TE OGH 1988/4/20 3Ob6/88

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Veröffentlicht am 20.04.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei S*** Sparkasse, Salzburg, Alter Markt 3, vertreten durch Dr. Helmut Renner u.a., Rechtsanwälte in Salzburg, wider die verpflichtete Partei Ludwig R***, Geschäftsmann, Zell am See, Porscheallee 19/18, wegen 73.093,- S sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 23. Dezember 1987, GZ 33 R 548/87-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Zell am See vom 22. Oktober 1987, GZ E 4509/87-1, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei beantragte, ihr zur Hereinbringung von 73.093,- S sA die Exekution durch Pfändung und Überweisung einer Forderung des Verpflichteten gegen die "Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Bauten und Technik, 1010 Wien, Stubenring" "auf Grund einer Rechnung" im Betrage von "ca 80.000,- S", sowie von weiteren Forderungen gegen weitere Drittschuldner, zu bewilligen und "dem Drittschuldner" aufzutragen, sich gemäß § 301 EO zu äußern.

Das Erstgericht bewilligte die Exekution mit Stampiglie braun und dem Zusatz, daß die Zustellung des E-Form 281 an die Republik Österreich gemäß § 302 EO entfalle. - Gemäß dem Rückschein wurde die Exekutionsbewilligung allerdings entgegen der Urschrift des Beschlusses der Republik Österreich zu Handen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten samt dem E-Form 281 zugestellt. Infolge Rekurses der durch die Finanzprokuratur vertretenen Republik Österreich änderte das Gericht zweiter Instanz den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Exekutionsantrag für diesen Drittschuldner zur Gänze abgewiesen wurde, und sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Gericht zweiter Instanz war der Auffassung, daß im Exekutionsantrag der zu pfändende Anspruch zu wenig genau bezeichnet worden sei. Weiters sei der infolge der allgemeinen Bewilligung der Exekution mitbewilligte Auftrag nach § 301 EO gesetzwidrig. - Die Zulassung des Revisionsrekurses wurde mit der widersprüchlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, wie genau die zu pfändende Forderung spezifiziert sein müsse, begründet. Entgegen diesem Ausspruch liegen jedoch die Anfechtungsvoraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht vor. Zur Frage, wie genau bei einer Exekution auf Geldforderungen die zu pfändende Forderung bezeichnet und beschrieben werden muß, gibt es zwar, was nicht verkannt werden soll, eine im Ergebnis scheinbar unterschiedliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Die Unterschiede haben aber ihren Grund darin, daß bei einem Teil der jeweiligen Einzelfälle nach der Aktenlage nur eine einzige, jeweils unbeschränkt pfändbare Forderung in Betracht kam und daher für die Beteiligten auch ohne zusätzliche Individualisierung der Gegenstand und der Umfang der Exekutionsbewilligung eindeutig bestimmt war, während in anderen Einzelfällen mehrere Forderungen als Exekutionsobjekt in Betracht kamen oder unklar war, ob Pfändungsbeschränkungen bestehen (vgl. etwa SZ 49/44 mit mehreren Judikaturbeispielen). Nähere Konkretisierungen wurden dabei zB gefordert, wenn die Schadenersatzansprüche des Verpflichteten aus einem Verkehrsunfall (SZ 49/44) oder die dem Verpflichteten als Gesellschafter zustehenden Forderungen (EvBl 1967/423) gepfändet werden sollten.

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz steht mit diesen in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelten Leitlinien im Einklang, ohne daß die Anwendung der bezogenen Rechtssätze auf den vorliegenden Fall unlogisch ist oder bestehenden Auslegungsregeln widerspricht. Der Umstand, daß dabei immer auf die Besonderheit des Einzelfalles abzustellen ist, führt nicht dazu, daß aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO immer erfüllt sind. Von einer unheitlichen Rechtsprechung kann vielmehr nur gesprochen werden, wenn ohne Bedachtnahme auf Besonderheiten des Einzelfalles zu einer ganz bestimmten Frage widersprechende Auffassungen vertreten werden (JBl 1984, 564).

Das Rekursrecht des Drittschuldners gegen das bewilligte Zahlungsverbot ergab sich aus der Bestimmung des § 294 Abs 4 EO. Nach ständiger Rechtsprechung steht dem Drittschuldner ein Rekurs jedenfalls zu, wenn er durch die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig belastet sein lann (SZ 37/131, SZ 40/119, SZ 57/74). Dies ist der Fall, wenn dem Zahlungsverbot nicht entnommen werden kann, auf welche Forderung es sich bezieht. Ob diese Voraussetzung im konkreten Einzelfall erfüllt ist, stellt im Sinne der obigen Ausführungen keine erhebliche Rechtsfrage dar.

Anmerkung

E13952

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00006.88.0420.000

Dokumentnummer

JJT_19880420_OGH0002_0030OB00006_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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