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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1972 §67 Abs6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der S AG in G, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Grazbachgasse 39/III, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 25. Jänner 2001, GZ. 3-MK 146-49/1-2000, betreffend Kommunalsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1998, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Anlässlich einer vom Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Abgabenprüfung wurde u. a. festgestellt, dass freiwillige Abfertigungen, die "die Grenze des begünstigten Lohnsteuersatzes von 6 % überschreiten", einen laufenden Bezug darstellten und somit der Kommunalsteuer zu unterwerfen seien. Es sei daher die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer für das Jahr 1996 um S 251.193,-- und für 1998 um S 181.333,-- zu erhöhen.
Mit Abgabenbescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt wurde unter Berufung auf die Gemeindeabgabennachschau u. a. entsprechende Kommunalsteuer vorgeschrieben.
In einer dagegen erhobenen Berufung wurde ausgeführt, dass die in § 67 Abs. 3 und 6 EStG genannten Bezüge nicht zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer gehörten. Ob die in Abs. 6 genannten Bezüge lohnsteuerpflichtig oder lohnsteuerfrei seien, sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin irrelevant.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung u.a. in diesem Punkt als unbegründet abgewiesen. Es sei richtig, dass nach den Befreiungsbestimmungen gemäß § 5 Abs. 2 lit. b KommStG die in § 67 Abs. 3 und 6 EStG 1988 genannten Bezüge von der Kommunalsteuer befreit seien. Nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 seien sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie z.B. freiwillige Abfertigungen und Abfindungen), mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate nicht überstiegen. Dies heiße, wenn die Grenzen des begünstigten Lohnsteuersatzes überschritten würden, seien solche Bezüge (freiwillige Abfertigungen) wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt wurde die Berufung in diesem Punkt abgewiesen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 67 Abs. 6 EStG seien freiwillige Abfertigungen, die "den Kürzungskomponenten unterliegen, hinsichtlich ihrer Besteuerung nicht als sonstige sondern als laufende Bezüge" einzuordnen. Diese Einordnung als laufende Bezüge schlage aber nun in vollem Umfang auf das Kommunalsteuergesetz durch und bedeute, dass derartige Bezüge nach § 5 Abs. 1 KommStG 1993 in die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage aufzunehmen seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine gegen diesen Bescheid des Stadtsenates erhobene Vorstellung abgewiesen. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des § 5 KommStG und § 67 Abs. 3 und 6 EStG 1988 wies die belangte Behörde darauf hin, dass "§ 5 Abs. 2 lit. b die in § 67 Abs. 3 und 6 genannten" Bezüge kommunalsteuerfrei stelle. Nicht eindeutig sei dieser Verweis insbesondere in Bezug auf § 67 Abs. 6 EStG, und zwar in der Hinsicht, ob nun die nach § 67 Abs. 6 begünstigten Bezugsteile kommunalsteuerfrei seien oder ob sämtliche sonstigen Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfielen, vom Verweis erfasst seien, unabhängig davon, inwieweit die Tarifermäßigungen des § 67 Abs. 6 EStG zum Tragen kämen, somit auch dann, wenn Teile des sonstigen Bezuges mit dem laufenden Lohnsteuertarif zu versteuern seien. Unter Bezugnahme auf Taucher, Kommunalsteuer, Kommentar, Seite 263 ff, sei die Ratio des § 5 Abs. 2 lit. b KommStG wohl darin zu erblicken, die Bezugsteile, für die Lohnsteuerbegünstigungen bestünden bzw. sukzessiv geschaffen würden, auch auf der Ebene der Arbeitgeber bzw. Unternehmer von den abgabenbezogenen Lohnnebenkosten zu entlasten. Mit dem Verweis auf § 67 Abs. 3 und 6 EStG seien somit nur die Bezugsteile in die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage nicht einzubeziehen, für die insoweit tarifliche Begünstigungen vorgesehen seien. Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfielen, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate überstiegen, seien somit kommunalsteuerpflichtig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 2 lit. b KommStG gehören zur Bemessungsgrundlage nicht die in § 67 Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge. Gemäß § 67 Abs. 6 erster Satz EStG 1988 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung sind sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie z.B. freiwillige Abfertigungen und Abfindungen) mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. § 67 Abs. 6 zweiter Satz EStG 1988 dehnt die Begünstigung hinsichtlich freiwilliger Abfertigungen über die Regelung des ersten Satzes hinaus in näher definierter Weise aus.
Die in der Bestimmung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 genannten Bezüge, auf welche § 5 Abs. 2 lit. b KommStG 1993 verweist, werden in dieser Vorschrift als sonstige Bezüge bezeichnet, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie z. B. freiwillige Abfertigungen und Abfindungen). Die Begünstigung des § 67 Abs. 6 der Einkommensteuergesetze 1972 und 1988 wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für solche Bezüge gewährt, die durch die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgelöst werden und mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang stehen. Soweit sich den Ausführungen Tauchers der Rechtsstandpunkt entnehmen lässt, nur eine die im § 67 Abs. 6 EStG 1988 definierten einkommenssteuerrechtlichen Begünstigungen konsumierende Versteuerung der in dieser Gesetzesvorschrift "genannten" Bezüge könne deren Kommunalsteuerfreiheit im Grunde des § 5 Abs. 2 lit. b KommStG 1993 herbeiführen, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof angesichts des Wortlautes der Befreiungsvorschrift einer solchen Sichtweise nicht anzuschließen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2005, 2002/13/0017, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG verwiesen wird).
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aus Anlass des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht veranlasst, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Eine Einschränkung auf die in § 67 Abs. 6 EStG 1988 genannten Bezüge - nur insoweit sie steuerbegünstigt sind - enthält § 5 Abs. 2 lit. b KommStG 1993 nicht.
Die Einbeziehung eines Teiles der in § 67 Abs. 6 EStG 1988 genannten Bezüge in die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer entspricht daher nicht dem Gesetz. Da die belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 22. September 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001140034.X00Im RIS seit
19.10.2005Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009