Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsund Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Melber und Dr.Kropfitsch als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria T***, Hausfrau, Lüken 9, 4623 Gunskirchen, vertreten durch Dr.Ronald Klimscha, Rechtsanwalt in Steyr, wider die beklagte Partei Maximilian W***, Kraftfahrer, Tinstingerstraße 37, 4400 Steyr, vertreten durch Dr.Walter Christl, Rechtsanwalt in Steyr, wegen S 681.728,-- s.A.
(Revisionsstreitwert S 476.000,--; Rekursstreitwert S 90.000,--), infolge Revision der klagenden Partei und der Rekurse beider Parteien gegen das Urteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 9.April 1987, GZ 4 R 179/86-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Steyr vom 25.April 1986, GZ 4 Cg 46/85-7, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird den Rekursen Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und das Urteil des Erstgerichtes im vollen Umfang wiederhergestellt.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 32.797,60 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 2.981,60, keine Barauslagen) und die mit S 28.794,65 bestimmten Kosten des Revisions- und des Rekursverfahrens (darin Barauslagen von S 5.000,-- und Umsatzsteuer von S 2.163,15) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile lebten in Lebensgemeinschaft. Im Jahre 1973 kaufte der Beklagte einen Baugrund in Steyr und errichtete in der Folge darauf das Haus Tinstingerstraße 37. Er erhielt von der Klägerin Geldbeträge zum Kauf des Grundstückes sowie zum Bau und zur Einrichtung des Hauses.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von S 681.728,-- sA im wesentlichen mit der Begründung, daß sie zum Grundkauf bzw. zum Hausbau des Beklagten im Hinblick auf die bestehende Lebensgemeinschaft und die Zusage des Beklagten, sie zu ehelichen, insgesamt S 681.728,-- beigetragen habe. Im April 1982 sei sie mit dem Beklagten in das neugebaute Haus eingezogen. Im Jänner 1983 habe sie erfahren, daß er mit mehreren Frauen Beziehungen unterhalten habe. Er habe diese Beziehungen aufrechterhalten und sie schwer gedemütigt. Dadurch sei die Lebensgemeinschaft in Brüche gegangen. Der Beklagte habe ihr daher ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Hausbau zu refundieren.
Der Beklagte wendete im wesentlichen ein, daß die Klägerin nur zur Ausgestaltung des Hauses, insbesondere für die Einrichtung, Geldleistungen erbracht habe. Wegen dieser Geldleistungen sei es im Jahr 1983 zu einem Übereinkommen zwischen den Streitteilen gekommen, in das alle Leistungen der Klägerin einbezogen worden seien. Dabei sei vereinbart worden, daß der Beklagte der Klägerin beginnend mit der Trennung S 500.000,-- in monatlichen Raten von S 3.000,-- zu zahlen habe. Der Beklagte habe Ende Jänner 1984 (richtig wohl 1985) wegen des unleidlichen Verhaltens der Klägerin die Lebensgemeinschaft aufgelöst. Er sei von ihr wiederholt bedroht worden; sie habe ihm erklärt, sie würde ihn vergiften. Sie habe ihm auch einen Revolver entwendet und ihn mit dem Erschießen bedroht. Am 10.5.1985 habe sie gegen ihn ein Säureattentat unternommen. Der Beklagte anerkannte seine Verpflichtung zur Zahlung von S 24.000,-- (monatliche Raten von S 3.000,-- für die Zeit von einschließlich Februar bis September 1985); weitere Zahlungen habe er an die Klägerin nicht zu leisten.
Die Klägerin erwiderte, daß zwar in die schriftliche Vereinbarung eine Ratenzahlung von S 3.000,-- aufgenommen worden sei, aber nur deswegen, weil der Beklagte ihr sonst niemals eine schriftliche Bestätigung über die erhaltenen Geldbeträge ausgestellt hätte. Tatsächlich habe sie ihm jedoch ausdrücklich erklärt, im Fall einer Trennung die gesamten Beträge samt Zinsen zu begehren. Ein ihr vom Beklagten überwiesener Betrag von S 6.000,-- sei ihm zurücküberwiesen worden, weil die Klägerin Teilzahlungen nicht akzeptiere.
