Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26.April 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Kuch und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Takacs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Siegfried F*** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3, 148, zweiter Fall, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 12.Jänner 1988, GZ 17 a Vr 1.146/87-42, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig und des Verteidigers Dr. Heinz Klocker, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß dem Angeklagten die über ihn verhängte Freiheitsstrafe gemäß dem § 43 Abs 2 StGB aF für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.
Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 16.Juni 1956 geborene Siegfried F*** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3 und 148, zweiter Fall, StGB (I des Schuldspruches), des Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs 1 und 2, erster Fall, StGB (II des Schuldspruches), sowie des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 198 Abs 1 StGB (III des Schuldspruches) schuldig erkannt. Von einem weiteren Anklagevorwurf in Richtung des letztgenannten Vergehens wurde er unter einem gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat der Angeklagte in Feldkirch und teilweise auch in der Schweiz und in der Bundesrepublik Deutschland
I./ mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, welche sie oder andere am Vermögen in einem insgesamt 600.000 S übersteigenden Betrag geschädigt haben, und zwar
A/ zur Kreditgewährung und Duldung der Überziehung der eingeräumten Dispositionsrahmen durch Vortäuschen der Fähigkeit und des Willens zur Rückzahlung unter Ausnützung des ihm auf Grund seiner Berufsstellung als Direktor des Polytechnischen Lehrganges Feldkirch entgegengebrachten Vertrauens und durch Verschweigen seiner hohen privaten Schulden, außer im Fall der zu Punkt 3./a/ unten angeführten Tathandlungen überdies durch Vortäuschen seiner Berechtigung, für die von ihm geleitete Schule Bankkredite zu benützen und seiner Absicht, die erlangten Mittel ausschließlich für schulische Zwecke zu verwenden, sowie zum Teil auch durch Zusage der späteren Abdeckung der Debetsalden aus öffentlichen Mitteln 1./ in der Zeit vom 24.Feber bis November 1986 die Verantwortlichen der V*** V***, reg. GenmbH, Filiale Feldkirch, durch Überziehung des Kontos Nr. 13100570-7; der Schaden beträgt 76.471,91 S abzüglich darin enthaltener Zinsen und Kosten; 2./ in der Zeit vom 27.August 1986 bis zum 26.Mai 1987 die Verantwortlichen der Ö*** L*** AG, Filiale
Feldkirch, durch Überziehung des Kontos Nr. 872-131-707; der Schaden beträgt 107.726,88 S abzüglich darin enthaltener Zinsen und Kosten; 3./ die Verantwortlichen der H*** des Landes
Vorarlberg, Filiale Feldkirch
a/ in der Zeit vom 1.Juli bis zum 28.Oktober 1987 durch Überziehung des Privatkontos Nr. 281-182-110; der Schaden beträgt 204.909,47 S abzüglich darin enthaltener Zinsen und Kosten;
b/ in der Zeit vom 29.August 1986 bis zum 31.August 1987 durch Überziehung des Kontos Nr. 258-250-117; der Schaden beträgt 57.172,80 S abzüglich darin enthaltener Zinsen und Kosten;
4./ in der Zeit vom 2.September 1986 bis zum 26.Mai 1987 die Verantwortlichen der C***, Filiale Feldkirch,
durch Überziehung des Kontos Nr. 0986-32986/00; der Schaden beträgt 185.647,52 S abzüglich darin enthaltener Zinsen und Kosten;
er hat den schweren Betrug in den angeführten Fällen in der Absicht begangen, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;
B/ durch Auftreten als zahlungsfähiger und zahlungswilliger Käufer, insbesondere durch das falsche Versprechen, den Kaufpreis im September 1987 zu bezahlen,
1./ am 17.Juli 1987 einen Verantwortlichen der Firma Citröen-*** zum Verkauf und zur Übergabe des PKWs Marke Citröen GSA; der Schaden beträgt 22.000 S;
2./ am 21.Juli 1987 einen Verantwortlichen der Firma Foto-*** GesmbH zum Verkauf und zur Übergabe einer Fotoausrüstung; der Schaden beträgt 12.168 S;
C/ durch Auftreten als zahlungsfähiger und zahlungswilliger Hotelgast die Angestellten der nachgenannten Hotels zur Erbringung von Leistungen im Rahmen von Beherbergungsverträgen, nämlich 1./ in der Zeit vom 2. bis 12.Oktober 1987 in Zürich Angestellte des Hotels "A***"; der Schaden beträgt sfr 1.263;
