TE OGH 1988/4/14 6Ob552/88

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Veröffentlicht am 14.04.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Eheangelegenheit des Dr. Eugen C***, Geschäftsführer, Salzburg, Elsbethen, Salurnerweg 16, vertreten durch Dr. Dipl. Ing. Christoph Aigner, Rechtsanwalt in Salzburg, und der Sibylle C***, Angestellte, Salzburg, Anifer

Landesstraße 313, vertreten durch Dr. Alfred Ebner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen nachehelicher Aufteilung gemäß den §§ 81 ff EheG, infolge Rekurses der geschiedenen Ehefrau, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 27. Januar 1988, GZ 22 a R 9/88-43, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 9. November 1987, GZ 21 F 12/84-37, zur Verfahrensergänzung aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht stattgegeben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens über den Rekurs der geschiedenen Ehefrau gegen den rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß vom 27. Januar 1988 sind Kosten des zu ergänzenden Verfahrens.

Text

Begründung:

Die Parteien hatten im April 1973 die Ehe geschlossen. Der Mann war damals 28 Jahre alt, die Frau 20 Jahre. Durch die Eheschließung wurde ein im März 1972 geborenes Mädchen legitimiert. Im Juni 1976 gebar die Ehefrau eine weitere Tochter. Seit Mitte Februar 1979 leben die Ehegatten voneinander getrennt. Ende März 1979 hatte der Mann eine Scheidungsklage angebracht, zwei Wochen später hat die Frau eine Widerklage erhoben. Im Frühjahr 1983 stützte die Frau ihr Scheidungsbegehren auch auf § 55 Abs 1 EheG. Hierauf wurde die Ehe der Streitteile mit dem Teilurteil vom 30. Januar 1984 nach dieser Gesetzesstelle geschieden. Dieses Urteil ist seit 22. März 1984 rechtskräftig.

Am 5. April 1984 stellte die geschiedene Ehefrau einen Antrag auf Aufteilung der ehelichen Ersparnisse. Gegenstand des Aufteilungsbegehrens ist eine Stadtrandliegenschaft mit Einfamilienvilla samt Anteilen an einem privaten Zufahrtsweg. Nach dem Antragsvorbringen der Frau haben die Eheleute diesen Besitz im Frühjahr 1978 in der Absicht erworben und ausbauen lassen, dort die Ehewohnung einzurichten. Für den Monatswechsel Februar/März 1979 sei der Umzug geplant gewesen, zehn Tage vor diesem Termin habe der Mann jedoch Frau und Kinder aus der damaligen Ehewohnung gewiesen, das Haus sei nicht mehr gemeinsam bezogen worden. Es unterliege aber als eheliche Ersparnis der nachehelichen Aufteilung. Den derzeitigen reinen Wert schätzte die Frau mit 9 Mio. S ein, ihre Beteiligung durch Haushaltsführung und Kindererziehung erachtete sie gegenüber der selbständigen Erwerbstätigkeit ihres Mannes als gleichwertig. Sie forderte daher eine Ausgleichszahlung von 4,5 Mio. S. Im Rechtsmittelverfahren ist - nach rechtskräftiger Abweisung eines Teilbegehrens von 2 Mio. S, nur noch eine Ausgleichszahlungsforderung von 2,5 Mio. S umstritten. Der geschiedene Ehemann machte in erster Linie geltend, daß im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft ein Großteil der Ausbauarbeiten am Haus noch nicht ausgeführt und finanziert gewesen sei, der Zeitwert des Grundes und des halbfertig gebliebenen Hauses nur etwa 2 3/4 Mio. S betragen hätte und Erwerb und Ausbau des Hauses restlos im Kreditwege finanziert worden seien. Zum anderen bestritt er die Gewichtung der Beitragsleistungen der Frau. Das Erstgericht legte dem Mann eine für April 1984 ermittelte und von diesem Zeitpunkt an nach dem Verbraucherpreisindex 1976 aufzuwertende Ausgleichszahlung von 808.750,- S an die geschiedene Frau auf, wobei ein Teilbetrag von 300.000,- S binnen Monatsfrist ab Rechtskraft der Aufteilungsentscheidung, weitere 300.000,- S ein halbes Jahr später und der Rest ein weiteres halbes Jahr später fällig sein sollten. Die Frau wurde für berechtigt erkannt, ihre Forderung auf der Liegenschaft des Mannes sicherstellen zu lassen. Das Rekursgericht hob diese Entscheidung zur Verfahrensergänzung auf und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Das Erstgericht hatte seiner Entscheidung im wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrundegelegt:

Der Ehemann war und ist Gesellschafter und Geschäftsführer. Abgesehen von seinen Privatentnahmen bezog er stets ein Geschäftsführerentgelt. Dieses beträgt nun zwölfmal jährlich 70.000,- S netto.