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von S 24.000,--; das auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 657.728,-- sA gerichtete Mehrbegehren wies es ab. Das Erstgericht stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Die Streitteile lernten einander im Jahr 1963 oder 1964 kennen. Die Klägerin war und ist geschieden, der Beklagte ledig. 1966 zog der Beklagte zur Klägerin und die Streitteile nahmen eine Lebensgemeinschaft auf. 1974 begannen sie mit dem Bau eines Hauses in der Tinstingerstraße in Steyr. Im April 1982 zogen sie gemeinsam in dieses Haus ein.
Ab Ende der Sechzigerjahre äußerte die Klägerin öfter den Wunsch, daß sie heiraten wolle. Der Beklagte suchte Ausflüchte. Daß er ernsthaft und konkret der Klägerin die Ehe versprochen hätte, konnte nicht festgestellt werden.
Im Oktober 1973 übergab die Klägerin dem Beklagten S 50.000,-- für den Ankauf des Grundstückes in der Tinstingerstraße in Steyr. Sie wollte, daß eine Parzelle grundbücherlich auf ihren Namen eingetragen werde und eine Parzelle auf den Namen des Beklagten. Der Beklagte ließ aber nur sich als Alleineigentümer dieser beiden Grundparzellen in das Grundbuch eintragen.
Am 19.6.1979 übergab die Klägerin dem Beklagten S 40.000,-- zum Kauf von Türen und am 18.7.1979 S 91.728,-- für Einrichtungskäufe für das Haus in der Tinstingerstraße.
Nachdem der Klägerin im April 1982 nach dem Einzug der Streitteile in das Haus in der Tinstingerstraße klar geworden war, daß der Beklagte sie nicht heiraten werde, bat sie ihn, irgendetwas niederzuschreiben für den Fall, daß etwas passiere. Der Beklagte erklärte, daß dies nicht notwendig sei, sie würde immer im Haus bleiben, eine andere Frau komme nicht hierher. Über Rat einer Bekannten und ihrer Kinder, die ebenfalls an einer solchen schriftlichen Verpflichtungserklärung des Beklagten interessiert waren, fuhr die Klägerin mit ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter im Herbst 1982 zum Notar Dr.Schneeweiß in Enns und erkundigte sich, wie sie sich absichern könne, insbesondere hinsichtlich der von ihr an den Beklagten geleisteten Geldzuwendungen. Der Notar riet ihr, daß sie sich eine schriftliche Bestätigung vom Beklagten verschaffen oder mit ihm persönlich zu ihm ins Notariat kommen solle. Die Klägerin bedrängte daraufhin den Beklagten weiterhin, eine solche schriftliche Bestätigung auszustellen.
Als die Klägerin am 5.11.1982 wieder auf dieses Thema zu sprechen kam, nahm der Beklagte Papier und Kugelschreiber, setzte der Klägerin auseinander, daß alle ihre Geldleistungen einschließlich Grund und Türen zuzüglich Bankzinsen und Wertsicherung (nachdem die Klägerin eingeworfen hatte, daß sie diese Beträge bei einer Bank zu günstigen Zinssätzen anlegen hätte können) höchstens insgesamt S 500.000,-- ausmachten und schrieb mit Durchschlag oder zweifach folgendes nieder:
"W*** Max, Tinstingerstraße 37, Gemeinde Garsten, Post 4400. Schuldschein. Hiermit erkläre ich das zum Einrichtungskauf im Haus Tinstingerstraße geborgte Geld von Lebensgefährtin Maria T*** in der Höhe von S 500.000 fünfhunderttausend. Bei einer Trennung verpflichte ich mich mit einer monatlichen Rückzahlungsrate von S 3.000,-- dreitausend. Nach meinem Ableben hat Maria T*** das alleinige Wohnrecht, der Erbe ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres an Maria T*** den Betrag von S 500.000,-- fünfhunderttausend zu entrichten."
