Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei VVB Vereinigte Volksbanken Landstraße-Leopoldau, Aspern und Kagran, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, Wien 22., Siegesplatz 10, vertreten durch Dr. Wolfgang Dellhorn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gustav F***, Pensionist, Wien 11., Zippererstraße 20/VI/1, vertreten durch Dr. Alexander Steininger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung (Streitwert S 60.000,--) und Zahlung von S 735.070,78 sA (Gesamtstreitwert S 795.070,78 sA) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 30. November 1987, GZ 14 R 228/87-57, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Februar 1987, GZ 40 Cg 101/86-52, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, dem Beklagten die mit S 16.609,72 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 1.509,97 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die V*** A*** (als Rechtsvorgängerin der durch Vereinigung mehrerer Volksbanken entstandenen klagenden Partei) zählte der H*** Grund- und Bautenverwertungsgesellschaft m.b.H. (im folgenden: Firma H***) ein Darlehen von S 650.000,-- zu, das auf den Liegenschaften der Firma H*** EZ 909 und 958 KG Frohsdorf, Gerichtsbezirk Wr. Neustadt, pfandrechtlich sichergestellt wurde. Der Beklagte erwarb von der Firma H*** mit Kaufvertrag vom 15. Jänner 1979 die Liegenschaft EZ 958 KG Frohsdorf.
Punkt II. dieses Vertrages lautet wie folgt:
"Der Käufer nimmt zur Kenntnis, daß im Lastenblatte der vertragsgegenständlichen Liegenschaft unter OZ 9/7 auf Grund der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 3. Dezember 1976 das Pfandrecht für die Forderung von 650.000,-- S (sechshundertfünfzigtausend Schilling) samt 12 % Zinsen, 15 % Zinses- bzw. Verzugszinsen, und einer Nebengebührenkaution von 162.500,-- S (einhundertzweiundsechzigtausendfünfhundert Schilling) für die V*** A***, eingetragene Genossenschaft mit
beschränkter Haftung einverleibt ist.
Die diesem Pfandrecht zugrunde liegende Verbindlichkeit haftet heute mit insgesamt 735.070,78 S (siebenhundertfünfunddreißigtausendsiebzig Schilling 78/100) aus. Als Kaufpreis übernimmt der Käufer die vorgenannte Verbindlichkeit in voller Höhe in seine eigene Zahlungs- und Verzinsungsverpflichtung und er verpflichtet sich, die Verkäuferin diesbezüglich klag- und schadlos zu halten...."
Mit Anerkenntnisurteil des Kreisgerichtes Wr. Neustadt vom 28. Juli 1981, 3 Cg 1189/81 erwirkte der Beklagte gegen die Firma H*** die Feststellung, daß der Kaufvertrag vom 15. Jänner 1979 nichtig ist.
Die klagende Partei begehrt die Feststellung, daß die vom Beklagten erwirkte Aufhebung des Kaufvertrages vom 15. Jänner 1979 ihr gegenüber rechtsunwirksam sei, sowie die Zahlung von S 735.070,78 sA. Der Beklagte habe sich "durch Errichtung eines Scheingeschäftes" seiner "obligatorischen Haftung" für ihre Forderung aus dem Kaufvertrag vom 15. Jänner 1979 entziehen wollen. Er habe die obligatorische Haftung für das der Firma H*** gewährte Darlehen übernommen und seine Verpflichtung gegenüber der klagenden Partei durch Teilzahlungen von S 113.485,-- und S 50.000,-- anerkannt.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Eine Verpflichtung zur Zahlung der Darlehensforderung habe er nur gegenüber der Firma H*** übernommen; ein anfechtbares "Scheingeschäft" liege nicht vor. Er sei vom Geschäftsführer der Firma H*** über den Wert der gekauften Liegenschaft in Irrtum geführt worden. Dieser habe ihm ein Schätzungsgutachten vorgelegt, wonach die Liegenschaft einen Wert von S 4,832.901,-- habe und Bauland sei. In der Folge habe er festgestellt, daß der Verkehrswert der Liegenschaft nur rund S 126.000,-- betrage und es sich nicht um Bauland handle. Auf Grund dieses Sachverhaltes habe er die Nichtigerklärung des Kaufvertrages erwirkt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf folgende wesentliche Feststellungen:
Die klagende Partei stellte Ende 1978 das der Firma H*** gewährte Darlehen auch gegen deren mithaftenden Geschäftsführer Kurt F*** fällig. Dieser ersuchte den Beklagten um ein (weiteres) Darlehen und bot ihm einen Großteil der Grundstücke der EZ 909 KG Frohsdorf als Sicherstellung an; dabei wies er das Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen vor, in dem der Wert der Liegenschaft mit ca. S 4,8 Millionen angegeben war. Schließlich kamen der Beklagte, Kurt F*** und der mit dem Beklagten befreundete spätere Geschäftsführer der Firma H***, Franz Josef S***, überein, die Liegenschaften in das Eigentum des Beklagten zu übertragen. Der Beklagte sollte die Verbindlichkeiten der Firma H*** gegenüber der klagenden Partei übernehmen und die Veräußerung der Liegenschaft an Dritte betreiben; hiefür sollte er ein Drittel des nach Abzug der Forderung der klagenden Partei verbleibenden Verkaufserlöses erhalten.