Während der Ehemann seiner Berufstätigkeit nachging, führte die Ehefrau in einer dem ehelichen Lebensstil entsprechenden Weise den Haushalt und versorgte die beiden Töchter.

Der Ehemann kaufte Ende April 1978 die im Antrag bezeichnete Liegenschaft mit einem darauf errichteten Rohbau samt Anteilen an der privaten Aufschließungsstraße um den in der Kaufvertragsurkunde ausgewiesenen Preis von 2,4 Mio. S. In Anrechnung auf diesen Preis übernahm der Käufer eine Schuld von 980.000,- S gegenüber einer Bausparkasse, der Restbetrag von 1,420.000,- S war in zwei gleichen Teilbeträgen zu 710.000,- S zahlbar, und zwar der erste Teilbetrag bis Ende September und der zweite bis Ende November 1978. Nach dem Erwerb der Liegenschaft mit dem Rohbau plante ein Architekt dessen Umbau.

Als die Ehegatten Mitte Februar 1979 ihre eheliche Gemeinschaft aufhoben, war das Haus nahezu bezugsfertig.

Bis zu diesem Stichtag waren nach einer vom Ehemann vorgelegten Liste auf Rechnungen ungefähr 1 Mio. S bereits bezahlt, während in der Folge auf Rechnungen ungefähr weitere 2 Mio. S bezahlt wurden. Für den 9. Oktober 1985 war der Verkehrswert der Liegenschaft samt Einfamilienhaus und Anteil an der Aufschließungsstraße mit etwas mehr als 7 Mio. S einzuschätzen.

Im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses verfügten die Ehegatten über Ersparnisse von mindestens 1,5 Mio. S. Dieser Betrag wurde in die Liegenschaft investiert.

Ende Mai 1978 nahmen die Ehegatten ein auf der Liegenschaft sichergestelltes Sparkassendarlehen in der Höhe von 1,5 Mio. S auf. Die Sparkasse hat die Ehefrau aus diesem Darlehen nie in Anspruch genommen und sie in der Folge aus ihrer Haftung entlassen. Der Ehemann leistete auf das in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommene Bausparkassendarlehen sowie auf das eben erwähnte Sparkassendarlehen Rückzahlungen im monatlichen Gesamtbetrag von 20.000,- S. Zur Finanzierung (des Liegenschaftskaufes und des Hausausbaues) tätigte der Ehemann Privatentnahmen von rund 1,5 Mio. S, überzog einen Bankkredit um den Betrag von rund 380.000,- S und nahm von seiner Mutter ein Darlehen in der Größenordnung von 800.000,- S auf. Nach einem finanzamtlichen Betriebsprüfungsbericht vom Mai 1983 über die Gesellschaft m.b.H. & Co KG, an der der Ehemann und sein Geschäftspartner als Kommanditisten beteiligt sind, standen im Zeitraum von März 1978 bis Februar 1979 auf dem Kapitalkonto des Ehemannes einem Bilanzgewinn von 285.548,- S Entnahmen von 566.736,75 S gegenüber, so daß der Negativstand dieses Privatkontos von 1,185.803,84 S auf 1,466.992,59 S anstieg. Für die folgende Jahresperiode vom März 1979 bis Februar 1980 wurden Entnahmen von nahezu 900.000,- S bei einem Bilanzgewinn von 412.259,- S ausgewiesen, für die Jahresperiode vom März 1980 bis Februar 1981 Entnahmen von 1,264.745,36 S bei einem Bilanzgewinn von weniger als 400.000,- S, so daß der Negativstand des Kapitalkontos des Ehemannes zum 28. Februar 1981 auf 2,782.337,35 S angestiegen war (tendenziell parallel hiezu lief die festgestellte Entwicklung des Kapitalkontos beim zweiten Kommanditisten, während andererseits das Kapitalkonto der Komplementärgesellschaft in den drei Berichtsjahren von etwas über 330.000,- S auf mehr als 900.000,- S anstieg). Die Handelsgesellschaft war infolge der hohen Privatentnahmen der beiden Kommanditisten stets überschuldet. Zuletzt verpfändeten die beiden Kommanditisten ihre Privatliegenschaften einer Bankgläubigerin.