Beide Parteien unterfertigten dann das Original und die Durchschrift. Die Klägerin erklärte dem Beklagten zwar, daß nach ihren Rechnungen ihr rund S 700.000 zustünden, was der Beklagte als Unsinn abtat; sie war auch mit der Vereinbarung der Rückzahlung in Monatsraten nicht einverstanden, unterfertigte das Schriftstück aber trotzdem, damit sie etwas Schriftliches in Händen habe. Später zerriß sie die Zettel und forderte den Beklagten auf, die Vereinbarung anders zu schreiben. Der Beklagte schrieb nochmals den gleichen Inhalt und unterfertigte wieder seine Bestätigungen. Danach erschienen, vermutlich herbeigerufen von der Klägerin, der Sohn der Klägerin und dessen Ehefrau. Die Klägerin besprach mit ihnen, insbesondere mit ihrem Sohn, ob sie das Schreiben des Beklagten unterfertigen solle. Ihr Sohn riet ihr dazu. Darauf unterschrieb die Klägerin auch dieses neuerlich vom Beklagten ausgestellte Schriftstück. Ob sie auch bei dieser Unterschriftsleistung Vorbehalte geäußert hat, konnte nicht festgestellt werden. Im April 1983 erfuhr die Klägerin, daß der Beklagte ein Verhältnis mit einer Frau Jolanda B*** in Sierning hätte. Daraufhin zog sie für einige Zeit aus dem gemeinsamen Schlafzimmer, kehrte aber wieder dorthin zurück, weil der Beklagte ihr versicherte, daß er nur sie liebe und keine andere Frau in das Haus komme. Die Klägerin suchte dann nach Beweisen für diese Frauenbekanntschaft. Im Oktober 1983 schraubte sie von einem versperrten Schrank, zu dem nur der Beklagte den Schlüssel hatte, die Rückwand ab und nahm eine darin vom Beklagten verwahrte Wehrmachtspistole Kal. 7,65 samt Patronen an sich. Einige Tage später übergab sie die Pistole samt Patronen heimlich ihrer Schwiegertochter zur Verwahrung. Danach bedrohte sie den Beklagten öfter mit dem Umbringen, so daß der Beklagte am 6.12.1983 Anzeige erstattete, aber keine Ermächtigung zur Strafverfolgung hinsichtlich der von der Klägerin geäußerten Drohungen erteilte. In seiner Niederschrift vor der Gendarmerie Garsten gab der Beklagte an, daß die Klägerin ihm auch gedroht habe, ihn zu vergiften oder mit Salzsäure zu bespritzen.
Am 31.12.1984 verübte die Klägerin einen Selbstmordversuch, weil sie glaubte, daß der Beklagte Silvester mit einer anderen Frau verbringe. Im Jänner 1985 suchte sie den Klagevertreter auf, weil sie eine Trennung vom Beklagten anstrebte. Nach Erhalt eines Schreibens des Klagevertreters schlug der Beklagte der Klägerin vor, einen gemeinsamen neuen Anfang zu setzen; dabei bot er ihr an sofort S 300.000,-- an sie zu bezahlen. Im Jänner 1985 zog der Beklagte aus dem Haus in der Tinstingerstraße aus, und zwar nach der Version der Klägerin, weil sie seinen Beteuerungen nicht mehr traute und als Beweis seiner Ehrlichkeit gefordert hätte, daß er sie heirate, nach seiner eigenen Darstellung deswegen, weil ihn die Klägerin in den letzten zwei Jahren mit dem Umbringen bedroht und immer Geld von ihm gefordert hätte.
Bei einem Besuch des Beklagten (während dieses Rechtsstreites) am 10.5.1985 im Haus in der Tinstingerstraße schüttete die Klägerin im Zug einer Auseinandersetzung Salzsäure auf ihn.
Welche weiteren Geldbeträge die Klägerin noch dem Beklagten übergab, konnte nicht festgestellt werden.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß in der Vereinbarung vom 5.11.1982 die von der Klägerin für den Grundkauf, den Hausbau und die Einrichtung des Hauses investierten Beträge zusammengefaßt worden seien und einschließlich Zinsen und Wertsicherung eine Schuld des Beklagten von S 500.000,-- festgehalten worden sei. Ein allfälliger Grund zur Vertragsanfechtung sei vom Beklagten nicht gesetzt worden. Die Klägerin sei an diese Vereinbarung vom 5.11.1982, auf die sie ihre Forderung im wesentlichen stütze, gebunden. Da diese Vereinbarung die Rückzahlung von S 500.000,-- en monatlichen Raten von S 3.000,-- ab der Trennung vorsehe, sei unter Bedachtnahme auf das Anerkenntnis des Beklagten der Klägerin ein Betrag von S 24.000,-- zuzusprechen, ihr Mehrbegehren aber abzuweisen.
