TE Vfgh Beschluss 2001/10/3 B192/01

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Veröffentlicht am 03.10.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17 Abs2
VfGG §33

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags und einer selbstverfaßten Beschwerde wegen nichtbehobenen Mangels eines formellen Erfordernisses nach vorhergehender Zurückweisung eines neuerlichen Verfahrenshilfeantrags wegen Rechtskraft eines bereits in derselben Sache ergangenen Beschlusses über die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags desselben Einschreiters; keine Einbringung der Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt innerhalb der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. In seinem Schreiben vom 26. Jänner 2001 beantragte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 29. März 2000, Z Senat-NK-00-405, mit dem seine Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 7. Dezember 1999 (betreffend eine Bestrafung nach dem Führerscheingesetz) als verspätet zurückgewiesen wurde.

Dieser Antrag wurde mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Februar 2001, B192/01-2, wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung gemäß §63 Abs1 und §72 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VerfGG 1953 abgewiesen.

2. Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Februar 2001, B192/01-3, wurde dem Einschreiter mitgeteilt, daß es ihm nunmehr gemäß §464 Abs3 ZPO, §§35, 82 Abs1 und 2, 17 Abs2 VerfGG 1953 freistehe, die Beschwerde innerhalb von sechs Wochen durch einen selbst gewählten bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Dieses Schreiben wurde ihm am 28. Februar 2001 zugestellt.

Mit Schreiben vom 5. März 2001, zur Post gegeben am 10. März 2001, erhob der Einschreiter in der Folge "alle möglichen Rechtsmittel und Beschwerden" und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, daß er zum Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 7. Dezember 1999 ortsabwesend gewesen sei und daher keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt sein könne. Gleichzeitig stellte er neuerlich einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde - da diesem Antrag die Rechtskraft des (den ersten Verfahrenshilfeantrag abweisenden) Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Februar 2001, B192/01-2, entgegenstand und keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten war - mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Mai 2001 zurückgewiesen.

3. Danach wurde der Einschreiter mit Schreiben vom 16. Mai 2001 - zugestellt am 25. Mai 2001 - aufgefordert, seine Beschwerde gemäß §17 Abs2 VerfGG binnen vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Auf die nach §19 Abs3 VerfGG eintretenden Säumnisfolgen wurde hingewiesen.

Die dem Einschreiter gesetzte Frist ist ungenützt verstrichen. Die Beschwerde und mit ihr der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren somit wegen nichtbehobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B192.2001

Dokumentnummer

JFT_09988997_01B00192_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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