2./ in der Zeit vom 17. bis 24.Oktober 1987 in Sprendlingen bei Frankfurt am Main Angestellte des "R***otels"; der Schaden beträgt ca. 500 DM;
3./ in der Zeit vom 26. bis 28.Oktober 1987 in Köln Angestellte des Hotels "L***"; der Schaden beträgt 176 DM;
II./ im Februar 1987 ein Gut in einem 5.000 S (nicht jedoch 100.000 S) übersteigenden Wert, das ihm anvertraut worden war, nämlich von Schülern des Polytechnischen Lehrganges Feldkirch eingehobenes und zur Weiterleitung an die Firma Foto-*** bestimmtes Bargeld in der Höhe von 23.856 S dadurch, daß er es für eigene Zwecke verbrauchte, ohne die entsprechende Rechnung zu bezahlen, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern;
III./ in der Zeit zwischen Mitte April und 31.Oktober 1987 seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt, indem er es unterließ, für sein außereheliches minderjähriges Kind Elke D***, geboren am 6.August 1975, Unterhaltszahlungen zu leisten, und dadurch bewirkte, daß der Unterhalt der Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte im Schuldspruch der Sache nach nur zu den angeführten Punkten I./A/1. bis 4. mit einer auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, wobei er mit seiner Rechtsrüge eine Beurteilung dieser Taten lediglich als Vergehen der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB anstrebt.
Zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund wirft der Angeklagte dem Erstgericht zunächst vor, es lasse unerörtert, daß er während des Tatzeitraumes ein Monatseinkommen von rund 18.000 S bezogen habe, dessen Höhe - wie er vermeint - die Inanspruchnahme von Krediten bis zu einem Gesamtvolumen von 300.000 S gerechtfertigt erscheinen ließe. Die Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte, so argumentiert der Angeklagte, bedinge eine Reduktion des ihm angelasteten Schadensumfanges.
Mit diesen Einwendungen wird jedoch ein Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht dargetan. Denn nach den erstrichterlichen Feststellungen war der Angeklagte bereits vor Eröffnung der urteilsgegenständlichen Konten verschuldet (sein damaliges Privatkonto bei der V*** V*** wies einen Debetsaldo von rund 100.000 S auf - siehe US 11); überdies mußte er Unterhaltsverpflichtungen gegenüber vier Kindern und seiner Gattin (die er seit der Scheidung im März 1987 mit monatlich 3.100 S zu alimentieren hatte) genügen, wobei sich die zu leistenden Unterhaltszahlungen zuletzt auf insgesamt 10.300 S beliefen (siehe US 8); dazu kommt noch, daß der Angeklagte sein Einkommen auf Grund seines zu Tage getretenen Unvermögens beim Umgang mit Geld schon ab dem Jahr 1982 (und in der Folge auch während des Tatzeitraumes) von seiner damaligen Ehefrau verwalten ließ (US 10) und deshalb auch keine faktische Verfügungsgewalt über seine Bezüge besaß, die er nach der von ihm selbst beantragten Beurlaubung vom Schuldienst mit Wirksamkeit vom 1.September 1987 schließlich verlor (US 7, 8), ohne sich dadurch von der Fortsetzung seines deliktischen Verhaltens abhalten zu lassen. Die gebotene Berücksichtigung all dieser vom Erstgericht konstatierten, von der Mängelrüge nicht betroffenen Tatumstände zeigt, daß wesentliche Teile des vom Angeklagten seinerzeit bezogenen Lehrergehaltes durch bereits bestehende Verbindlichkeiten gebunden waren und auch der verbleibende Einkommensrest nicht mehr seiner faktischen Verfügungsgewalt unterlag. Die vom Erstgericht unter anderem auch aus dieser finanziellen Lage abgeleitete Folgerung, daß der Angeklagte von Anfang an mit Betrugsvorsatz vorging, erweist sich demnach als denkmöglich; damit bleibt aber für die Annahme, er habe in dem von der Beschwerde reklamierten Umfang nicht dolos gehandelt, kein Raum. Den somit nicht von den Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit ausgehenden Einwendungen des Angeklagten kommt demnach nur spekulativer Charakter zu; eine Auseinandersetzung mit der Höhe des vom Angeklagten bezogenen Lehrergehaltes unter dem Gesichtspunkt des hieraus resultierenden Umfanges seiner Leistungsfähigkeit bei den Kreditaufnahmen war daher schon aus den dargelegten Erwägungen nicht geboten. Darüber hinaus übersieht der Angeklagte, daß ihm das Erstgericht mit schlüssiger Begründung nicht nur Täuschung über die Fähigkeit zur Kreditrückzahlung, sondern auch über seinen Willen hiezu vorwirft (vgl. Bd. I/S 329, 341), der von der finanziellen Lage unabhängig ist.