Diese Entscheidung des Erstgerichtes wurde in ihrem klagsabweisenden Teil von der Klägerin mit Berufung bekämpft. Das Berufungsgericht gab diesem Rechtsmittel teilweise Folge. Es bestätigte (mit Urteil) im Umfang der Abweisung des Klagebegehrens mit einem Betrag von S 567.728,-- sA die Entscheidung des Erstgerichtes als Teilurteil. Im übrigen, also hinsichtlich der Abweisung des Klagebegehrens mit einem Betrag von S 90.000 sA, hob es (mit Beschluß) das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf; in diesem Umfang verwies es die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Das Berufungsgericht übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als unbedenklich und führte rechtlich im wisentlichen aus, die von einem Lebensgefährten während einer Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen seien in der Regel unentgeltlich und könnten daher grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Für einen Kondiktionsanspruch nach § 1435 ABGB genüge es allerdings, wenn die Leistungen in der dem anderen Lebensgefährten erkennbaren Erwartung einer späteren Eheschließung oder der Erlangung einer Wohnmöglichkeit erbracht würden und sich in der Folge diese Erwartung nicht erfüllt habe. Wenn Lebensgefährten auf dem Grundstück des einen von ihnen gebaut hätten, um eine gemeinsame Wohnmöglichkeit zu erlangen, so sei nicht nur der andere beim Bau des Hauses von der Erwartung ausgegangen, damit auch für sich eine bleibende Wohnmöglichkeit zu schaffen, sondern sei diese Erwartung auch für den Eigentümer erkennbar gewesen. Die Rückforderung des Geleisteten sei allerdings ausgeschlossen, wenn der Leistende den Eintritt des Geschäftszweckes gegen Treu und Glauben verhindert habe, wenn er also die Erfüllung seiner Erwartungen (das Weiterbestehen der Lebensgemeinschaft) durch eigenes Verschulden vereitelt habe. Wenn die Ursachen der Zweckvereitlung (des Weiterbestehens der Lebensgemeinschaft und der Wohnmöglichkeit) auf beiden Seiten gelegen seien, sei in sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB das Leistungsrisiko auf beide Beteiligte aufzuteilen. Nach diesen Grundsätzen liege im vorliegenden Fall ein Kondiktionsanspruch der Klägerin im Sinne des § 1435 ABGB vor, da nicht nur sie beim Bau des Hauses von der Erwartung des Weiterbestehens der Lebensgemeinschaft und der Erlangung einer gemeinsamen Wohnmöglichkeit ausgegangen, sondern auch dem Beklagten diese Erwartung erkennbar gewesen sei. Mit der Unterfertigung der Urkunde vom 5.11.1982 sei es zu einer Vereinbarung gekommen, daß sich bei einer Trennung (Auflösung der Lebensgemeinschaft) der Beklagte verpflichtete, der Klägerin das zum Einrichtungskauf des Hauses gegebene Geld in Höhe von S 500.000,-- in Monatsraten von je S 3.000,-- zurückzuzahlen. In diesem Umfang sei ein Vertrag zwischen den Streitteilen zustandegekommen, da auch die Klägerin nach vorherigen Erklärungen, daß ihr rund S 700.000,-- zustünden und sie mit der Rückzahlung in Monatsraten nicht einverstanden sei, nach Anraten ihres Sohnes diese Vereinbarung unterschrieben habe. Nach der Vertrauenstheorie komme es nicht auf die wahre Absicht des Erklärenden an, sondern nur darauf, welchen Eindruck der andere Teil aus dessen Verhalten haben mußte. Da die Urkunde den Text "zum Einrichtungskauf im Haus" enthalte und die Klägerin vor der Unterfertigung dem Beklagten ihre Forderung mit rund S 700.000,-- bekanntgegeben und auch erklärt habe, daß sie mit Monatsraten von S 3.000,-- nicht einverstanden sei, habe der Beklagte aus dem Verhalten der Klägerin (Unterschrift) im Zusammenhang mit ihren vorherigen Erklärungen nur den Eindruck gewinnen können, daß diese mit S 500.000,--, zahlbar in Monatsraten von S 3.000,-- ab der Trennung, zur Abgeltung ihrer Rückforderung der Geldleistungen zum Kauf der Einrichtung des gebauten Hauses einverstanden sei. Infolge