14 7Ob554/88

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Veröffentlicht am 14.04.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Walburga Z***, Geschäftsfrau, Metnitz, Marktplatz 5, vertreten durch Dr. Franz Kleinszing und Dr. Christian Puswald, Rechtsanwälte in St. Veit/Glan, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Ing. Kurt Z***, Fahrschulinhaber, St. Veit/Glan, Friesacher Straße 8, vertreten durch Dr. Heimo Verdino, Rechtsanwalt in St. Veit/Glan, wegen einstweiligem Unterhalt (Streitwert 60.000,- S), infolge Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 3. Februar 1988, GZ 3 R 579/87-12, womit der Beschluß (einstw. Verfügung) des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan vom 9. November 1987, GZ 2 C 43/87-9, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende und gefährdete Partei ist schuldig, dem Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei die mit 3.397,35 S bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung (308,85 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Im Zuge eines Unterhaltsprozesses begehrte die klagende und gefährdete Partei (kurz: Klägerin) die Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch Gewährung eines einstweiligen Unterhaltes von monatlich 5.000,- S.

Das Erstgericht hat die begehrte einstweilige Verfügung erlassen. Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß diese einstweilige Verfügung ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Klägerin gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig, weil im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 402 und 78 EO auch im Sicherungsverfahren § 527 Abs.2 ZPO anzuwenden ist. Nach dieser Bestimmung kann die Entscheidung des Rekursgerichtes, durch die der Beschluß erster Instanz aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, nur angefochten werden kann, wenn das Rekursgericht einen Rechtskraftvorbehalt beisetzt. An dieser Rechtslage hat auch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 nichts geändert. Die Nennung des § 527 Abs.2 ZPO in § 526 Abs.2 ZPO bezieht sich nicht auf das bloße Unterlassen eines Rechtskraftvorbehaltes (EvBl. 1984/16 ua). Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 402 und 78 EO sowie 41 und 50 ZPO, weil der Gegner der gefährdeten Partei in seiner Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hat.

Anmerkung

E13824

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0070OB00554.88.0414.000

Dokumentnummer

JJT_19880414_OGH0002_0070OB00554_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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