Ferner rügt der Angeklagte (formal im Rahmen der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO, der Sache nach jedoch auch Feststellungsmängel reklamierend) das Unterbleiben von Feststellungen zur Frage, ob ihm die Ö*** L*** AG, die H*** des Landes
Vorarlberg und die C*** die jeweiligen Dispositionsrahmen befristet oder unbefristet einräumten; er bringt hiezu vor, daß bei langfristigen Krediten eine Gläubigerschädigung dann nicht in Betracht käme, wenn der Kreditnehmer den in Anspruch genommenen Betrag in wirtschaftlich vertretbarer Frist zurückzuzahlen sowohl in der Lage als auch willens sei. In Ausführung der Subsumtionsrüge (Z 10) begehrt der Angeklagte des weiteren die Unterstellung des festgestellten Sachverhaltes unter den Tatbestand des § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB, weil er zum einen bloß fahrlässig vorgegangen sei und zum anderen auch keine von ihm veranlaßte Selbsttäuschung der Kreditgeber vorliege, hätte er den jeweiligen Schaden doch nicht schon durch die Täuschung, sondern erst durch weitere eigenmächtige Akte herbeigeführt. Auch mit diesen Einwendungen ist der Angeklagte nicht im Recht. Der Tatbestand des Betruges erfordert neben Schädigungsvorsatz im Zeitpunkt der Täuschung, daß durch die Täuschungshandlungen des Täters ein Irrtum des Geschädigten oder eines Dritten über wesentliche Geschäftspunkte hervorgerufen wird, der für das die Schädigung unmittelbar herbeiführende Verhalten des Irregeführten kausal ist. Dieses - die Selbstschädigung der Bankinstitute bewirkende - Verhalten der Bankangestellten bestand hier in der Kreditgewährung an den Angeklagten und der Duldung der Überziehung der ihm eingeräumten Dispositionsrahmen, was die Voraussetzungen für den Schadenseintritt schuf. Daß der Angeklagte bei seinem gesamten inkriminierten Verhalten, angefangen schon mit der Eröffnung der Konten, mit dem Vorsatz handelte, durch Ausgabe von Schecks, durch Barabhebungen bei kontoführenden Instituten sowie durch wiederholte - wirtschaftlich Barabhebungen
gleichkommende - Bankomat-Abhebungen die betreffenden Banken zu schädigen, und die Bankangestellten über sein unredliches Vorhaben täuschte, wurde vom Erstgericht ausdrücklich festgestellt (US 11-15). Welcher Zeitraum zwischen Täuschungshandlung und der (von vornherein vom Vorsatz des Angeklagten umfaßten) Schadensrealisierung lag, ist dabei belanglos. Auf die Dauer der Laufzeit der gewährten Kredite kommt es somit nicht an. Auch wurden die kreditgewährenden Banken mangels Deckung der Konten stets im vollen Ausmaß der jeweils in Anspruch genommenen Kreditsummen geschädigt, sodaß der Schaden dem Vorteil des Täters entsprach und ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Schadenszufügung und Nutzen des Angeklagten bestand. Ob die dem Angeklagten eingeräumten Dispositionsrahmen befristet waren oder nicht, ist bei der von vornherein angestrebten Schädigung der Gläubigerbanken ohne Belang, weshalb es der vom Angeklagten in dieser Hinsicht vermißten Feststellungen nicht bedurfte. Demnach unterstellte das Erstgericht das bezügliche Tatverhalten, und zwar auch die den Dispositionsrahmen nicht übersteigenden Scheckbegebungen und Barabhebungen, zu Recht dem Tatbestand des Betruges und nicht jenem der Untreue, welcher nur zum Tragen kommen kann, wenn der Täter - anders als hier - nicht auch schon die Dispositionsbefugnis durch Täuschung erschleicht (vgl. Leukauf-Steininger aaO, RN 36 zu § 153 StGB und WK, Rz. 38 zu § 146 StGB; ferner SSt. 45/28, EvBl 1977/120, weiters Bichler, Rechtliche Aspekte des Kreditkartengeschäftes, ÖBA Heft 12/1986, insbesondere S 603 ff und wohl auch Proske, Die strafrechtliche Beurteilung des Scheckkarten- und Kreditkartenmißbrauches, ÖJZ 1979, insbesondere S 600 f).
