Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Meches (AG) und Dr. Pipin Henzl (AG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Henriette R***, Gemischtwarenhändlerin, 8632 Gußwerk 45 b, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die beklagte Partei S*** DER G*** W***,
1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch Dr. Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.November 1987, GZ 7 Rs 17/87-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Steiermark in Graz vom 3. September 1986, GZ 20 C 19/86-12 (21 Cgs 198/87 des Kreisgerichtes Leoben), bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin ab 1.Juni 1985 die Erwerbsunfähigkeitspension in der gesetzlichen Höhe zu bezahlen. Es stellte fest, daß der am 2.Jänner 1934 geborenen Klägerin ab dem Zeitpunkt der Antragstellung (21.Mai 1985) eine geregelte (gemeint wohl: berufliche) Tätigkeit nicht mehr zuzumuten ist, und folgerte daraus rechtlich, daß sie deshalb gemäß § 133 Abs 1 GSVG erwerbsunfähig sei.
Die beklagte Partei bekämpfte dieses Urteil mit Berufung, soweit damit der Klägerin die Erwerbsunfähigkeitspension für die Zeit vor dem 1.Juni 1986 zuerkannt wurde. Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge, wobei es das Vorliegen der von der beklagten Partei behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz verneinte. Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit dem Antrag, es für die Zeit vom 1.Juni 1985 bis 31.Mai 1986 im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die beklagte Partei macht als Verfahrensmangel geltend, daß das Erstgericht die Feststellung, die Klägerin sei schon seit Antragstellung zu einer geregelten Tätigkeit nicht mehr imstande, auf Grund des unzureichenden zusammenfassenden Gutachtens des Sachverständigen für innere Medizin getroffen habe. Damit übereinstimmende Ausführungen waren schon in der Berufung der beklagten Partei enthalten und das Berufungsgericht kam zur Ansicht, daß der behauptete Mangel des Verfahrens erster Instanz nicht gegeben sei.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes können auch im Verfahren in Sozialrechtssachen Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht mit Revision geltend gemacht werden (JBl 1988, 196 ua). Dieser Fall ist hier aber gegeben, weshalb der Revision der beklagten Partei ein Erfolg nicht beschieden sein konnte.
Anmerkung
E14039European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:010OBS00063.88.0426.000Dokumentnummer
JJT_19880426_OGH0002_010OBS00063_8800000_000