Die dem Aufteilungsverfahren unterworfene Liegenschaft ist mit Pfandrechten für Forderungen von 700.000,- S, 280.000,- S und 1,5 Mio. S sowie simultan mit einer Liegenschaft des zweiten Kommanditisten für Gesellschaftsverbindlichkeiten mit einem Höchstbetragspfandrecht von 12 Mio. S belastet.

Das Erstgericht sah als gesichert an, daß den Ehegatten zum Ankauf der Liegenschaft Ersparnisse im Betrag von 1 Mio. S zur Verfügung standen, das Ansparguthaben beider Ehegatten bei einer Bausparkasse Mitte Februar 1979 437.493,80 S betrug und in den Monaten Juni 1978 bis Februar 1979 Darlehensrückzahlungen im Gesamtbetrag von 180.000,- S geleistet wurden.

Aufgrund dieses Sachverhaltes folgerte das Erstgericht in rechtlicher Beurteilung:

Der während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft, also bis Mitte Februar 1979, in Form der Stadtrandliegenschaft und des Villenausbaues geschaffene Wert unterliege als eheliche Ersparnis der nachehelichen Aufteilung. Dieser Wert setze sich aus der Summe der festgestellten Aufwendungen an verwendeten Barmitteln von 1 Mio. S, Ansparguthaben bei der Bausparkasse von 437.493,80 S und Darlehensrückzahlungen von 180.000,- S zusammen und betrage daher 1,617.493,80 S. Die beiderseitigen Beiträge der Ehegatten seien gleich hoch zu bewerten. Dem geschiedenen Ehemann verbleiben diese Werte der ehelichen Ersparnisse in Form des Liegenschaftsvermögens. Daher gebühre der geschiedenen Ehefrau eine Ausgleichszahlung in der Höhe des halben Wertes der Ersparnisse, aufgerundet 808.750,- S. Die - ab dem Zeitpunkt des Aufteilungsantrages

angeordnete - Aufwertung hat das Erstgericht ebensowenig begründet wie die Festsetzung der Fälligkeiten und den Pfandrechtstitel. Die geschiedene Ehefrau ließ die Abweisung ihres Begehrens auf Ausgleichszahlung im Teilbetrag von 2 Mio. S in Rechtskraft erwachsen, bekämpfte aber die Abweisung eines Teilbegehrens von 1,691.250,- S. Der geschiedene Ehemann bekämpfte den Zuspruch einer Ausgleichszahlung von 808.750,- S zur Gänze.

Das Rekursgericht nahm einen Begründungsmangel der erstinstanzlichen Entscheidung zur umstrittenen Beweisfrage über das zugrundegelegte Vorhandensein eines zur Zeit des Liegenschaftsankaufes als Ersparnis verfügbaren Betrages von 1 Mio. S an, übernahm aber die für die Aufteilungsentscheidung wesentlichen sonstigen erstrichterlichen Tatsachenfeststellungen als unbedenklich. Das Rekursgericht billigte in rechtlicher Beurteilung die grundsätzliche Gleichwertigkeit der beiderseitigen Beiträge, die Unterwerfung des zur Schaffung eines Eigenheimes für die Familie erworbenen Grundes samt Rohbau und dessen Wertsteigerung durch Ausbau und Einrichtung als eheliche Ersparnis unter die nacheheliche Aufteilung sowie die Unerheblichkeit der nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgten Pfandbestellung der Liegenschaft für Gesellschaftsverbindlichkeiten für die Einbeziehung des Anlagewertes in die Aufteilungsmasse. Das Rekursgericht erblickte aber Feststellungsmängel darin, daß der Ausbau- und Einrichtungszustand des Mitte Februar 1979 "fast" bezugsfertigen Hauses nicht näher dadurch geklärt wurde, welche bei der Bewertung der Liegenschaft berücksichtigten Ausbau- und Einrichtungsmaßnahmen erst nach dem Stichtag der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gesetzt wurden, welchen Verkehrswert die Liegenschaft mit dem fast bezugsfertigen Haus in dem am genannten Stichtag (18. Februar 1979) erreichten Stand der Fertigstellung einerseits zum genannten Stichtag gehabt hat und andererseits zum Zeitpunkt der neuerlichen Aufteilungsentscheidung haben werde sowie auf welchen Umständen eine festgestellte Wertänderung beruhe.

