TE OGH 1988/4/14 6Ob560/88

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Veröffentlicht am 14.04.1988
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Vormundschaftssache der mj. Kinder Birgit Viktoria L***, geb. am 29. Juli 1983, und Jürgen Philipp L***, geb. am 6. Mai 1985, infolge Revisionsrekurses des Vaters Robert S***,

Schaffner, Erlaufseestraße 41, 8630 St. Sebastian, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 25. Februar 1988, GZ R 1008/87-24, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mariazell vom 17. November 1987, GZ P 26/85-20, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Brigitte L*** hat Birgit und Jürgen außer der Ehe geboren. Robert S*** hat die Vaterschaft zu den beiden Kinder anerkannt.

Mit Beschluß vom 21. April 1987 bewilligte das Erstgericht dem Vater ein Besuchsrecht an jedem ersten und dritten Sonntag im Monat von 13.00 - 18.00 Uhr.

Im September 1987 beantragte der Vater die Änderung dieser Besuchsrechtsregelung in der Form, daß er die beiden Kinder jeweils an zwei Wochenenden (jeweils Samstag und Sonntag) von 8.00 bis 18.00 Uhr zu sich zu nehmen berechtigt sei.

Diesen Antrag hat das Erstgericht abgewiesen. Es führte hiezu aus, seit der Festsetzung des Besuchsrechtes sei erst ein halbes Jahr verstrichen. Ohne wesentliche Änderung der Verhältnisse sei eine einmal getroffene Besuchsrechtsregelung nicht zu ändern. Die Kinder seien seither nur wenig älter geworden. Die bisher bemessene Besuchsrechtsdauer sei ausreichend. Bei der Festsetzung des Besuchsrechtes müsse das Gericht vorwiegend das Wohl der Kinder im Auge haben. Der Vater sei seit 11. Juli 1987 verheiratet, habe aber noch keine Wohnung. Bei seinen beengten räumlichen Verhältnissen und in Anbetracht des Alters der beiden Kinder scheine ein Besuchsrecht über den ganzen Tag für die Kinder zu ausgedehnt, zumal Jürgen noch des Mittagsschlafes bedürfe.

Das Rekursgericht hat diesen Beschluß bestätigt. Es vertrat die Auffassung, oberster Grundsatz für die Regelung des Rechtes auf persönlichen Verkehr sei das Wohl des Kindes. Besonderer Regelungsgesichtspunkt seien auch die Beziehungen des Kindes zu jenem Elternteil, bei dem es aufwachse. Im konkreten Fall zeige sich, daß beide Elternteile gegeneinander eine gar nicht verhehlte Aversion hegten. Den Kindern gegenüber sei ihre Beziehung aber nicht bloß oberflächlicher Natur. Der Vater nütze die ihm zuerkannten Besuchszeiten. Allein schon deshalb könne entgegen seinen Behauptungen von einer drohenden Entfremdung keine Rede sein. Auch seine Behauptung, daß ein Besuchsrecht von jeweils fünf Stunden zweimal im Monat völlig unzureichend sei, um die auf der Blutsverwandtschaft beruhende Beziehung aufrechtzuerhalten und auszubauen, treffe nicht zu. Die Kinder seien etwas mehr als zweieinhalb und viereinhalb Jahre alt. Könnten sie im bisherigen Umfang mit dem Vater verkehren, sei damit eine Beziehung gewährleistet, die nicht bloß im wohlverstandenen Interesse der Kinder liege, sondern auch den übrigen Regelungsgrundsätzen Rechnung trage. Einem Begehren auf Ausdehnung der Besuchsrechtszeit könne nur bei wesentlich geänderten Verhältnissen nähergetreten werden. Eine solche Änderung sei im vorliegenden Fall aber während des noch nicht einmal fünf Monate dauernden Zeitraumes gewiß nicht eingetreten.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Vaters, der zufolge § 16 Abs 1 AußStrG auf die Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetz- und Aktenwidrigkeit und der Nullität beschränkt ist, ist unzulässig.

Der Vater führt keinen dieser Anfechtungsgründe aus, sondern bestreitet lediglich, daß die getroffene Entscheidung des Rekursgerichtes dem Kindeswohl gerecht werde. Darin könnte der Vorwurf einer offenbaren Gesetzwidrigkeit erblickt werden. Eine solche liegt jedoch nur in jenen Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor, in welchen entweder ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde, oder in denen das Gericht gegen ein Grundprinzip der Rechtsordnung wie etwa gegen das Wohl des Kindes verstoßen hat (EFSlg. 49.930, 49.931, 47.208 uva). Wurden im Falle einer Entscheidung über die Besuchsrechtsregelung alle nach dem Gesetz zu besuchenden Kriterien, insbesondere das Kindeswohl, in die Ermessenserwägungen miteinbezogen, liegt eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht vor (EFSlg. 52.785, 52.786, 49.966 uva). Das ist hier der Fall. Aus dem Verfahren hat sich kein Anhaltspunkt ergeben, daß die Kinder dem Vater entfremdet werden könnten.

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E13811

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0060OB00560.88.0414.000

Dokumentnummer

JJT_19880414_OGH0002_0060OB00560_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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