Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Ablehnungssache des Dr. Bernhard E***, Hofrat i.R., Testarellogasse 6/9, 1130 Wien, gegen Dr. Erika R***, Richter des Bezirksgerichtes Hietzing, infolge Revisionsrekurses des Dr. Bernhard E***, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 9. Oktober 1987, GZ 44 R 57/87-11, womit der Beschluß des Vorstehers des Bezirksgerichtes Hietzing vom 28. April 1987, GZ Jv 229-7/87-8, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Dr. Bernhard E*** lehnte in dem ihn betreffenden Sachwalterschaftsverfahren die Erstrichterin als befangen ab (ON 1). Der Vorsteher des Erstgerichtes wies den Ablehnungsantrag als unbegründet zurück (ON 3). Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs (ON 4) als verspätet zurück (ON 6). Den vom Betroffenen gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobenen Rekurs (ON 7) wies der Vorsteher des Erstgerichtes als unzulässig zurück (ON 8). Das Rekursgericht gab dem dagegen gerichteten Rekurs des Betroffenen (ON 9) mit dem Beschluß ON 11 Folge, hob den angefochtenen Beschluß ON 8 auf und trug dem Erstgericht die Vorlage des Rekurses ON 7 auf.
Mit Beschluß vom 19. November 1987, 6 Ob 708/87, gab der Oberste Gerichtshof dem gegen den Beschluß des Rekursgerichtes ON 6 gerichteten Rekurs ON 7 nicht Folge.
Der Betroffene bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes ON 11, mit welchem seinem Rekurs Folge gegeben worden war, mit Revisionsrekurs. Zur Begründung führt er aus, das Rekursgericht habe dem Rekurs wohl Folge gegeben, aber nicht vorweg über die Ablehnung des Gerichtsvorstehers des Erstgerichtes entschieden. Der angefochtene Beschluß des Rekursgerichtes sei nichtig, weil daran der Richter Dr. Hans L*** teilgenommen habe, der vom Betroffenen abgelehnt worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß Voraussetzung jedes Rechtsmittels eine Beschwer des Rechtsmittelwerbers ist (EFSlg. 44.470, 52.588 uva). Der Betroffene konnte mit seinem Rekurs gegen den Beschluß, mit dem der Vorsteher des Erstgerichtes seinen Rekurs ON 7 zurückgewiesen hatte, selbst dann, wenn der Vorsteher des Erstgerichtes befangen sein sollte, nicht mehr erreichen als die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses und den Auftrag, den Rekurs vorzulegen. Der Betroffene ist daher durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert, weshalb sein Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen werden mußte.
Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß der Ablehnungsantrag betreffend den Richter Dr. Hans L*** mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26. Juni 1987, 43 Nc 21/87, bestätigt mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 1. September 1987, 11 R 178/87, bereits vor Fassung des nunmehr angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen worden war.
Anmerkung
E13810European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0060OB00555.88.0414.000Dokumentnummer
JJT_19880414_OGH0002_0060OB00555_8800000_000