Das Rekursgericht trug dem Erstgericht zur Behebung des angenommenen Begründungsmangels zur festgestellten Verfügbarkeit eines Betrages von 1 Mio. S und zur Behebung der dargelegten Feststellungsmängel eine Verfahrensergänzung auf.

Die geschiedene Ehefrau ficht diesen rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Rekursantrag an, den Aufhebungsbeschluß aufzuheben und dem Gericht zweiter Instanz die Sachentscheidung im Sinne ihres (noch aufrechten) Antrages auf Zuspruch einer Ausgleichszahlung aufzutragen.

Der geschiedene Ehemann strebt die Bestätigung des angefochtenen Aufhebungsbeschlusses an.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.

Der nachehelichen Aufteilung sind unter anderem gemäß § 81 Abs 3 EheG die dort umschriebenen Wertanlagen unterworfen, die die Ehgatten während ihrer aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft angesammelt haben. Der Aufteilung unterliegt grundsätzlich das im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung vorhandene Gut. Ist dieses - etwa als Grundlage für eine billige Ausgleichszahlung gemäß § 94 EheG - zu bewerten, hat diese Bewertung regelmäßig für den Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung zu erfolgen. Wertveränderungen im positiven wie im negativen Sinn, die nach dem Aufteilungsgrundsatz der Billigkeit nur dem einen oder dem anderen Teil zuzuordnen wären, müßten allerdings außer Ansatz bleiben, sonstige Wertveränderungen gereichten grundsätzlich beiden Teilen zum Vor- oder Nachteil.

Fällt in die Aufteilungsmasse ein während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft erworbenes Anlagegut, das nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft wertsteigernden Verbesserungen, Ergänzungen oder sonstigen Veränderungen unterzogen worden ist, die nur einem Ehegatten zuzuordnen sind, ist nur der im Anlagegut enthaltene Teil, der bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhanden war, der Aufteilung unterworfen. Es ist aber auch dieser Teil für den Stichtag der Aufteilungsentscheidung zu bewerten. Dabei entspricht es im Falle eines bei der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft erst teilweise fertig gestellten Anlagegutes (hier: Hausbau) regelmäßig der Billigkeit, für den genannten Zeitpunkt den Zustand der Fertigstellung in einem Prozentsatz zu ermitteln, den Wert des fertig gestellten Anlagegutes für den Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung zu schätzen und diesen Schätzwert mit dem ermittelten Prozentsatz des Fertigstellungszustandes im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu multiplizieren.

Das im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung vorhandene Anlagegut (oder der darin enthaltene Teil, der bereits bei der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhanden gewesen war,) ist nur mit seinem reinen Wert, also abzüglich der Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Schaffung (Werterhöhung) des Anlagegutes eingegangen wurden und die bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch offen waren, bei der Aufteilung zu berücksichtigen. Es müssen daher die im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft noch aufrecht bestandenen Schulden aus der Anschaffung oder wertbestimmenden Veränderung des Anlagegutes festgestellt und für den Bewertungsstichtag (Aufteilungsentscheidung) bewertet werden. Dabei entspricht es der Billigkeit, die bezahlten Schulden vom Tag der Tilgung bis zur Aufteilungsentscheidung nach einem allgemeinen Geldwertindikator (etwa einem Verbraucherpreisindex) aufzuwerten.

Nach den im anhängigen Aufteilungsverfahren getroffenen Feststellungen war das zur Schaffung eines Eigenheimes erworbene und einem Ausbau unterzogene Gebäude im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft fast bezugsfertig. Sollten die zur restlichen Fertigstellung des Hauses und seiner Anlagen erforderlich gewesenen Arbeiten und Lieferungen im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bereits bestellt und demgemäß auch die Gegenleistungen hiefür bereits begründet gewesen sein, könnte ungeachtet einer zum mehrfach genannten Stichtag teilweise noch nicht ausgeführten Leistung und erst später erteilter baubehördlicher Benützungsbewilligung für die Zwecke der nachehelichen Aufteilung von einer vollständigen Fertigstellung und damit einer Ausbauquote von 100 % ausgegangen werden. Dies müßte im fortgesetzten Verfahren mit den Parteien erörtert werden, weil damit die vom Rekursgericht als erforderlich angesehene weitere Sachverständigenbegutachtung zumindest in dieser Hinsicht entbehrlich erscheinen könnte. Gleiches gilt für die Schätzung des Zeitwertes zum Stichtag der neuerlichen erstinstanzlichen Aufteilungsentscheidung.