Diesen Vorschlag unterbreitete die Firma H*** der klagenden Partei. Auch der Beklagte sprach mit dem Vertreter der klagenden Partei, Dr. S***, über den Eintritt in das Schuldverhältnis und die Entlassung der Firma H*** und des Kurt F*** aus der Haftung. Nach Abschluß des Kaufvertrages vom 15. Jänner 1979 übermittelte der Vertragsverfasser, Notar Dr. Friedrich H***, der klagenden Partei mit Schreiben vom 23. Jänner 1979 eine Abschrift des Kaufvertrages mit dem Ersuchen, die Zustimmung zur Darlehensübernahme durch den Beklagten zu erteilen. Die klagende Partei behielt sich jedoch die endgültige Zustimmung vor. In der Folge betrieb nur noch Kurt F*** den Schuldeintritt des Beklagten. Eine Vereinbarung über eine (privative) Schuldübernahme durch den Beklagten kam letztlich nicht zustande.
Nachdem die klagende Partei von Franz Josef S*** Zahlung von S 113.485,28 bis 12. Jänner 1979 gefordert hatte, zahlte der Beklagte am 17. Jänner 1979 den Betrag von S 113.485,-- "als Zeichen seines ernsthaften Interesses und seiner Bonität" an die klagende Partei. Mit Schreiben vom 12. Juni 1979 drohte die klagende Partei dem Beklagten die Klageeinbringung an, falls die Zinsen in Höhe von S 103.015,88 nicht bis 20. Juni 1979 gezahlt würden. Der Vertreter des Beklagten teilte der klagenden Partei mit Schreiben vom 22. Juni 1979 mit, daß sich der Beklagte seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nach Eigentumsübergang nicht entziehen werde, und ersuchte, noch etwas zuzuwarten. Am 12. November 1980 zahlte der Beklagte einen weiteren Betrag von S 50.000,-- auf das Darlehenskonto der Firma H*** bei der V*** A*** ein. Dem Beklagten wurde inzwischen klar, daß der Schätzwert von S 4,8 Millionen nicht real und die beabsichtigte Veräußerung nicht durchzuführen war. Er brachte am 12. Juni 1981 die Klage auf Nichtigerklärung des Kaufvertrages vom 15. Jänner 1979 ein, worauf das eingangs erwähnte Anerkenntnis erging.