Soweit der Angeklagte fahrlässiges Handeln behauptet (§ 159 StGB), bringt er die Rechtsrüge nicht zu gesetzmäßiger Darstellung, weil er nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes über die Vorsätzlichkeit seines Verhaltens ausgeht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als zur Gänze unbegründet zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach dem § 147 Abs 3 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Dabei wertete es als erschwerend die mehrfache Betrugsqualifikation, die Schadenshöhe, die Wiederholung der Betrugshandlungen, soweit sie nicht dem § 148 StGB unterstellt wurden, deren Fortsetzung in Kenntnis der angelaufenen sicherheitsbehördlichen Erhebungen und das Zusammentreffen mehrerer Delikte, als mildernd hingegen das volle und reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen (wenn auch durch frühere vermögensrechtliche Fremdschädigungen getrübten) Lebenswandel, die teilweise Schadensgutmachung durch Zurückstellung einzelner tatgegenständlicher Sachwerte und die "etwas verminderte" Zurechnungsfähigkeit in Form eines "suchtähnlichen Hanges zu übermäßigen Geldausgaben". Unter Berücksichtigung eben der letzterwähnten "behandlungsbedürftigen seelischen Störung" erachtete das Erstgericht die Voraussetzungen für eine bedingte Strafnachsicht nach dem § 43 Abs 2 StGB (aF) für nicht gegeben.
Mit seiner gegen diesen Strafausspruch ergriffenen Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung und bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe - unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts - im wesentlichen mit der Begründung an, bei Beurteilung seiner Persönlichkeitsstruktur sei (positiv) mitzuberücksichtigen, daß er seit seiner Schulzeit laufend aus durchwegs selbstlosen Motiven zur Übernahme einer Reihe ehrenamtlicher Funktionen bereit gewesen sei und die in der Untersuchungshaft begonnene psychologische Betreuung im Enthaftungsfall im Wege einer psychotherapeutischen Behandlung fortgesetzt würde. Zudem sei die Tatausführung durch Sorglosigkeit der geschädigten Geldinstitute erleichtert worden.
Das Berufungsbegehren ist nur zum Teil berechtigt.
Da der Angeklagte insbesondere im Zusammenhang mit den gewerbsmäßigen Betrugshandlungen zum Nachteil mehrerer Banken (Punkte I/A/1. bis 4. des Schuldspruchs) ersichtlich gezielt mit dem Vertrauensvorschuß kalkulierte, der bei Prüfung seiner Kreditwürdigkeit in Anbetracht seiner Stellung als leitender Schulbeamter zu erwarten war, fällt dem Berufungsstandpunkt zuwider die behauptete Nachlässigkeit der Kreditgeber bei der Strafzumessung ebensowenig als mildernd ins Gewicht, wie jener Persönlichkeitsaspekt, den der Berufungswerber aus der Bekleidung einer Mehrzahl ehrenamtlicher Funktionen abzuleiten sucht. Insgesamt berücksichtigte das Erstgericht die hier aktuellen Strafzumessungsgründe im wesentlichen zutreffend und verhängte davon ausgehend eine tat- und tätergerechte Freiheitsstrafe, deren Ausmaß keiner für den Angeklagten günstigen Korrektur zugänglich ist. Demgegenüber kommen jedoch mit der vom Angeklagten (welcher sich seit 31.Oktober 1987 erstmals in Haft befindet) bisher erlittenen Untersuchungshaft (in der Gesamtdauer von beinahe sechs Monaten) und der Ergänzung seiner (regelmäßig an sich nachhaltigen) primären Hafteindrücke durch eine persönlichkeitsspezifische fachpsychologische Betreuung, deren Fortsetzung in Freiheit nach Lage des Falles gewährleistet erscheint, besondere Gründe zum Tragen, die eine bedingte Nachsicht der ausgesprochenen Freiheitsstrafe rechtfertigen (§ 43 Abs 2 StPO aF). Aus den dargelegten Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E13883European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0110OS00028.88.0426.000Dokumentnummer
JJT_19880426_OGH0002_0110OS00028_8800000_000