Soweit Zahlungen für Leistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb und Ausbau des Eigenheimes vor der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft feststehen, kann bis zu einem vom Zahler zu erbringenden Nachweis des Gegenteiles davon ausgegangen werden, daß die Leistungen aus vorhandenen, das heißt angesparten Mitteln der Eheleute getätigt wurden. Soweit andererseits Zahlungen der genannten Art erst nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgten, muß bis zu dem vom nicht leistenden Teil zu erbringenden Nachweis des Gegenteiles davon ausgegangen werden, daß die Leistungen nicht aus Mitteln getätigt werden, die bereits im Zeitpunkt der ehelichen Lebensgemeinschaft erworben und angesammelt worden waren. Dies gilt insbesondere für den Standpunkt der geschiedenen Ehefrau, der Mann habe zur Finanzierung wirtschaftlich im Gesellschaftsvermögen vorhandene stille Reserven flüssig gemacht.

Die im Rekurs der Frau erwähnten Entnahmen ihres Mannes zu Lasten seines Kapitalkontos müßten als wirtschaftlicher Vorgriff auf Gewinnanteile künftiger Geschäftsperioden für die nacheheliche Aufteilung wie eine Darlehensaufnahme behandelt werden, Entnahmen, die wirtschaftlich der Auszahlung eines bereits fälligen Gewinnanteiles entsprochen hätten, dagegen nicht. Der finanzamtliche Betriebsprüfungsbericht ist für sich allein diesbezüglich keine hinreichende Entscheidungsgrundlage. Auch dieser Gesichtspunkt wird mit den Parteien im fortgesetzten Verfahren zu erörtern sein. Dabei trifft den Mann die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß er als Gesellschafter Entnahmen tätigte, die wirtschaftlich als Vorgriff auf künftige Gewinnanteile zu werten gewesen seien. Was die Rekursausführungen zur festgestellten Beistellung eines Betrages von 800.000,- S durch die Mutter des Mannes zur Finanzierung des Anlagegutes anlangt, kann nach den erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen, die in dieser Form allerdings vom Rekursgericht nicht übernommen wurden, ein Darlehen (allenfalls mit Rückzahlungsverpflichtung nach Möglichkeit und Tunlichkeit) vorgelegen sein, während das Rekursgericht die Möglichkeit eines anderen Rechtsgeschäftes offenließ. Als Darlehen mit Rückzahlungsverpflichtung läge eine zugunsten des Mannes zu veranschlagende Belastung vor. Im Falle einer Schenkung des Betrages an den Mann käme diesem die Verwendung des Betrages im Sinne des § 82 Abs 1 Z 2 EheG voll zustatten. Im Falle einer Hingabe des Geldbetrages durch die Mutter des Mannes gegen die Zusage oder doch die Erwartung einer Gegenleistung, die erst nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu erbringen gewesen wäre, entspräche es ebenfalls der Billigkeit, die Verwendung des Geldbetrages ausschließlich dem Manne zuzurechnen. In diesem Punkt kommt den Rekursausführungen der Frau daher keine Berechtigung zu. Es entspricht aber der Billigkeit, auch darauf Bedacht zu nehmen, welche Nutzungsmöglichkeiten des Hauses bestanden und wie sie wahrgenommen wurden.

Die vom Rekursgericht aufgetragene Verfahrensergänzung beruht auf der zutreffenden Beurteilung, daß die Sache noch nicht spruchreif ist.

Dem Rekurs gegen den zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluß mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die dem Erstgericht überbundenen Rechtsansichten und erteilten Aufträge zur Verfahrensergänzung waren lediglich durch Klarstellungen zu ergänzen.

Der Kostenausspruch beruht auf analoger Anwendung des § 52 ZPO.

Anmerkung

E13987

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0060OB00552.88.0414.000

Dokumentnummer

JJT_19880414_OGH0002_0060OB00552_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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