Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Alexander P***, geboren am 22. Dezember 1976, und Dieter P***, geboren am 25. August 1979, in Pflege und Erziehung bei der Mutter Melitta P***, Hausfrau, Maria Rain, Bahnhofstraße 2, vertreten durch Dr. Wolf Günter Auer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, infolge Revisionsrekurses des Vaters Gerwin P***, Polizeibeamter, Görtschach Nr. 53, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 11. März 1988, GZ. 1 R 117/88-45, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 22. Jänner 1988, GZ. 2 P 269/83-42, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Ehe der Eltern der mj. Alexander, geboren 22.12.1976, und Dieter, geboren 25.8.1979, ist geschieden. Alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten (§ 144 ABGB) stehen der Mutter zu (§ 177 ABGB). Das Erstgericht regelte das Recht des Vaters, mit den beiden minderjährigen Kindern persönlich zu verkehren (§ 148 Abs 1 ABGB), in Abänderung der vorher bestehenden Regelung dahin, daß es dem Vater gestattete, die Kinder an jedem 2. und 4. Wochenende eines jeden Monats in der Zeit von Samstag, 9 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr, und in den Schulferien, und zwar in den beiden letzten Augustwochen (von jeweils Samstag, 9 Uhr, bis zum übernächsten und letzten Samstag im August, 18 Uhr), und in der zweiten Hälfte der Weihnachtsferien (d.i. vom 31.12., 9 Uhr, bis zum 6.1., 18 Uhr) eines jeden Jahres, zu sich zu nehmen; außerdem legte es fest, daß in den Zeiten, in denen der mj. Alexander am Samstag die Schule besucht, dem Vater erst ab Ende des jeweiligen Unterrichtes das Besuchsrecht zusteht.
Den Antrag des Vaters, ihm das Recht zum persönlichen Verkehr mit den Kindern auch jeweils für die Zeit von Freitag abend vor Pfingsten, etwa ab 18 Uhr, bis zum darauffolgenden Dienstag, etwa spätestens 22 Uhr, einzuräumen - den er mit der Begründung gestellt hatte, mit den Kindern einen Kurzurlaub am Meer (im Rahmen eines Betriebsausfluges mit der Freiwilligen Feuerwehr Ferlach) verbringen zu können -, wies das Erstgericht nach einer ablehnenden Stellungnahme der Mutter ab: Dem Vater sei bereits ein ausreichendes Besuchsrecht eingeräumt worden. Der mj. Alexander habe in der Schule Probleme; für den (erst 8 Jahre alten) Dieter sei die Rückkunft von der Reise Dienstag gegen 22 Uhr unangemessen spät. Dieses Besuchsrecht entspreche somit nicht dem Wohl der Kinder. Das Rekursgericht bestätigte die vom Vater (ua) in diesem Punkt angefochtene Entscheidung des Erstgerichtes. Der Gesamtumfang des dem Vater eingeräumten Besuchsrechts reiche aus, um die Bindung zwischen ihm und den Kindern aufrechtzuerhalten. Die Kinder seien noch so jung, daß es ihnen nur gut tue, kurze Ferien in Ruhe zu verbringen und nicht die Hektik eines mehrtägigen Betriebsausfluges ins Ausland mitzumachen.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs des Vaters, der sich erkennbar nur gegen die Abweisung der für die Pfingstfeiertage angestrebten zusätzlichen Besuchsrechtsregelung richtet, ist unzulässig.
Da das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes bestätigt hat, kann die Entscheidung der zweiten Instanz gemäß § 16 Abs 1 AußStrG nur noch wegen einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder wegen Nichtigkeit angefochten werden. Worin diese Rechtsmittelgründe gelegen sein sollen, ist den Ausführungen des Revisionsrekurswerbers, der sein Rechtsmittel weitgehend auf erst in dritter Instanz vorgebrachte und damit unzulässige (EFSlg 44.637, 49.921) Neuerungen stützt, nicht zu entnehmen. Der aus seinen Ausführungen sinngemäß abzuleitende Vorwurf, von den Vorinstanzen seien bei der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung über den Umfang des Besuchsrechtes nicht alle Umstände des Einzelfalles gebührend berücksichtigt worden, reicht nicht aus, um die Voraussetzungen des Rechtsmittelgrundes der offenbaren Gesetzwidrigkeit herzustellen (EFSlg 47.233, 49.967 ua). Anders wäre es nur dann, wenn bei der Ermessensentscheidung das Wohl der Kinder völlig mißachtet worden wäre. Dem Revisionsrekurswerber ist zwar zuzugeben, daß ein gemeinsamer mehrtägiger Ausflug mit dem Vater durchaus geeignet sein kann, die Familienkontakte zu fördern, doch ist auch die vom Rekursgericht geäußerte Sorge, daß die Hektik einer solchen - im Rahmen eines Betriebsausfluges veranstalteten - Reise die Kinder belastet, nicht von der Hand zu weisen. Von einer völligen Mißachtung des Kindeswohles kann daher keine Rede sein. Eine weitergehende Prüfung der Ermessensentscheidung der Vorinstanzen hat aber der Oberste Gerichtshof im Rahmen des § 16 AußStrG nicht vorzunehmen.
Sieht man das Wochenende 30.4./1.5.1988 als "erstes Wochenende" des Monats Mai im Sinne der vom Erstgericht getroffenen Besuchsrechtsregelung an, so hat der Revisionsrekurswerber zu den Pfingstfeiertagen 1988 (die dann auf das "4.Wochenende" fallen) ohnehin ein Besuchsrecht, wenn auch nicht im Umfang der angestrebten Sonderregelung. Im Hinblick auf dieses Zusammenfallen und das bisher unberücksichtigt gebliebene Vorbringen des Revisionsrekurswerbers, daß die Mutter so wie im Vorjahr zu Pfingsten auf einem Sommerfest arbeiten werde, erschiene es zweckmäßig, wenn das Erstgericht durch ein persönliches Gespräch mit den Eltern (allenfalls auch den Kindern) über die Ausübung des Besuchsrechtes zu Pfingsten 1988 eine Klärung herbeizuführen suchte.
Anmerkung
E13538European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0040OB00538.88.0426.000Dokumentnummer
JJT_19880426_OGH0002_0040OB00538_8800000_000