des vom Beklagten gewählten Vertragstextes "zum Einrichtungskauf im Haus" und der Erklärungen der Klägerin vor der Unterfertigung der Urkunde habe aber auch die Klägerin den Eindruck haben müssen, daß der Beklagte mit der Rückzahlung von S 500.000,-- in Monatsraten von je S 3.000,-- ab der Trennung nur zur Abgeltung des Kaufes der Einrichtungsgegenstände des Hauses einverstanden sei. Nur in diesem Umfang sei eine rechtswirksame Vereinbarung zustandegekommen, nicht aber hinsichtlich der zum Ankauf der Grundparzelle gegebenen S 50.000,-- und der zum Kauf der Türen gegebenen S 40.000,--. Da bei Schluß der Verhandlung in erster Instanz den zugesprochenen Betrag von S 24.000,-- übersteigende weitere Monatsraten noch nicht fällig gewesen seien, sei das Mehrbegehren von S 567.728,-- sA vom Erstgericht zu Recht abgewiesen worden. In diesem Umfang sei das Urteil des Erstgerichtes zu bestätigen.
Für die Rückforderung des weiteren Betrages von S 90.000,-- sA komme es darauf an, ob und in welchem Umfang die Klägerin selbst die weitere Erfüllung ihrer Erwartungen (das Weiterbestehen der Lebensgemeinschaft und die Erlangung einer Wohnmöglichkeit) durch eigenes Verschulden vereitelt habe. Die Klägerin habe vorgebracht, daß die Lebensgemeinschaft deshalb in Brüche gegangen sei, weil der Beklagte während der Lebensgemeinschaft intime Beziehungen zu anderen Frauen aufrecht erhalten, sie schwer gedemütigt und auf ihren labilen Nervenzustand niemals Rücksicht genommen habe, die Tätlichkeiten vom Beklagten begonnen worden seien, sie sich in ihrer Erregung nur zur Wehr gesetzt habe und es nur durch das gleichsam sadistische Verhalten des Beklagten zu ihrer Drohung gekommen sei. Dazu habe die Klägerin auch Zeuginnen geführt, die vom Erstgericht aber nicht vernommen worden seien. Zur Beurteilung des Rückforderungsanspruches der Klägerin in der Höhe von S 90.000 sA sei aber entgegen der Meinung des Erstgerichtes entscheidend, ob und in welchem Ausmaß beide Teile durch eigenes Verschulden das Weiterbestehen der Lebensgemeinschaft und der Wohnmöglichkeit der Klägerin vereitelt hätten. Sollte beide Teile daran ein Verschulden treffen, habe nämlich die Aufteilung des Leistungsrisikos in sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB zu erfolgen; nur bei einem Alleinverschulden der Klägerin oder einem zu vernachlässigenden Mitverschulden des Beklagten wäre die Rückforderung des Geleisteten zur Gänze ausgeschlossen.
Da die von der Klägerin beantragten Zeuginnen zum relevanten Verhalten des Beklagten nicht vernommen worden seien, leide das Verfahren erster Instanz im Umfang des Begehrens von S 90.000,-- sA an wesentlichen Mängeln, die eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhinderten. Die Rechtssache sei daher in diesem Umfang an das Erstgericht zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin. Sie bekämpft es im Umfang der Abweisung ihres Begehrens mit einem Betrag von S 476.000,-- sA aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, "daß der klagenden Partei zusätzlich zu dem Betrag von S 24.000,-- noch ein weiterer Betrag von S 476.000,-- samt 4 % Zinsen aus S 500.000,-- seit 1. Februar 1983 zugesprochen werde;" hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision der Klägerin keine Folge zu geben. Der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes wird von beiden Streitteilen mit Rekurs bekämpft. Die Klägerin beantragt, ihrem Rekurs Folge zu geben "und der Klägerin den Betrag von S 90.000,-- samt 4 % Zinsen seit 1.Februar 1983 zuzusprechen"; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Der Beklagte beantragt, seinem Rekurs Folge zu geben "und das angefochtene Urteil im Punkt 2. dahingehend abzuändern, daß auch das Klagebegehren hinsichtlich eines Betrages von S 90.000,-- sA abgewiesen wird"; hilfsweise stellt auch er einen Aufhebungsantrag.