Das Erstgericht war der Ansicht, daß die vom Beklagten angebotene Schuldübernahme mangels Einwilligung der klagenden Partei nicht zustande gekommen sei. Die im Kaufvertrag vom 15. Jänner 1979 enthaltene Verpflichtung des Beklagten, die Verbindlichkeit der Firma H*** in voller Höhe in seine eigene Zahlungs- und Verzinsungsverpflichtung zu übernehmen und die Verkäuferin diesbezüglich klag- und schadlos zu halten, sei ausschließlich auf Drängen der Verkäuferin erfolgt. Es handle sich hiebei um eine Erfüllungsübernahme, aus der dem Gläubiger kein unmittelbares Recht erwachse. Die Bestimmungen über Verträge zugunsten Dritter kämen infolge ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht zur Anwendung. Anhaltspunkte für die Vereinbarung eines Schuldbeitrittes bestünden nicht.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Nach § 881 Abs 2 ABGB sei im Zweifel ein echter Vertrag zugunsten Dritter anzunehmen, wenn die Leistung hauptsächlich dem Dritten zum Vorteil gereichen solle. Die Verpflichtung des Beklagten, die Verkäuferin (Firma H***) schad- und klaglos zu halten, sollte diese und deren Geschäftsführer Kurt F*** begünstigen. An einer Begünstigung des Pfandgläubigers hätten weder der Käufer noch die Verkäuferin ein Interesse gehabt. Ein direktes Forderungsrecht des Dritten sei nur anzunehmen, wenn der Zweck der Vereinbarung in dessen Begünstigung liege. Ein solcher Geschäftszweck sei aber hier nicht gegeben, so daß die klagende Partei kein direktes Forderungsrecht gegen den Beklagten erworben habe.
Ebensowenig habe jedoch der Beklagte durch die Leistung von Teilzahlungen die restliche Forderung der klagenden Partei anerkannt; die klagende Partei habe lediglich annehmen können, daß der Beklagte durch diese Teilzahlungen die gerichtliche Geltendmachung des Gesamtbetrages und die zwangsweise Verwertung der Grundstücke verhindern wollte.
Da somit die klagende Partei selbst bei Annahme eines aufrechten Kaufvertrages kein Forderungsrecht gegen den Beklagten habe, sei ihr auch kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Vertragsaufhebung zuzubilligen. Die klagende Partei bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, es dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Beklagte hat sich im Kaufvertrag mit der Firma H*** verpflichtet, als Kaufpreis die auf dem Kaufobjekt pfandrechtlich sichergestellten Forderungen der klagenden Partei im Gesamtbetrag von damals S 735.070,78 in seine eigene Zahlungspflicht zu übernehmen und die Verkäuferin diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Der Beklagte hat damit im Sinne des § 1404 ABGB einem Schuldner versprochen, die Leistung an dessen Gläubiger zu bewirken (Erfüllungsübernahme). Er haftete sohin im Sinne der abgegebenen Erklärung ("Schad- und Klagloshaltung") der Firma H*** als Schuldnerin dafür, daß sie von der klagenden Partei als Gläubigerin nicht in Anspruch genommen werde. Eine solche Erfüllungsübernahme ist ein (interner) Vertrag zwischen dem Schuldner und einem Dritten, wonach sich letzterer ohne Rechtswirkungen für den Gläubiger dazu verpflichtet, dem Schuldner die wirtschaftliche Last abzunehmen, die die Schuld in dessen Vermögen bildet (RZ 1966, 67; EvBl 1973/15;
Ertl in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1404; Wolff in Klang2 VI 335;
Koziol-Welser8 I 287; Mayerhofer-Ehrenzweig3, 519 f). Dem Gläubiger erwächst daraus gemäß § 1404 Satz 2 ABGB unmittelbar kein Recht; der Zweck der Erfüllungsübernahme ist nur die Sicherung des Schuldners gegen Inanspruchnahme durch seinen Gläubiger (Ertl in Rummel aaO;
Mat zur 3.TN 414).
Der Beklagte hat darüber hinaus auch der klagenden Partei als Gläubigerin die privative Schuldübernahme (unter gleichzeitiger Entlassung der Firma H*** und deren früheren Geschäftsführers Kurt F***) angeboten. Die klagende Partei hat sich die endgültige Zustimmung zu diesem Anbot vorbehalten, so daß letztlich keine Schuldübernahme im Sinne des § 1405 ABGB zustande gekommen ist. Die Revisionswerberin kommt auf diesen Klagegrund auch nicht mehr zurück, behauptet aber, der Kaufvertrag zwischen der Firma H*** und dem Beklagten sei ein echter Vertrag zugunsten Dritter gewesen, durch den sie unmittelbar das Recht erworben habe, vom Beklagten Erfüllung zu fordern.
