TE OGH 1988/4/26 10Ob508/88

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.04.1988
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Engelmaier, Dr.Angst, Dr.Bauer und Dr.Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Heinz M***, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Templstraße 6, wider die beklagte Partei Firma S*** S*** B.V., 6020 Innsbruck, Haller Straße 198, wegen 60.596,25 S sNg, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 30. Dezember 1987, GZ 3 R 374/87-18, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 14. November 1987, GZ 17 Cg 47/87-15, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten 17 Cg 47/87 des Landesgerichtes Innsbruck und 3 R 347/87 des Oberlandesgerichtes Innsbruck werden dem

Oberlandesgericht Innsbruck

zur Ergänzung seines Beschlusses vom 30.Dezember 1987, 3 R 374/87-18, durch Beisetzen des nach § 526 Abs 1 iVm § 500 Abs 3 ZPO nötigen Ausspruches, ob der Rekurs nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, und einer kurzen Begründung dieses Ausspruches zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht den Rekurs des Klägers gegen den in die Ausfertigung des Urteils des Landesgerichtes Innsbruck vom 14.November 1987, 17 Cg 47/87-15, aufgenommenen Beschluß über die Abweisung des Antrages des Klägers auf Zustellung einer Klagsausfertigung an die Hauptniederlassung der beklagten Partei in Holland (als verspätet) zurück. Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält keinen Ausspruch, ob der Rekurs nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluß vom 22.Februar 1988, 3 R 374/87-25, wies das Rekursgericht den Antrag des Klägers, die erstgenannte Rekursentscheidung durch Aufnahme eines solchen Ausspruches zu berichtigen, mit der Begründung ab, die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 ZPO gelte nur für Beschlüsse des Rekursgerichtes, nicht aber für vom Rekursgericht verfügte Zurückweisungen eines verspätet erhobenen Rechtsmittels nach § 526 Abs 2 ZPO. In diesen Fällen sei, wenn die im § 528 Abs 1 Z 5 ZPO bestimmte Wertgrenze nicht unterschritten werde, ein Vollrekurs zulässig. Dazu berief sich das Rekursgericht auf die Entscheidung JBl 1984, 617 und 8 Ob 46/87. Das Rekursgericht legt die Akten daher ohne diesbezügliche Ergänzung dem Obersten Gerichtshof vor.

Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt entschieden hat, müssen auch für Rekurse gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes, mit denen ein Rechtsmittel ohne Sachprüfung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, die Voraussetzungen nach § 502 Abs 4 (§ 528 Abs 2 ZPO) vorliegen, wenn diese Rekurse nicht schon nach § 528 Abs 1 Z 2 bis 6 ZPO unzulässig sind (EFSlg 46.710 ua). Die vom Oberlandesgericht Innsbruck zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes bezogen sich nicht auf Entscheidungen des Rekursgerichtes, sondern auf Beschlüsse des Berufungsgerichtes, mit denen Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse nach § 519 Abs 1 Z 3 ZPO als unzulässig (JBl 1984, 617 = SZ 57/5) bzw. als verspätet (8 Ob 46, 47/87) zurückgewiesen wurden.

Da der Streitgegenstand 60.596,25 S beträgt, hat das Rekursgericht nach § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 3 ZPO auszusprechen, ob der Rekurs nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Weil es sich dabei um notwendige Bestandteile der rekursgerichtlichen Entscheidung handelt, waren die Akten dem Rekursgericht - ungeachtet seines Beschlusses über die Ablehnung des diesbezüglichen Berichtigungsantrages des Klägers - zur Ergänzung seiner Entscheidung zurückzustellen.

Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Rekurs nicht nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei, und dafür Gründe anführen, mit denen sich der Kläger in seinem (verspäteten), als "außerordentlicher (Revisions)-Rekurs" bezeichneten, direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten weiteren Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes noch nicht auseinandergesetzt hat, wäre ihm Gelegenheit zu einer diesbezüglichen Ergänzung seiner Rekursschrift zu geben. Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Rekurs nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei, könnte es dem Rekursbegehren nach § 522 Abs 1 ZPO selbst stattgeben.

Anmerkung

E14036

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0100OB00508.88.0426.000

Dokumentnummer

JJT_19880426_OGH0002_0100OB00508_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten