TE OGH 1988/4/19 13Ns9/88

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Veröffentlicht am 19.04.1988
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Der Oberste Gerichtshof hat am 19.April 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Takacs als Schriftführerin über den Antrag des Harald K*** auf Verfahrenshilfe gemäß §§ 5 und 7 Abs 2 lit. c des Bundesgesetzes vom 19.Juni 1968, BGBl. Nr. 328, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143, erster und zweiter Fall, StGB und wegen des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z. 1 WaffG rechtskräftig (13 Os 170/87) abgeurteilte Harald K*** verlangt die Bewilligung der Verfahrenshilfe "zwecks außerordentlicher Wiederaufnahme - § 362 StPO - zur Wahrung des Gesetzes."

Ein Verfahrenshelfer muß gemäß § 41 Abs 2, erster Satz, StPO beigegeben werden, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Gemäß § 362 Abs 3 StPO sind Anträge von Privaten, die auf die Herbeiführung eines Beschlusses des Obersten Gerichtshofs nach § 362 Abs 1 oder 2 StPO abzielen, von den Gerichten abzuweisen, bei denen sie einlaufen.

Jeder künftige Antrag des Harald K*** in der Richtung einer außerordentlichen Wiederaufnahme seines Verfahrens nach § 362 StPO müßte daher sofort abgewiesen werden. Ein solcher Antrag ist folglich nicht im Interesse der Rechtspflege gelegen, weshalb hiefür keine Verfahrenshilfe gewährt werden kann.

Insoweit der Einschreiter mit dem Ausdruck "zur Wahrung des Gesetzes" eine Beschwerde des Generalprokurators nach § 33 Abs 2 StPO anregen will, ist er darauf zu verweisen, daß der Oberste Gerichtshof nur für die Entscheidung über eine solche Beschwerde, nicht aber für deren Erhebung zuständig ist. Im übrigen hat der Oberste Gerichtshof, wie eingangs verwiesen, in dieser Strafsache bereits entschieden (13 Os 170/87).

Anmerkung

E13704

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0130NS00009.88.0419.000

Dokumentnummer

JJT_19880419_OGH0002_0130NS00009_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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