Dem ist nicht zu folgen. Ob und in welchem Zeitpunkt auch der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, vom Versprechenden Erfüllung zu fordern, ist gemäß § 881 Abs 2 ABGB aus der Vereinbarung und der Natur und dem Zweck des Vertrages zu beurteilen; im Zweifel erwirbt der Dritte dieses Recht, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteil gereichen soll. Gerade das ist bei der Erfüllungsübernahme, deren Zweck nur in der Sicherung des Schuldners gegen Inanspruchnahme durch seinen Gläubiger liegt, nicht der Fall; die Erfüllungsübernahme ist danach wegen des Eigeninteresses des Hauptschuldners ein "unechter Vertrag zugunsten Dritter" (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 881 ABGB; auch JBl. 1967, 523), für den § 1404 Satz 2 ABGB ausdrücklich anordnet, daß dem Gläubiger daraus unmittelbar kein Recht erwächst. Es ist daher - anders als nach der für die Erfüllungsübernahme geltenden Auslegungsregel des § 329 BGB - gar nicht zu prüfen, ob ausnahmsweise nach dem besonderen Vertragszweck doch der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung vom Erfüllungsübernehmer zu fordern. Die von der Revision zitierte Entscheidung SZ 53/25 betraf einen anders gelagerten Fall. Dort waren die Vereinbarungen deshalb über eine bloße Erfüllungsübernahme im Sinne des § 1404 ABGB hinausgegangen, weil die Schuldübernehmerin mit der Gläubigerin in unmittelbare Rechtsbeziehungen trat, so daß der erkennende Senat damals annahm, daß ein echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 881 Abs 2 ABGB vorliege, wenn nicht überhaupt ein dreiseitiger Vertrag zustande gekommen sein sollte. Davon kann hier keine Rede sein, weil die klagende Partei das Anbot des Beklagten auf privative Schuldübernahme nicht angenommen hat. Die übrigen von der Revision erwähnten Entscheidungen betreffen ganz andere Fallgestaltungen. Der Beklagte hat auch nicht durch Leistung zweier Teilzahlungen an die klagende Partei eine unmittelbare Verpflichtung zur Rückzahlung des gesamten Darlehens anerkannt. Auch für das konstitutive Anerkenntnis gilt die Vertrauenstheorie: Es kommt darauf an, welchen Eindruck der Erklärungsempfänger aus dem Verhalten des anderen haben mußte (EvBl 1981/122). Die erste Teilzahlung von S 113.485,-- leistete der Beklagte am 17. Jänner 1979 "als Zeichen seines ernsthaften Interesses und seiner Bonität" im Hinblick auf die angebotene, in der Folge aber von der klagenden Partei nicht angenommene Schuldübernahme. Als die klagende Partei das Schreiben des Klagevertreters vom 22. Juni 1979 erhielt, war ihr durch die Übersendung einer Abschrift des Kaufvertrages vom 15. Jänner 1979 durch den Vertragsverfasser (Schreiben vom 23. Jänner 1979) bereits bekannt, daß sich der Beklagte zur Rückzahlung der Darlehensschuld durch Erfüllungsübernahme im Innenverhältnis verpflichtet hatte. Sie konnte daher die Erklärung des Beklagtenvertreters, daß sich der Beklagte seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nach Eigentumsübergang nicht entziehen werde, nur als Bezugnahme auf Punkt II. des Kaufvertrages vom 15. Jänner 1979 auffassen. Wegen der Kenntnis von diesem Vertrag konnte die klagende Partei auch die zweite Teilzahlung vom 12. November 1980 nur als Erfüllung der vom Beklagten gegenüber der Firma H*** übernommenen Verpflichtung auffassen. Ein konstitutives Anerkenntnis, durch das sich der Beklagte unmittelbar gegenüber der klagenden Partei zur Zahlung der gesamten Darlehensforderung verpflichtet hätte, liegt daher nicht vor.
Der klagenden Partei stünde also gegen den Beklagten auch dann kein unmittelbarer Anspruch zu, wenn der Kaufvertrag vom 15. Jänner 1979 zwischen den Kaufvertragsparteien aufrecht geblieben wäre; ihr fehlt daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung der relativen Unwirksamkeit der Vertragsaufhebung.
Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E13958European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0040OB00530.88.0426.000Dokumentnummer
JJT_19880426_OGH0002_0040OB00530_8800000_000