TE OGH 1988/4/27 9ObA57/88

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Veröffentlicht am 27.04.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Olga Makomaski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Milan K***, Angestellter, Attnang-Puchheim, Bahnhofstraße 83, vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Johannes S*** Gesellschaft mbH, Attnang-Puchheim, Wienerstraße 36 c, vertreten durch Dr. August Rogler, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen S 40.742,-- brutto und S 4.361,-- netto sA (Revisionsstreitwert S 33.020,16 brutto sA), infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Dezember 1987, GZ 13 Ra 1093/87-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 12. Juni 1987, GZ 24 Cga 38/87-12, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 1.016,95 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 92,45 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die von den Revisionswerbern behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Da keine der Parteien der Verlesung der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten als Partei in der Berufungsverhandlung widersprochen und seine neuerliche Einvernahme durch das Berufungsgericht beantragt hat, ist dem Berufungsgericht ein Verstoß gegen § 281 a ZPO nicht anzulasten. Mit der Rüge, im Zuge der Beweiswiederholung sei die neuerliche Einvernahme der Zeuginnen Elfriede K*** und Ingrid H*** unterblieben und mit den im Rahmen der Rechtsrüge unter Berufung auf die Aussage der Zeugin K*** und den Inhalt von Lohnscheinen in Widerspruch zu den Feststellungen der Vorinstanzen erstatteten Ausführungen, der Kläger sei von der Beklagen nie zur Einhaltung einer fixen Dienstzeit aufgefordert worden, wendet sich der Kläger ebenso in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes wie die beklagte Partei mit ihrer sogar ausdrücklich als solche bezeichneten Beweisrüge.

Soweit die Revisionswerber nicht nur die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes, sondern dessen rechtliche Beurteilung bekämpfen, reicht der Hinweis auf die Richtigkeit dieser Beurteilung hin (§ 48 ASGG). Ergänzend sei bemerkt, daß der Kläger, der die vom Arbeitgeber mehrfach urgierte Abrechnung der Baustelle G*** noch immer nicht fertiggestellt hatte und dem der Geschäftsführer der Beklagten erklärt hatte, er könne den Arbeitsplatz nicht einfach verlassen, nicht von vornherein mit einer Zustimmung des Geschäftsführers der Beklagten zur eigenmächtigen Inanspruchnahme eines ganzen Tages zur Postensuche rechnen konnte. Zieht man darüber hinaus in Betracht, daß der Kläger einen Vorstellungstermin für den 22. August 1986 nicht vereinbart hatte, daß er auch im Prozeß keinen Grund dafür behauptet hat, gerade diesen Tag für die Postensuche gebraucht zu haben und daß er am Morgen dieses Tages von der Angestellten Ingrid H*** darauf hingewiesen wurde, daß er mit dem Chef sprechen müsse und sich nicht ohne dessen Einverständnis vom Arbeitsplatz entfernen dürfe, dann ist das Verlassen des Arbeitsplatzes für einen ganzen Tag ohne das Eintreffen des Geschäftsführers der Beklagten und dessen Zustimmung abzuwarten, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, als erhebliches schuldhaftes Arbeitsversäumnis im Sinne des § 27 Z 4 erster Tatbestand AngG zu werten, das durch keinen rechtmäßigen Hinderungsgrund gerechtfertigt wurde (vgl. Martinek-Schwarz AngG6, 436 f sowie 625).

Auch der Einwand der Beklagten, für die Zeit vom 5. bis 19. Mai 1986 stünde dem Kläger lediglich eine für die Einarbeitungszeit angemessene geringere, nicht aber die volle vereinbarte Entlohnung zu, ist unberechtigt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes wurde die Entgeltvereinbarung schon vor dem 5. Mai 1986 getroffen und wurde nicht vereinbart, daß der Kläger für die Einarbeitungsphase kein oder ein geringes Entgelt erhalten sollte. Das Berufungsgericht hat dem Kläger daher mit Recht bereits für den Zeitraum ab 5. Mai 1986 das volle Entgelt zuerkannt. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO.

Anmerkung

E14031

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00057.88.0427.000

Dokumentnummer

JJT_19880427_OGH0002_009OBA00057_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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