Beide Streitteile haben Rekursbeantwortungen mit dem Antrag erstattet, dem Rekurs des Gegners keine Folge zu geben. Die erhobenen Rechtsmittel sind zulässig. Sachlich ist die Revision der Klägerin nicht berechtigt. Hingegen kommt beiden Rekursen insoweit Berechtigung zu, als die Rechtssache im Umfang der vom Berufungsgericht angeordneten Aufhebung spruchreif im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes ist. Die für die Entscheidung dieses Rechtsstreites zentrale Frage ist die nach dem Inhalt der Vereinbarung der Streitteile vom 5.11.1982. Ist sie nämlich im Sinne der Rechtsausführungen des Erstgerichtes auszulegen, daß nämlich im Fall der Aufhebung der Lebensgemeinschaft alle von der Klägerin für den Ankauf des Baugrundes, den Hausbau und die Einrichtung des Hauses erbrachten finanziellen Leistungen durch die Zahlung des Betrages von S 500.000,-- in monatlichen Raten zu je S 3.000,-- abgegolten werden sollten, dann bleibt für derartige Leistungen betreffende Kondiktionsansprüche der Klägerin im Sinne des § 1435 ABGB kein Raum, weil derartige Ansprüche das Fehlen einer vertraglichen Regelung voraussetzen (7 Ob 3/81; 6 Ob 568/82; 8 Ob 618/84 ua). Ist diese Vereinbarung allerdings im Sinne der Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes auszulegen, daß nämlich durch die Zahlung des vereinbarten Betrages in Raten nur die von der Klägerin für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen an den Beklagten erbrachten finanziellen Leistungen abgegolten werden sollten, dann wären Kondiktionsansprüche der Klägerin im Sinne des § 1435 ABGB denkbar, soweit sei zu anderen Zwecken erfolgte Leistungen betreffen. Vorwegzunehmen ist, daß die Vorinstanzen zu ihrer unterschiedlichen Beurteilung des Inhaltes der Vereinbarung der Streitteile vom 5.11.1982 nicht etwa auf Grund abweichender dem Tatsachenbereich zuzuordnender Feststellungen über eine bestimmte Absicht der Streitteile oder die von ihnen abgegebenen Erklärungen gelangten, sondern auf Grund unterschiedlicher rechtlicher Würdigung der Bedeutung des festgestellten Verhaltens der Streitteile bzw. der von ihnen abgegebenen Erklärungen. Dies betrifft ausschließlich den Bereich der rechtlichen Beurteilung (4 Ob 164/85; 1 Ob 718/86 uva) und ist daher der rechtlichen Prüfung durch die Revisionsinstanz unterworfen.
Zu Unrecht lastet daher der Beklagte in seinem Rekurs dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bzw. eine ihm angeblich unterlaufene Aktenwidrigkeit an.
