TE OGH 1988/4/27 8Ob648/87

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Veröffentlicht am 27.04.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*** Vermögensberatungs-Ges.m.b.H., Schmalzhofgasse 18, 1060 Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Broesigke, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei E*** Ferienclubentwicklungs- und Projektierungs-Ges.m.b.H., Panzaunweg 1 a, 5071 Wals, vertreten durch Dr. Peter Weidisch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 352.820,-- s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 1. Juli 1987, GZ 32 R 423/86-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 18. September 1986, GZ 14 C 1341/85-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Ein Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens findet nicht statt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte im vorliegenden Rechtsstreit die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 352.820,-- s.A. im wesentlichen mit der Begründung, sie habe auf Grund der Geschäftsbeziehungen zwischen den Streitteilen Anspruch auf Provisionen in der Höhe des Klagsbetrages, wobei keine der Provisionsforderungen, die jeweils aus verschiedenen Verträgen resultierten, den Betrag von S 30.000,-- übersteige (ON 12 S 34 und ON 1 S 2).

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin, die unzulässig ist.

Gemäß § 502 Abs. 3 ZPO ist gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes die Revision unzulässig, wenn der davon betroffene Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert S 60.000,-- nicht übersteigt. Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision nach dieser Wertgrenze sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche, über die das Berufungsgericht entschieden hat, insoweit zusammenzurechnen, als sie in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehen. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, muß als Streitgegenstand jeder dieser Ansprüche einzeln betrachtet werden (siehe dazu Fasching, Kommentar, ErBd 100 für die Rechtslage vor der ZVN 1983 und derselbe, Zivilprozeßrecht, Rz 1874, für die Rechtslage seither).

Im vorliegenden Fall handelt es sich um mehrere Provisionsansprüche der Klägerin, die aus der Vermittlung verschiedener Verträge abgeleitet werden. Daß die Streitteile offenbar in ständiger Geschäftsverbindung standen, genügt zur Annahme eines rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhanges zwischen den geltend gemachten Ansprüchen nicht. Eine Prozeßbehauptung, daß die geltend gemachten Forderungen auf einem einheitlichen Vertrag zwischen ihr und der Beklagten beruhen, hat die Klägerin nicht aufgestellt. Der Umstand, daß die einzelnen Provisionen allenfalls aus mehreren gleichartigen Verträgen hergeleitet werden, reicht aber zur Herstellung eines rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhanges nicht aus (SZ 43/185; JBl. 1980, 430; 8 Ob 657/86; 1 Ob 520/87 uva). Bei Beurteilung der Zulässigkeit der Revision hat daher eine Zusammenrechnung der einzelnen von der Klägerin gegen die Beklagte behaupteten Provisionsansprüche nicht zu erfolgen; die einzelnen Ansprüche sind vielmehr für sich allein zu betrachten. Sie liegen nach der Behauptung der Klägerin unter der Revisionsgrenze des § 502 Abs. 3 ZPO, sodaß die Revision der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen ist.

Die Klägerin hat die Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen. Die Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Anmerkung

E13835

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0080OB00648.87.0427.000

Dokumentnummer

JJT_19880427_OGH0002_0080OB00648_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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