Gemäß § 914 ist bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Es ist daher sicher zunächst vom Wortsinn auszugehen, doch hat sich die Auslegung nicht darauf zu beschränken. Es ist vielmehr der Wille der Parteien zu erforschen. Darunter ist die dem Erklärungsgegner erkennbare Absicht des Erklärenden zu verstehen. Unter der Absicht der Parteien ist nichts anderes zu verstehen als der Geschäftszweck, den jeder der vertragschließenden Teile redlicherweise der Vereinbarung unterstellen muß. Läßt sich auf diese Weise kein eindeutiger Sinn ermitteln, so ist die Willensäußerung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Hiezu sind die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen (SZ 49/59; SZ 52/18; SZ 53/104; MietSlg 34/14 mwN uva). Die Auslegungsregel des § 915 ABGB findet nur subsidiär Anwendung, wenn sich die Undeutlichkeit nach den im § 914 ABGB normierten Auslegungsregeln nicht beheben läßt (SZ 40/57 ua). Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann ergibt sich, daß die Verwendung der Worte "das zum Einrichtungskauf im Haus Tinstingerstraße geborgte Geld" in der von beiden Parteien am 5.11.1982 unterzeichneten Urkunde nicht zwingend dafür spricht, daß mit dieser Vereinbarung der Streitteile für den Fall der Aufhebung der Lebensgemeinschaft nur allfällige Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus der Aufwendung von Geldmitteln für den Kauf von Einrichtungsgegenständen geregelt werden sollten. Wie sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt, ging es der Klägerin darum, sich für den Fall der Aufhebung der Lebensgemeinschaft hinsichtlich aller ihrer im Rahmen der Lebensgemeinschaft erbrachten finanziellen Zuwendungen an den Beklagten zu sichern. Wenn nun der Beklagte vor der von ihm verfaßten Niederschrift der Urkunde der Klägerin auseinandersetzte, daß "alle ihre Geldleistungen einschließlich Grund und Türen zuzüglich Bankzinsen und Wertsicherung höchstens insgesamt S 500.000,-- ausmachten" und den Einwand der Klägerin, nach ihren Rechnungen stünden ihr rund S 700.000,-- zu, als Unsinn abtat, dann konnte für die Klägerin kein Zweifel daran bestehen, daß die Absicht des Beklagten darauf gerichtet war, für den Fall der Aufhebung der Lebensgemeinschaft alle finanziellen Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem Hausbau (also Aufwendungen für den Ankauf des Baugrundes und die Anschaffung von Türen und Einrichtungsgegenständen) mit der angebotenen Zahlung des Betrages von S 500.000,-- in Monatsraten von S 3.000,-- abzugelten. Für den Beklagten mag zunächst aus dem Verhalten der Klägerin, die erklärte, daß ihr ein höherer Betrag zustehe, mit der Vereinbarung der Rückzahlung in Monatsraten nicht einverstanden war und die ersten unterfertigten Zettel zerriß, erkennbar gewesen sein, daß sie mit der von ihm vorgeschlagenen Regelung nicht einverstanden war. Wenn er aber in der Folge neuerlich ein Schriftstück mit gleichem Inhalt aufsetzte und die Klägerin dieses nach Rücksprache mit ihrem Sohn unterschrieb, wobei nicht festgestellt werden konnte, daß sie auch bei dieser späteren Unterschriftleistung Vorbehalte geäußert hätte, dann war aus diesem Verhalten für den Beklagten nur zu entnehmen, daß sich die Klägerin damit schließlich mit seinen Vorschlägen einverstanden erklärte.
Unter diesen Umständen kann aber bei Anwendung der dargestellten, aus § 914 ABGB abzuleitenden Auslegungsgrundsätze der Auslegung der Vereinbarung der Streitteile vom 5.11.1982 durch das Berufungsgericht nicht gefolgt werden. Diese Vereinbarung ist vielmehr in Übereinstimmung mit dem vom Erstgericht vertretenen Rechtsstandpunkt im Sinne einer Übereinkunft der Parteien dahin auszulegen, daß die Klägerin im Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft für alle ihre im Zusammenhang mit dem Hausbau erbrachten Geldleistungen an den Beklagten, also auch für ihre Aufwendungen für den Ankauf des Baugrundes und für den Kauf von Türen, durch die Zahlung eines Betrages von S 500.000,-- in monatlichen Raten von S 3.000,-- durch den Beklagten abgefunden werden sollte.
Die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des demnach bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz fällig gewordenen Betrages von S 24.000,-- ist in Rechtskraft erwachsen. Das darüber hinausgehende Begehren der Klägerin erweist sich bei der dargestellten Rechtslage als unberechtigt.
Die Revision der Klägerin muß daher erfolglos bleiben. Hingegen ist der den Betrag von S 90.000,-- sA betreffende Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes aufzuheben und in diesem Umfang über die Rekurse beider Streitteile in der Sache selbst durch Urteil im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes zu entscheiden (§ 519 Abs 2 zweiter Satz ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisions- und Rekursverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E14257European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0080OB00606.87.0427.000Dokumentnummer
JJT_19880427_OGH0002_0080OB00606_8700000_000